Autor: Christian Herold
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Vor einigen Monaten hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Steuerbare Überlassung von Luft“ darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung, die ein Stromnetzbetreiber an einen Grundstückseigentümer zahlt, weil dessen Grundstück mit einer Hochspannungsleitung überzogen wird, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück handelt (FG Düsseldorf v. 20.09.2016, 10 K 2412/13 E, Revision unter IX R 31/16). Die Entschädigung ist grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe zu versteuern.
Offenbar fragen Einzelhändler immer häufiger bei der Finanzverwaltung an, ob sie auf die (körperliche) Aufbewahrung von Rechnungen und Lieferscheinen verzichten können, wenn ihre Lieferanten bzw. Großhändler die Unterlagen auf eine Archivierungs-CD brennen und ihnen zur Verfügung stellen. Leider werden derartige Anfragen von der Finanzverwaltung – soweit ersichtlich – negativ beschieden. Begründet wird dies zumeist wie folgt:
Veräußert eine Mitunternehmerschaft beispielsweise ein Betriebsgrundstück, so können durch die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise eventuelle Rücklagen nach § 6b EStG bzw. aufgedeckte stille Reserven von den Gesellschaftern auch für Investitionen in einer anderen Personengesellschaft genutzt werden. Das heißt: Verkauft die KG der Gesellschafter A, B, C, D ein Betriebsgrundstück, so kann die Rücklage nach § 6b EStG auch anteilig von den Gesellschaftern A und B genutzt werden, wenn diese ihrerseits eine betriebliche Immobilie über eine andere Personengesellschaft erwerben. Zu verfahrensrechtlichen Problemen mit der Übertragung kann es aber kommen, wenn die Rücklage sozusagen im Erstjahr nicht voll übertragen werden kann.
Bei den Zivilgerichten scheinen beim Thema „Haftung des Steuerberaters derzeit wohl alle Dämme zu brechen. Ein interessantes – und stark zu kritisierendes – Urteil hat kürzlich das OLG Nürnberg getroffen (Urteil vom 24.02.2017, 5 U 1687/16). Danach muss ein Steuerberater Schadenersatz in Höhe der gegen seinen Mandanten verhängten Geldstrafe einschließlich etwaiger Verteidigerkosten leisten, weil er es versäumt hat, rechtzeitig eine Selbstanzeige zu stellen. Ein Verbot, die strafrechtliche Sanktion zivilrechtlich auf den Steuerberater zu überwälzen, gebe es nicht. So weit, so gut (oder schlecht). Sieht man sich aber den Sachverhalt und die Urteilsgründe des OLG Nürnberg an, sträuben sich zumindest mir...
Wer sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereitet, sollte prüfen, ob für seine Arbeitsmittel noch eine AfA-Berechtigung besteht bzw. der AfA-Zeitraum noch läuft. Denn bereits Anfang 2016 hatte das FG München entschieden, dass die AfA mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verloren geht. Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts schließt Zeiten, in denen es nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, ein. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesem Zeitraum einen Teil der AfA zuzuordnen. Und wenn in diesem Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden, kann es auch keine abziehbaren Werbungskosten geben. Auch eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung ist nicht zulässig – so die Münchner Finanzrichter. Die...
Es kommt häufig vor, dass Mieter und insbesondere Bewohner von Pflegeheimen, Altenheimen oder Seniorenresidenzen pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen bzw. Instandsetzungsarbeiten leisten müssen. Zum Teil erhalten die Betroffenen dann auch Bescheinigungen, aus denen die Pauschalzahlungen hervorgehen. Wenn nun jedoch versucht wird, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen, stoßen sie zumeist auf eine ablehnende Haltung der Finanzverwaltung – und zwar wohl leider zu Recht. Denn in dem BFH-Urteil vom 05.07.2012 (VI R 18/10, BStBl 2013 II S. 14) heißt es:
Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der BFH aktuell entschieden hat (Urteil vom 17. Mai 2017, V R 54/16). Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich.
In einem aktuellen Beitrag für die NWB (Heft Nr. 28 vom 10.07.2017, Seite 2094) befassen sich Hülshoff/Wied (beides Finanzbeamte) dankenswerterweise mit dem Thema „Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften – Besonderheiten bei Einnahmenüberschussrechnern.“ Sie bringen Licht ins Dunkel und weisen zum Beispiel (klarstellend) darauf hin, dass ein „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen) zur ordnungsgemäßen Kassenführung nicht erforderlich ist. Erforderlich ist jedoch der Nachweis des täglichen Auszählens, der selbstverständlich durch ein „Zählprotokoll“ am besten erbracht werden könne. Auch zu den so genannten Tresenumsätzen („Bierdeckel“) bei Einsatz einer Registrierkasse nehmen sie Stellung. Sie erwähnen erfreulicherweise, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei...
Dem Vernehmen nach sind insbesondere in Nordrhein-Westfalen nun in mehreren Finanzamtsbezirken die ersten Strafverfahren gegen Steuerpflichtige (überwiegend Handwerker) eingeleitet worden, die eine GoBD-konforme Software zur Auftragsbearbeitung bzw. Fakturierung verwenden. Der typische Fall: Ein Handwerker erstellt ein Angebot, beispielsweise über 40.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Dieses Angebot wird revisionssicher abgespeichert. Der Auftrag wird erteilt, der spätere tatsächliche Rechnungsbetrag lautet aber nur über 20.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Natürlich kann es zahlreiche – wirtschaftliche – Gründe für die erhebliche Abweichung zwischen Angebot und Rechnung geben.
Veräußert ein Autoverwertungsunternehmen gebrauchte Teile aus Altfahrzeugen, die das Unternehmen von Privatpersonen erworben hat, so unterliegt die Lieferung solcher Teile nach der Rechtsprechung des EuGH der Differenzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug I/S). Da die derzeitige Rechtsauffassung nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, ist bereits kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen worden, in einschlägigen Fällen unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung Einspruch einzulegen. Allerdings kann die Bestimmung des exakten Einkaufspreises für das jeweilige Autoteil mitunter schwierig sein. Von daher ist geraten worden, im Einzelfall die Anwendung des § 25a Abs. 4 UStG zu prüfen, wonach...
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