Autor: Christian Herold
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Ich meine, es war im Jahre 2003, als sich die halbe (oder ganze?) Republik darüber empörte, dass gut bezahlten Profifußballern steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt wurden oder aber gezahlt werden sollten. Insbesondere Borussia Dortmund stand hier am Pranger. Letztlich wurde sogar § 3b EStG geändert, um einen „Missbrauch“ der Vorschrift zu verhindern. In der Folgezeit ist das Kapitel „Profisportler und Sonn- und Feiertagszuschläge“ aus dem Fokus geraten. Ich gebe auch zu, dass wohl die wenigsten Steuerberater Profisportler betreuen und daher von dem Thema nicht unmittelbar betroffen sind. Dennoch möchte ich nachfolgend eine Entscheidung des FG Düsseldorf vorstellen, bei der sicherlich...
Immobilienkäufer lässt die Rechtskonstruktion des „einheitlichen Vertragswerks“ erschaudern, denn sie führt dazu, dass Grunderwerbsteuer nicht nur für den Kaufpreis des Grund und Bodens, sondern auch für die Baukosten des zu errichtenden Gebäudes entsteht. Daraus folgt eine Doppelbelastung, denn die Bauherren müssen einerseits Umsatzsteuer für die Baukosten des späteren Gebäudes und andererseits auch noch Grunderwerbsteuer auf die Herstellungskosten zahlen.
Im Hinblick auf eine eventuell positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „Erststudium“ sollten Studenten ihre Studienkosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Entsteht ein Verlust, der – bei einem positiven Urteil des Gerichts – zu einem Verlustvortrag führt, kann dieser in späteren Jahren die Steuerlast entscheidend mindern. Zwar werden die Werbungskosten vom Finanzamt (noch) nicht anerkannt, allerdings ergehen die Steuerbescheide insoweit vorläufig. Doch viel zu viele Studenten tappen meines Erachtens bereits während der Studienzeit in eine Falle. Sie jobben nämlich während des Studiums nicht nur als geringfügig Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs oder als kurzfristig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung, sondern lassen...
Mit Datum vom 26.9.2019 ist nun „endlich“ der Referentenentwurf des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ an die Verbände versandt worden. Ich hatte zwar noch nicht die Gelegenheit, das 62 Seiten umfassende Manuskript in allen Einzelheiten zu studieren. Aber klar ist: Die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird kommen. Ob auch eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen kommen wird, ist hingegen zumindest aus heutiger Sicht fraglich. Wie dem auch sei: Das Gesetz – egal ob Anzeigepflicht für nationale oder internationale Gestaltungen – wird unseren Berufsstand verändern und so bezeichne ich den Gesetzesentwurf auch als „Dokument des Grauens.“
Die Umstellung der Besteuerung von Kapitalerträgen auf das System der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hat so einige Ungereimtheiten und Kuriositäten mit sich gebracht. Lange Zeit fraglich war auch, wie Stückzinsen im Zusammenhang mit Wertpapieren zu behandeln sind, wenn die Kapitalforderung vom Veräußerer vor dem 1. Januar 2009 erworben ist. Hierzu hat der BFH nun Stellung genommen – leider zuungunsten der Anleger und Sparer.
Kürzlich habe ich in meinem Beitrag „GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?“ das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG näher beleuchtet. Es gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Ich hatte mich beim Studium des Urteils gefragt, warum der BFH nicht auf die beim Bundesverfassungsgericht unter...
Für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, wird bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gewährt. Die Kinder werden auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (§32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit darf höchstens vier Kalendermonate dauern. Das FG München hat jüngst entschieden, dass aber eine achtmonatige Freistellung zur Ausübung von Spitzensport während der Ausbildung zur Versagung des Kindergeldes in diesem Zeitraum führt. Dies gilt auch dann, wenn das Kind während der Freistellungsphase einige Präsenztage beim Ausbilder verbringen muss (Urteil vom 16.5.2019, 10 K 135/19).
Mein Kollege Ralph Homuth hat in seinem Blog-Beitrag „Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?“ bereits das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG vorgestellt. Danach gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab.
Zahlreiche Studenten machen von der so genannten Studienplatz- oder Kapazitätsklage Gebrauch, um ihren gewünschten Studienplatz – ohne Wartezeiten – zu ergattern. Die Kosten für eine solche Klage, die oftmals von den Eltern getragen werden, können jedoch enorm hoch sein und so stellt sich die Frage, ob diese – von den Eltern – wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können. Jüngst hat jedoch das FG Münster entschieden, dass Aufwendungen der Eltern, die sie im Zusammenhang mit einer Studienplatzklage für ihr Kind getragen haben, nicht abziehbar sind. Die Kosten seien ihrem Wesen nach den Aufwendungen für eine Berufsausbildung zuzuordnen, die mit dem Kindergeld...
Nachdem das BMF am 8.5.2019 den Referentenentwurf des “Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vorgelegt hatte, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist befürchtet worden, dass viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44-Euro-Grenze bei Sachbezügen ab 2020 passé sein werden. Das heißt: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollten ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Letztlich wären wohl auch bestimmte Gestaltungen im Zusammenhang mit Benzingutscheinen und Kreditkarten nicht mehr möglich gewesen. Nachdem aber der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vorgelegt wurde, konnten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und vor allem...
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