Autor: Christian Herold
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Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen. Dies hat das FG Köln mit Urteil vom 26.4.2018 (6 K 726/16) entschieden.
Das FG Düsseldorf hat eine höchst interessante und durchaus praxisrelevante Entscheidung zu der Frage gefällt, wieweit die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim geht, wenn sich hinter dem Hausgrundstück ein separates Gartengrundstück mit einer eigenen Flurstück-Nummer befindet. Zwar ist das Urteil zuungunsten der Erbin ausgefallen, allerdings ist immerhin die Revision zugelassen worden (Urteil vom 16.5.2018, 4 K 1063/17 Erb).
Wie bereits geschrieben, habe ich in Bezug auf die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen schlimmste Befürchtungen. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch nationale Gestaltungen angezeigt werden müssen. Die Politik stützt sich in vielerlei Hinsicht auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts, das ich vor einiger Zeit in meinen Blog-Beitrag „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen oder das Gutachten des Grauens“ kurz vorgestellt habe. Wie es aber immer so ist, wenn es um fiskalische Interessen geht, wird eine äußerst wichtige Passage des Gutachtens ausgeblendet:
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind aber nur Arbeiten, die „im Haushalt“ erbracht werden. Dies umfasst Arbeiten, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden, wozu auch der zugehörige Grund und Boden gehört. Was aber gilt, wenn Arbeiten über die Grundstücksgrenze hinausgehen, wie es beispielsweise bei Erschließungsmaßnahmen der Fall ist?
Wenn es (von wem auch immer) irgendwann einen Preis für das Finanzgericht vergibt, das in meinem „Aufreger des Monats“ am häufigsten genannt wird, hat das FG Hamburg gute Chancen auf den Pokal. Auch im Juni 2018 hat es dieses Finanzgericht wieder geschafft. Mit Urteil vom 5.3.2018 (3 K 205/15) hat es die so genannte Quantilsschätzung als zulässige Schätzungsmethode eines gastronomischen Betriebs genehmigt. Es ging um ein griechisches Restaurant, dessen Inhaber es in der Tat mit der Kassenführung nicht so genau genommen hat. Fraglich war nun, in welcher Höhe eine Hinzuschätzung vorzunehmen war. Die Prüferin nahm eine Hinzuschätzung nach der Quantilsmethode vor. Diese...
Zugegeben: Die meisten Gastronomen, bei denen es zu Hinzuschätzungen gekommen ist, lassen sich durch die Betriebsprüfung einschüchtern, weil ihnen a) ein Konvolut von Kalkulationsunterlagen vorgelegt wird und b) der leise Hinweis auf die mögliche Abgabe des Falles an die Straf- und Bußgeldstelle Sorgen bereitet. Hin und wieder schafft es dann aber doch ein Fall bis zum Finanzgericht. Das ist zumeist dann (nur) der Fall, wenn die Hinzuschätzung als wesentlich zu hoch empfunden wird und man seine Erfolgsaussichten für gut befindet. Ein solcher Fall hat es vor das FG Nürnberg geschafft, wenn auch – zunächst – nur im AdV-Verfahren (FG Nürnberg,...
Im Rahmen meiner Seminare zu den GoBD stelle ich fest, dass die Finanzverwaltung ganz unterschiedlich mit dem Thema „Verfahrensdokumentationen“ umgeht. Die einen fordern immer an, die anderen in begründeten Fällen, wieder andere nie. Dann gibt es Betriebsprüfungsstellen, die zwar anfordern, bei Nichtvorlage aber keine weiteren Schritte einleiten. Und auch nett: Die Verfahrensdokumentationen werden zwar angefordert, wenn der Berater dann aber nachfragt, was man denn konkret haben möchte oder wofür man die Dokumentation benötigt, gibt es ein Achselzucken. So genau wisse man das halt auch nicht. Das hängt zum einen mit einer generellen Haltung der Betriebsprüfungsstellen zusammen (Bayern ist wohl moderater...
Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen (und auch Betriebsprüfungen) wird immer wieder festgestellt, dass Reisekosten überhöht steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt worden sind. Und zuweilen gibt es Unternehmer, die ihren Mitarbeitern „Auslösungen“ gewähren, die sie anschließend nicht im Lohnkonto aufzeichnen – sei es aus Unkenntnis oder sei es in der „echten“ Absicht, Lohnsteuer und vor allem Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wird ein solcher Fall von den Prüfungsdiensten aufgedeckt, wird gerne seitens der Arbeitgeber nachträglich ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung gestellt.
Kürzlich habe ich in einem Blog-Beitrag die Frage aufgeworfen, ob Verfahrensdokumentationen auch für die Jahre vor 2015 angefordert werden dürfen. Ich hatte nun Gelegenheit, im Rahmen einer Fachtagung mit hochrangigen Vertretern der Finanzverwaltung über das Thema zu sprechen. Einhellige Auffassung der Verwaltung: ja, wir dürfen. Das ergebe sich zum einen aus den alten GoBS, zum anderen aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Aber: Die Vertreter der Finanzverwaltung haben darauf hingewiesen, dass die Nichtvorlage einer Verfahrensdokumentation zwar ein Formfehler ist, der aber ohne weitere Prüfungsfeststellungen nicht zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Im Übrigen sei der Formfehler im Rahmen einer Gesamtgewichtung von eher untergeordneter...
Liebe Steuerberater-Kollegen, ich habe in den vergangenen zwei Jahren an rund 10 Veranstaltungen teilgenommen, in denen es um die Kassenführung und die GoBD ging. Ich selbst habe mittlerweile etwa 30 Vorträge zu den Themen GoBD, Verfahrensdokumentation und Kassenführung gehalten. Dabei erlebe ich immer wieder folgendes Phänomen: Es entbrennt eine Diskussion über die zunehmenden Anforderungen und Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung; zuweilen entlädt sich bei dem einen oder anderen Zuhörer sogar der Unmut. Interessanterweise bekomme selbst ich manchmal den Ärger zu spüren, obwohl ich seit Jahr und Tag – als Fachautor und ehrenamtlich über den Steuerberaterverband – gegen die überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung...
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