Autor: Christian Herold
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Das gestern veröffentliche BMF-Schreiben vom 21.12.2020 hat bei den Kolleginnen und Kollegen für enorme Verwirrung gesorgt, denn danach ist eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 über den 31.3.2021 hinaus nur im Einzelfall und nur auf Antrag möglich. Meine „Nachforschungen“ und Hinweise von aufmerksamen Lesern dieses Blogs haben ergeben, dass das BMF-Schreiben nur die Beratungen vom 4.12.2020, nicht aber die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Das heißt, die Verhandlungen von Steuerberaterverband und -kammer mit den Vertretern der Großen Koalition und deren Zusagen sind nicht in das BMF-Schreiben eingeflossen. Nach den Zusagen der Politik soll die Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 gesetzlich verankert...
Soeben erst wurde gejubelt, dass beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021 Zeit haben. Genauer gesagt dient die Fristverlängerung den „Steuerprofis“. Doch wie so oft wurde die Rechnung ohne den Wirt, sprich ohne das BMF gemacht. Dieses lässt soeben verlauten: „Über diesen Zeitpunkt (Anmerkung: 31. März 2021) hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.“ Es gibt eine „allgemeine Fristverlängerung“ also doch nur bis zum 31. März 2021. Offenbar...
Man lernt nie aus. Wie ich erst kürzlich durch den BFH erfahren durfte, ist im Steuerrecht Vater nicht gleich Vater. Es muss zwischen dem biologischen und dem rechtlichen Vater unterschieden werden. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Bei einem Erbe oder einer Schenkung des biologischen Vaters findet folglich nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es...
Liebe Kolleginnen und Kollegen, stellen Sie sich vor, während der schlimmsten Wirtschaftskrise der Nachkriegsgeschichte schreiben Sie Ihren Mandanten einen netten Brief, und zwar kurz vor Weihnachten. Nach einigen schönen Worten weisen Sie am Ende des Briefes darauf hin, dass Sie ab 2021 leider Ihr Honorar um 18 Prozent erhöhen müssen. Ihnen seien die Hände gebunden. Grund für die Erhöhung sei, dass Sie beabsichtigen, in zehn Jahren in den Ruhestand zu treten. Die Honorare, die Sie in den letzten 30 Jahren erwirtschaftet haben, würden sich zwar nach wie vor auf Ihrem Konto befinden. Doch wie nun alle wüssten, seien die Zinsen...
Aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit mache ich es heute kurz: Der Deutsche Steuerberaterverband hat soeben getwittert, dass laut BMF die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 beratener Steuerbürger nun doch verlängert wird – und zwar bis zum 31. August 2021. Das dürfte unzähligen Kolleginnen und Kollegen sehr entgegen kommen. Aber Achtung: Bei aller Freude über die Verlängerung der Abgabefrist sollte berücksichtigt werden, dass Nachzahlungen aufgrund der Steuererklärung 2019 ab dem 1. April 2021 mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst werden. Bislang ist nicht ersichtlich, dass der Fiskus von seinem Zinswucher abrücken wird. Von daher sollten Betroffene überlegen, eine freiwillige Einkommensteuerzahlung zu...
Jens Spahn hat zu Beginn der Corona-Pandemie bekanntlich den Satz geprägt „Wir werden in ein paar Monaten einander wahrscheinlich viel verzeihen müssen“. Ob dieser Satz auch für das Steuerrecht gilt? Ich komme darauf, weil ich kürzlich wieder einmal einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stellen durfte und bereits innerhalb weniger Tage und nahezu reflexartig die Antwort des Finanzamts erhalten habe, dass den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen getroffen habe. Nun gut, der Sachverhalt betraf einen Vorgang des Jahres 2018 und es wird sich zeigen müssen, ob das Finanzamt bei seiner Haltung bleiben...
Wenn es um die Verweigerung eines Verlustabzugs geht, sind dem Erfindungsreichtum von Finanzbeamten keine Grenzen gesetzt. Ich persönlich hätte niemals geglaubt, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Eigenheim als Liebhaberei gewertet werden könnte. Doch ein Finanzamt aus Thüringen war hier anderer Meinung. Streitig war, ob eine Fotovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde und damit der Verlust in Höhe von sage und schreibe 261 Euro im Jahre 2016 berücksichtigungsfähig war. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, da sich die Anschaffung der Anlage angesichts der Abschreibung und der geringen Einspeisevergütung nach seiner Auffassung niemals lohnen könne.
Bereits im Jahre 2015 hat der BFH entschieden, dass Kosten für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstig sind. Genau genommen sind die Kosten, die in der so Betreuungspauschale enthalten bzw. mit ihr abgegoltenen sind, abziehbar (BFH 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272). Das BMF hat zu dem Thema im Jahre 2016 wie folgt Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Tz. 11): Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen...
Angenommen, Sie haben im Frühjahr überlegt, dass Sie neue Fenster für Ihr Eigenheim benötigen. Sie haben über Wochen Angebote verglichen und sich letztlich für Fenster entschieden, bei denen das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt. Die Fenster haben einen Bruttopreis von 6.000 Euro inklusive Einbau, und zwar unter Berücksichtigung der damals noch geltenden 19 Prozent Umsatzteuer. Der Handwerker hat Ihnen bereits sehr frühzeitig signalisiert, dass er nicht sicher sei, ob er die Fenster noch in 2020 einbauen könne. Auch die Lieferung würde bei dem Hersteller üblicherweise recht lange dauern. Ihnen war das egal, weil sie nicht händeringend auf den Einbau der Fenster gewartet haben....
Auch Mieter dürfen Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich nach § 35a EStG geltend machen. Geben sie die Leistungen selbst und unmittelbar in Auftrag, ist der erforderliche Nachweis für das Finanzamt üblicherweise leicht zu erbringen. Doch wenn Auftraggeber der Vermieter ist, der die Kosten anschließend verteilt bzw. umlegt, sind die Mieter auf dessen Mithilfe angewiesen.
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