Autor: Christian Herold
- All Posts
- Allgemein
- Bilanzierung
- Recht
- Steuern
Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt. Die Verluste sind bislang natürlich nicht anerkannt worden, so dass abschlägige Steuerbescheide ergangen und die Feststellung von Verlusten abgelehnt worden ist. Nun stellt sich die Frage, welches im Anschluss an diese Verwaltungsakte das richtige Rechtsmittel ist. Um ehrlich zu sein: Ich weiß es nicht. Und wenn ich die Literatur zu dem Thema lese: a) Das Thema ist äußerst kompliziert. b) So richtig sicher ist...
Nun ist es wieder soweit: Arbeitnehmer stellen ihre Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Und siehe da: Die Finanzverwaltung hat es geschafft, auch den letzten Vordruck in ihrem System, der für den Normalbürger halbwegs verständlich war, abzuschaffen und durch eine kompliziertere Regelung zu ersetzen. Es geht um den Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“. Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung heißt es nun: „Der Vordruck Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurde in den neuen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung integriert. Eine Neuauflage des Vereinfachten Antrags für 2018 erfolgt nicht. Bitte nutzen Sie daher jetzt das Formular 10 – Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten.“
Golfspieler aufgepasst: Eine recht interessante Entscheidung zur Umsatzsteuer hat das FG München am 29.3.2017 (3 K 855/15) gefällt. Danach gilt: Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen – noch – nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclubs kann umsatzsteuerfrei sein, sofern der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Zwar ist eine Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ausgeschlossen, allerdings kann sich der Golfclub auf das EU-Recht berufen – so das FG München.
In meinem Blog „Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“ habe ich das so genannte „Breznläufer-Urteil“ des V. Senats des BFH vorgestellt (BFH 3.8.2017, V R 15/17). Etwas im Hintergrund geblieben ist dagegen eine Entscheidung des XI. BFH-Senats zur „Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten“. Diese Umsätze sollen nämlich dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH 24.7.2017, XI B 37/17). Genauer gesagt erbringt der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgibt und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur...
In meinem Blog-Beitrag „Steuerermäßigung nach § 35a EStG – keine Pauschalen für Reparaturen vereinbaren“ hatte ich auf das BFH-Urteil vom 5.7.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) hingewiesen, in dem es heißt: „Leistet der Mieter … an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.“ Ich hatte angesichts des Urteils empfohlen, die durchgeführten Arbeiten durch den...
Darf ein Firmenwagen auch privat genutzt werden, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuweilen eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den laufenden Betriebskosten des Kfz. Das BMF hat kürzlich zu den steuerlichen Folgen dieser Zuzahlung Stellung genommen. Ich möchte an dieser Stelle einen Punkt des BMF-Schreibens herausgreifen, der aus meiner Sicht zu einem verblüffenden Ergebnis führt, denn ein wirtschaftlich identischer Vorgang kann – je nach Berechnungsweise – zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen. Es geht um den Fall, dass einerseits ein Fahrtenbuch geführt wird, der Arbeitnehmer andererseits die Benzinkosten ganz oder teilweise übernimmt.
Der BFH hatte mit drei Urteilen vom 14.6.2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15) für einen Paukenschlag in Sachen „Anschaffungsnahe Herstellungskosten“ gesorgt. Er zählt auch reine Schönheitsreparaturen zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, so dass diese in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze einzubeziehen sind. Das heißt: Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten (inkl. Schönheitsreparaturen) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden. Weiter hat er entschieden, dass im Fall der Beseitigung eines größeren Schadens, der nach...
Mein Blog-Beitrag „Amazon wird steuerlicher Berater“ hat enorm viel Aufmerksamkeit erlangt. Bei dem Thema ist der Berufsstand aufgebracht. Ich selbst wäre sicherlich der falsche Ansprechpartner, wenn es um die Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit der „Steuerberatung durch Amazon“ geht, das heißt, ob das Steuerberatungsgesetz die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen durch Amazon und verbundene Steuerkanzleien erlaubt. Allerdings werde ich ein gewisses Störgefühl nicht los. Das gilt umso mehr, als ich bei einer weiteren Recherche auf folgende „Werbung“ gestoßen bin, die Amazon offenbar gemeinsam oder zumindest abgestimmt mit KPMG auf folgender Website schaltet: https://services.amazon.de/programme/versand-durch-amazon/steuerinformationen/tarife.html Dort heißt es unter anderem: „Verschiedene Steuerdienstleistungspakete, die zu Tarifen...
Mit Urteil vom 14.7.2017 (Az. 6 K 2606/15 F) hat das FG Münster entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eines Arztes dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen...
Kürzlich hatte ich darauf hingewiesen, dass die Forderung nach einer Revisionssicherheit laut GoBD meines Erachtens gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSVGO) und auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Denn einerseits muss jedes Programm, das personenbezogene Daten verarbeitet, rein technisch die Löschung (nicht nur Sperrung!) von Daten vorsehen können. Denn Personen haben in bestimmten Fällen das „Recht auf Vergessen ihrer Daten“. Andererseits fordern die GoBD die Revisionssicherheit; Stammdaten (von Kunden) dürfen danach nicht gelöscht werden. (siehe „Aufreger des Monats Oktober: Datenschutz-Grundverordnung – das Aus für die GoBD-Revisionssicherheit?“). Ich möchte hierzu zwei Beispiele bringen:
NEUESTE BEITRÄGE
-
Dr. Carola Rinker 4. November 2025
Was eine Prüfungseinleitung wirklich bedeutet – und warum Anleger nicht gleich in Panik geraten sollten
-
Christian Herold 3. November 2025
Sind Straßenausbaubeiträge eine außergewöhnliche Belastung?
-
Christian Herold 31. Oktober 2025
Wöchentliche Fahrten eines Berufskraftfahrers zum Betriebssitz - Pendlerpauschale oder Reisekosten?
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 30. Oktober 2025
Vom Kabinett beschlossen: Mindestlohn steigt ab 1.1.2026!
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 30. Oktober 2025
Erleichterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – EU ist sich weiter uneins
NEUESTE KOMMENTARE
02.10.2025 von Jens Braun
Gibt es in der Gastronomie ab sofort nur noch Mehrzweck-Gutscheine?
01.10.2025 von Ava
Bundeskabinett beschließt mehr Verbraucherschutz bei Online-Verträgen
08.10.2025 von [Rw]
Richtsatzsammlung: Datenmaterial ist laut BFH nicht repräsentativ genug