Autor: Christian Herold
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Kosten eines gerichtlichen Prozesses sind seit einigen Jahren nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Wie bereits mehrfach im NWB Experten-Blog ausgeführt, ist das Tatbestandsmerkmal „Verlust der Existenzgrundlage“ so einschneidend, dass es im Prinzip kaum noch Fälle gibt, in denen Prozesskosten, die den privaten Bereich betreffen, abziehbar wären. Und seien wir doch ehrlich: Da die Finanzgerichte unter „Existenzgrundlage“ fast unisono nur die „wirtschaftliche Existenz“ sehen, würde der Abzug...
Mit dem “Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus” ist eine neue befristete Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG eingeführt worden, mit der private Investoren möglichst schnell zum Neubau von preiswerten Mietwohnungen angeregt werden sollen. Das Gesetz hat bereits eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Mal sollte die Abschreibung kommen, dann wieder nicht, dann wieder doch, dann wieder nicht, und dann letzten Endes doch.
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Arbeitnehmer die Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Während etwa Transportkosten in nachgewiesener Höhe zu berücksichtigen sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden. Lässt man einmal laufende Erhöhungen der Umzugskostenpauschale außen vor, hat sich diesbezüglich in den vergangenen Jahren nicht allzu viel getan. Doch Ende 2019 ist eine Regelung mit dem schönen Namen Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes verabschiedet worden, die wohl zunächst allenfalls von einigen Experten beachtet worden ist. Doch sie strahlt nun ins Steuerrecht hinein.
Im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass die Steuermäßigung nach § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17). Die Finanzverwaltung war diesbezüglich viele Jahre großzügiger und es ist ärgerlich, dass der Fall – trotz eines entgegenstehenden BMF-Schreibens – seinerzeit überhaupt bis vor den BFH gegangen ist. Zwar hat das BMF die Tz. 13 seines Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213) –...
Das Umsatzsteuerrecht, das heißt zum einen die Gesetzgebung, zum anderen aber die Handhabung durch die Finanzverwaltung und die Gerichte, befinden sich im Jahre 2020 in einem bedauernswerten Zustand. Ich habe den Eindruck, dass den handelnden Personen, sei es der Gesetzgeber, seien es die Richter des V. und XI. BFH-Senats, seien es die Verantwortlichen des BMF-Referats, überhaupt nicht (mehr) klar ist, dass ein „funktionierendes“ und durchschaubares Umsatzsteuerrecht essentiell für das wirtschaftliche Handeln in Deutschland und Europa ist. Daher plädiere ich dringend für …. ja, wie soll ich es ausdrücken? Besinnung? Einen runden Tisch? Mehr Absprache mit der Wirtschaft? Wie auch immer:...
Zugegeben: Wer die Überschrift liest, wird kaum verstehen, dass die Verteidigung des eigenen Kindes in einer Strafsache keine außergewöhnliche Belastung bei den Eltern darstellen soll. So ist es aber, und zwar nach der Auffassung des Gesetzgebers und des Hessischen FG.
Kürzlich hatte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Staatsanleihekaufprogramm für Aufsehen gesorgt: „Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht … verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind.“ (Urteil vom 5.5.2020, 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15). Die Entscheidung ist von vielen begrüßt, von anderen aber wegen Einmischung in europäische Angelegenheiten kritisiert worden.
Jedes Mal, wenn ich Urteile zu lohnsteuerlichen Begünstigungen lese, frage ich mich, warum Arbeitgeber und Arbeitgeber unbedingt die Grenzen des Machbaren ausloten müssen. Warum müssen es bei Sachbezügen händeringend 44 Euro sein? Warum streitet man sich, ob eine Zahlung wirklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird? Und seit Neuestem: Muss der Restaurantscheck eines Arbeitgebers wirklich in der Mittagspause in einer nahe gelegenen Gaststätte eingelöst werden? Oder kann er nicht auch für den Einkauf in einem 50 Km entfernten (!) Supermarkt genutzt werden?
Viele Bundesbürger haben in den letzten Jahren Patenschaften für Kriegsflüchtlinge – insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs – übernommen und sind Bürgschaften für deren Kosten in Deutschland eingegangen. Im Jahre 2015 hatte das BMF bekannt gegeben, dass rückwirkend ab dem 1.1.2013 Aufwendungen für den Unterhalt von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind:
Aktiengesellschaften nehmen oftmals Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln vor und geben in diesem Zuge junge Aktien aus, zuweilen auch als Gratisaktien bezeichnet. Während die steuerliche Behandlung von Kapitalerhöhungen deutscher Gesellschaften schon recht schwierig sein kann, gilt dies umso mehr bei ausländischen Gesellschaften. Die Ausgabe von „Freiaktien“ wird hier häufig wie Bardividenden betrachtet; die Hingabe kann also sofortiger steuerpflichtiger Kapitalertrag sein. Doch dies muss nicht so sein, wie aktuell der Fall der Air Liquide S.A. zeigt. Anleger dieser Gesellschaft sollten die Besteuerung überprüfen und sich eventuell zu viel gezahlte Steuern bei ihrem Finanzamt zurückholen.
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