Autor: Christian Herold
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Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase haben viele Pensionskassen bzw. externe Versorgungeinrichtungen Schwierigkeiten, ausreichende Erträge zu erwirtschaften. Daher kommt es immer häufiger zu höheren Zahlungen oder Sonderzahlungen der Arbeitgeber, um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern sicherzustellen. Es stellte sich die Frage, wie diese Zahlungen steuerlich zu behandeln sind.
Da nun die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2016 abgegeben werden, werden die Finanzämter offenbar zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob minderjährige Flüchtlinge, die von hilfsbereiten Menschen in ihren Haushalten aufgenommen werden, als Pflegekinder berücksichtigt werden können. Sofern es bei Ihnen bzw. Ihren Mandanten insoweit zum Streit mit der Finanzverwaltung kommt, sollten Sie diese auf folgendes Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern hinweisen:
Mit Datum vom 20. Januar 2017 hat die Bayerische Finanzverwaltung eine ganze Batterie von Verfügungen zu den Themen „Aufbewahrung und Aufzeichnungspflichten“ erlassen. Hier einige wichtige Auszüge:
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 Teil I Nr. 65) ist eine Änderung eingefügt worden, die merkwürdigerweise in der Fachpresse nur wenig Beachtung gefunden hat. Geändert worden ist nämlich § 146 AO, in dem es bislang hieß, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden sollen. Aus dem „sollen“ ist nun aber ein „muss“ geworden, und zwar bereits mit Wirkung vom 29. Dezember 2016. Nutzer von Registrierkassen werden mit dieser Verschärfung keine Probleme haben, weil bei ihnen ohnehin eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung und zur täglichen Zählung des Kassenbestandes existierte. Und auch für die...
Laut Rz. 119 der GoBD würde es zu einem formellen Fehler der Buchführung führen, wenn elektronische Belege ausgedruckt und der Papierausdruck mitsamt den anderen Papierbelegen abgeheftet würde. Vielmehr ist ein elektronisch erstelltes Dokument auch digital vorzuhalten (abzuspeichern), und zwar wiederum revisionssicher. Der Papierbeleg (Ausdruck) ist der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Das gilt auch für Kontoauszüge im PDF-Format, die Bankkunden im Rahmen ihres Online-Banking erhalten. Dass die Bank selbst die GoBD-Sicherheit ihres elektronischen Kontoauszugs zusichert, hilft da nicht weiter.
Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.
So oder so ähnlich fangen Märchen an. Diese haben immer einen guten Ausgang. Ob auch die GoBD einen guten Ausgang finden, möchte ich allerdings bezweifeln, denn in den letzten Wochen durfte ich an einigen Veranstaltungen teilnehmen, die die neuen GoBD und die Anforderungen an die Kassenführung (Stichwort „digitale Aufzeichnung“) näher beleuchten sollten. Die Betonung liegt auf „sollten“, denn was ich hier von Vertretern der Finanzverwaltung gehört habe, lässt die Aussage des BMF, die GoBD sollen mit Augenmaß angewandt werden, nur noch als leere Worthülse erscheinen. Ein Beispiel: Ein Markthändler nutzt ausschließlich eine offene Ladenkasse. Seine Aufzeichnungen (Kassenbericht, Zählprotokoll etc.) und...
Schon häufiger habe ich kritisiert, dass vom BFH irgendwann einmal aufgestellte Regeln, Grenzen oder pauschale Annahmen von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten mitunter auch noch nach Jahrzehnten ohne jegliche Untersuchung weiter angewandt werden, obwohl sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Zwischenzeit umfassend geändert haben (siehe zum Beispiel „Tantieme: Steuerliche Angemessenheits-Regelungen sind dringend reformbedürftig“). Zugegebenermaßen habe ich dabei in der Regel den Blickwinkel des Steuerberaters. Heute möchte ich aber einen anderen Punkt beleuchten, bei dem ich mir möglicherweise den Unmut der Berufskollegen zuziehe: Es geht um den Erdienbarkeitszeitraum für die Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer. Zuletzt im Urteil vom 20.07.2016 (I R 33/15),...
Hotelbetreiber, die für das Frühstück im Zusammenhang mit einer Übernachtungsleistung einen relativen geringen Preis ansetzen, erwecken regelmäßig den Argwohn des Finanzamts. Dieses hegt die Vermutung, der Preis sei nur deshalb so gering, damit ein höherer Teil des Gesamtentgelts für Übernachtung und Frühstück dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen solle. Das Schleswig-Holsteinische FG hat der Finanzverwaltung nun jedoch gewisse Grenzen aufgezeigt und entschieden, dass der Unternehmer eine Preisautonomie hat und das Finanzamt der „Bepreisung“ des Frühstücks und damit der Aufteilung des Gesamtpreises für Übernachtung und Frühstück folgen muss, solange kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.09.2016, 4 K 59/14)....
Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein selbstständiger Versicherungskaufmann bietet auch eine gewerbliche Hausverwaltung an. Gespräche mit Kunden der Hausverwaltung werden in einem separaten Raum geführt; auch die entsprechenden Bürotätigkeiten werden dort erledigt. Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter der Büroräume (zum Beispiel der Ehepartner) diese teilweise umsatzsteuerpflichtig überlassen kann. Die Antwort lautet: Ja, er kann. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG lässt – unionsrechtlich konform – einen nur teilweisen Verzicht auf die Steuerfreiheit zu. Der Verzicht kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 27/13).
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