Autor: Christian Herold
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Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 einen so genannten Corona-Bonus bis zu 1.500 EUR steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei gewähren. Gerade erst habe ich auf den umfassenden Frage-Antwort-Katalog des BMF zu dem Thema aufmerksam gemacht, da lässt ein Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale aufhorchen. Es geht um die „Umwandlung“ von geleisteten Überstunden in einen Bonus.
Bei Weihnachtsfeiern, Jahresabschlussveranstaltungen und Betriebsausflügen möchte das Finanzamt gerne mitfeiern, das heißt, es sieht in den Veranstaltungen „geldwerte Vorteile“ der Arbeitnehmer, die es grundsätzlich zu versteuern gilt. Der geldwerte Vorteil bleibt aber immerhin bis zu 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Und falls der anteilige Zuwendungsbetrag pro Arbeitnehmer höher als 110 EUR ist, kann der steuerpflichtige Vorteil statt individuell vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Vor einigen Tagen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sehr fraglich sein kann, da der BFH insoweit eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung (vgl. Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?). Nun hat das BMF seine...
Zumindest in der Vergangenheit soll es böse Bankberater gegeben haben, die mit Immobilienverkäufern gemeinsame Sache gemacht und unbedarften Käufern so genannte Schrottimmobilien angedreht bzw. finanziert haben. Zahlreiche Käufer haben sich gegen die Kreditinstitute mittlerweile – wegen arglistiger Täuschung – erfolgreich zur Wehr gesetzt. Vielfach kam es zu Vergleichen, in denen die Banken letztlich auf einen Teil ihrer Darlehensansprüche sowie auf fällige Zinsen verzichten mussten. Doch wie sind die „erlassenen“ Schuldzinsen steuerlich zu behandeln? Jüngst hat das FG Baden-Württemberg zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehenserlass in den betroffenen Fällen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt.
Mein Aufreger des Monats November 2018 lautete „Unfallkosten für Wegeunfall erneut nicht anerkannt“. Es ging um die Frage, ob Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit verursacht worden sind, als Werbungskosten abgezogen werden können. Seinerzeit hatte ich eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 19.1.2018 (5 K 500/17) harsch kritisiert, und zwar nicht nur wegen des negativen Urteils an sich, sondern weil die Finanzrichter eine Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister (BT-Drucksache 18/8523 vom 20.5.2016) meines Erachtens vollkommen falsch interpretiert hatten und die eigene Auslegung dann zum Maßstab ihrer Entscheidung gemacht haben. Glücklicherweise ist der...
Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 4.3.2020 entschieden hat (L 5 EG 9/18). Der Fall: Der Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo...
Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ist nach langem Hin und Her eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften sowie bei Totalverlusten („Ausbuchung“) von Wertpapieren eingeführt worden. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hagelte es Kritik und die politischen Akteure waren sich alles andere als einig. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Änderung des § 20 Abs. 6 EStG in einem vollkommen „artfremden“ Gesetz verabschiedet worden ist (siehe hierzu den Blog: Gesetzgeber will das das Gesetz zur Mitteilung von Steuergestaltungen “missbrauchen”). Die Kritik wird nun lauter und dürfte angesichts der Corona-Krise auch zunehmend Gewicht bekommen. Unter www.openpetition.de...
Wie Herr Professor Jahn hier im Blog bereits berichtet hat, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (vgl. „Update: BMF klärt Einzelheiten für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Corona-Krise“). Für die Arbeitgeberleistungen gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 5.2.2020 (BStBl 2020 I S. 222). Das BMF-Schreiben steht allerdings den BFH-Urteilen vom 1.8.2019 (VI R 32/18,...
Nicht einmal der Tod ist umsonst; Bestattungen können recht teuer werden. Beim Tod eines nahen Angehörigen kann daher ein Sterbegeld wenigstens die finanzielle Belastung etwas verringern, auch wenn es das Leid natürlich nicht lindern kann. Doch wie immer im Leben – und eben im Tod: Der Fiskus will mitreden. Anders ausgedrückt: Er will von dem Sterbegeld Steuern kassieren, und zwar am liebsten in voller Höhe und ohne jegliche Steuerminderung. In meinem Blog-Beitrag aus 2019 „Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei“ habe ich zu dem Thema zwei aktuelle Urteile der Finanzgerichte vorgestellt, die für sich genommen widersprüchlich klingen:...
In der Krise eines Unternehmens begehen Inhaber und Geschäftsführer oft fatale steuerlichen Fehler, die später zu einer persönlichen Haftung führen. Das betrifft insbesondere die – nicht abgeführte – Lohnsteuer. Der Hinweis, dass doch eigentlich die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sind, hilft nicht weiter, denn der Arbeitgeber haftet für die Steuer nach § 42d EStG. Auch die Geschäftsführer einer GmbH haften bei pflichtwidrigem Handeln persönlich, da sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen müssen. Darf ein GmbH-Geschäftsführer die Steuer, für die er haftet, wenigstens als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen?
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Update: Bundesrat billigt besseren Verbraucherschutz bei Kreditverträgen
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