Autor: Christian Herold
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Selten hat ein Blog-Beitrag so kontroverse Diskussionen ausgelöst wie meine beiden Blogs mit der Überschrift „Steuerberater haften für das Staatsversagen“. Interessanterweise ist dabei die eigentliche Intention des Beitrages, nämlich gegen die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu kämpfen, etwas in den Hintergrund gerückt.
Das FG Köln hat in jüngster Zeit zweimal zu der Frage Stellung genommen, welche Bestandteile des Kaufpreises für eine Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen. Konkret ging es in dem einen Fall um das übernommene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage und in dem anderen Fall um die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen.
Am 23. Juni 2017 hatte der Cum-Ex-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages nach anderthalb Jahren dem Deutschen Bundestag seinen Abschlussbericht zu den Cum-Ex-Geschäften und Cum-Cum-Geschäften vorgelegt. Er umfasst ohne Anlagen 810 Seiten! (BT-Drucksache 18/12700 vom 20.6.2017). Doch der Bundestag nimmt den Bericht zur Kenntnis und legt ihn zu den Akten! Es gab keinerlei Konsequenzen.
Die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen lässt mich nicht ruhen. Unabhängig davon, dass sie die Freiheit unseres Berufsstandes massiv beschneiden wird, ärgert mich, dass wir Steuerberater nun für ein kollektives Staatsversagen in Haftung genommen werden. Zumindest in Deutschland führten nämlich die so genannten Cum-Cum- oder Cum-Ex-Geschäfte zum Dammbruch.
Das BMF hatte Ende 2016 nach dem Urteil des BFH vom 1.6.2016 (X R 17/15) zur Behandlung der Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 – S 2221/12/10008). Danach gilt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag...
Nach wie vor bin ich erstaunt und überrascht, in wie vielen Fällen steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, obwohl den falschen Angaben und somit der falschen Steuerfestsetzung ein Fehler des Beraters vorausgegangen ist bzw. dieser ursächlich ist. Die Finanzverwaltung beruft sich dann stets darauf, dass man zwar Verständnis habe, aber letztlich habe der Mandant die Steuererklärung unterschrieben und er hätte den Fehler erkennen müssen. Das ist natürlich weltfremd und auch der BFH hatte schon im Jahre 2013 entschieden (BFH 29.10.2013, VIII R 27/10):
Nachfolgend stelle ich der Einfachheit halber zunächst eine Pressemitteilung des BFH vor, die dieser gestern veröffentlicht hat. Mich „begeistert“ diese, weil sie möglicherweise die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ad absurdum führen kann. So lautet die Mitteilung:
Darlehensverträge werden auch unter Angehörigen grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Daher ist die Schriftform zu wahren, Zinsen sind vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Darlehen ist zu besichern. Doch die strengen Anforderungen sind nicht nur steuerlich zu beachten. Auch im Sozialrecht gelten Mindestanforderungen.
Schon vor einiger Zeit bin ich in einem Blog-Beitrag der Frage nachgegangen, ob Angaben in BP-Berichten eigenständig angefochten werden können. Die Antwort lautet: „Nein, können sie nicht.“ Bereits mit Urteil vom 29.4.1987 (BStBl 1988 II S. 168) hat der BFH entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist. Daher könne der BP-Bericht nicht „Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts“ sein. Mit Urteil vom 6.8.2014 hat der BFH das Ergebnis bestätigt (V B 116/13). Insofern kann nur ein eventuell später ergehender Steuerbescheid angefochten werden – ein nicht gerade befriedigendes Ergebnis.
Im Zuge der GoBD herrscht nach wie vor große Unsicherheit hinsichtlich der Frage, wie Einnahmen-Überschussrechner ihrer Pflicht zur zeitnahen Aufzeichnung und Verbuchung nachzukommen haben. Denn von den GoBD betroffene Steuerpflichtige – dazu gehören auch Einnahmen-Überschussrechner – sind gehalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen aufzuzeichnen. Kreditorische Vorgänge sind innerhalb von acht Tagen zu erfassen. Nach Rn. 50 der GoBD hat die Buchung der Geschäftsvorfälle spätestens zudem bis zum Ablauf des Folgemonats zu erfolgen.
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