Autor: Christian Herold
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Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Ende 2018 hat dann der BFH ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten...
Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen. Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Im Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität („Jahressteuergesetz 2019“) war vorgesehen, dass zukünftig bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht mehr steuerlich...
Bei dem bundesweiten Projekt „Wohnen für Hilfe“ bieten in der Regel ältere Menschen jungen Menschen günstigen Wohnraum an. Die Studierenden und Auszubildenden verpflichten sich regelmäßig, als Gegenleistung den Wohnraumanbieter im Alltag zu unterstützen. Ziel solcher Wohnformen ist die gegenseitige respektvolle Unterstützung von Menschen in unterschiedlichen Lebensphasen mit Sozialbindung, die zum Vorteil beider Seiten zusammenleben. In diesen Wohnformen profitieren alle Beteiligten vom gegenseitigen Geben und Nehmen im Sinne zivilgesellschaftlicher Hilfe. Bundesweit gibt es eine Vielzahl entsprechender Konzepte.
Mit Urteil vom 9.2.2017 (V R 70/14, BStBl II S. 1106) hat der BFH entschieden, dass Turnierbridge nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig anzuerkennen ist, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördere wie Schach. Allerdings: Schach ist zwar nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO ebenfalls gemeinnützig, Mitgliedsbeiträge an einen Schachverein sind jedoch nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Hingegen können Mitglieder eines Turnierbridgevereins nach derzeitiger Rechtslage ihre Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Eine – für den Gesetzgeber und den...
Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln – so oder so ähnlich kann man wohl das derzeitige Gezerre um die Steuerbegünstigung – oder um die Abschaffung eben jener Steuervorteile – für Prepaidkarten bezeichnen. Aktuell ist wohl davon auszugehen, dass die Begünstigung nach dem Willen des Gesetzgebers in bestimmten Fällen entfallen soll (also nun doch Annahme einer Geldleistung statt einer Sachleistung). Allerdings steht – je nach Sichtweise – zu hoffen oder zu befürchten, dass die geplante gesetzgeberische Umsetzung bereits heute durch die jüngste BFH-Rechtsprechung so gut wie obsolet ist.
Bereits mehrfach habe ich zu dem Thema „Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Reiseleistungen“ gebloggt. Nun liegt das Urteil des BFH vom 25.7 2019 (III R 22/16) im Wortlaut vor, so dass es interessierte Berater und Reiseveranstalter genauer studieren können. Ich selbst erlaube mir zunächst, aus der aktuellen Pressemeldung des BFH zu zitieren:
Beauftragt ein Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH (Urteil v. 6.6.2019, V R 18/18) für den Fall entschieden, dass Angestellte aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.
Fernpendlern mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt (Geringverdiener), haben von der – geplanten – erhöhten Entfernungspauschale keinen Vorteil. Bei ihnen bringt ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung. Daher soll ab dem 1.1.2021 für Geringverdiener die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen (§§ 101 ff. EStG, „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht – Entwurf“).
Wird bei einem Warenverkauf eine so genannte Null-Prozent-Finanzierung angeboten und stellen sich die Warenlieferung und die Finanzierung als einheitliche Leistung dar, so ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen nicht um Finanzierungsentgelte zu mindern, die an das finanzierende Kreditinstitut entrichtet werden (Hessisches FG, Urteil vom 12.2.2019, 1 K 384/17, Rev. XI R 15/19).
Körperschaftsteuerliche Organschaften bieten den Vorteil der konzerninternen Verlustverrechnung. Neben diversen anderen Voraussetzungen ist wichtig, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes „in seiner jeweils gültigen Fassung“ vereinbart wird. Mit Urteil vom 10.5.2017 (I R 93/15) hat der BFH im Übrigen wie folgt entschieden: Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG,...
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