Autor: Christian Herold
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In den vergangenen Tagen habe ich die Ausfüllhilfen für die Steuererklärung 2018 erstellen dürfen (besser „müssen“), zumindest für die wichtigsten Vordrucke. Auch habe ich Ermittlungsschemata zur Berechnung der abziehbaren Aufwendungen 2019 erarbeitet, um beispielsweise berechnen zu können, wie viel noch in einen „Rürup-Vertrag“ steuerwirksam eingezahlt werden kann. Und ja, wieder einmal kam mir die Galle hoch. Hand aufs Herz: Wer versteht noch wirklich die Ermittlung der Höchst- und Abzugsbeträge für die Vorsorgeaufwendungen in allen Einzelheiten?
Kapitalanleger, die Betrügern aufgesessen sind, haben es schwer genug. Leider haben sie regelmäßig weder von der Finanzverwaltung noch vom BFH Unterstützung erwarten dürfen. Mit einer – aus meiner Sicht – überaus seltsamen Logik werden selbst Scheinrenditen besteuert. Mit Urteil vom 11.2.2014 (VIII R 25/12) hat der BFH noch entschieden: „Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre“. Die Rechtsprechung ist gesichert.
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden von der Finanzverwaltung seit Jahr und Tag unter die Lupe genommen. Ebenfalls seit Jahr und Tag loten Steuerzahler aber die Grenzen der Anerkennung aus. Ich persönlich frage mich zwar immer, warum man wirklich alles auf die Spitze treiben muss. Aber nun ja: Wenn es diese Fälle nicht gäbe, hätten die Finanzgerichte wenig zu tun und vielleicht wäre das Steuerrecht dann ein Stück weit langweiliger. Jüngst ging es vor den Finanzgerichten mehrfach um die Frage, ob dem Ehegatten oder dem(der) Lebensgefährten(in) im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ein Dienstwagen – steuerlich wirksam – zur Verfügung gestellt werden darf. Soeben hat...
In vielen Artikeln zur verlängerten Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung heißt es: „Ab 2019 haben Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärung zwei Monate mehr Zeit, denn der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung verschiebt sich für die Pflichtveranlagten bzw. Steuerzahler ohne Berater um zwei Monate nach hinten. Statt bis Ende Mai muss die Steuererklärung nun erst bis 31. Juli abgegeben werden. Dadurch haben Sie weniger Stress.“ Doch ist das richtig? Ich meine nicht die Frist an sich, sondern die Sache mit dem Stress.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Absicht besteht, auf Dauer einen Überschuss zu erwirtschaften. Grundsätzlich wird diese Absicht durch die Finanzverwaltung unterstellt. Doch es gibt bestimmte Konstellationen, bei denen die Vermutung, einen dauerhaften Überschuss erzielen zu wollen, angezweifelt wird. Zur Freude der Immobilienbesitzer hat das FG Hamburg aber entschieden, dass eine dauerhafte Vermietungsabsicht selbst dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen entgeltlich zu überlassen (Urteil vom 12.9.2018, 2 K 151/17).
Ordnet eine Gemeinde die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, enteignet sie also den Grundstückseigentümer, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom 28.11.2018 (Az. 1 K 71/16 E) entschieden.
Kurz nach Beendigung meiner Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt durfte ich innerhalb der Finanzverwaltung für einige Monate in einem Bezirk für die Besteuerung von Personengesellschaften aushelfen. Schon damals waren mir die verfahrensrechtlichen Fragen ein Gräuel. Wann ist eine Feststellungserklärung erforderlich? Was ist mit ausgeschiedenen Gesellschaftern? Wer ist – bei Streitigkeiten – empfangsbevollmächtigt? Ein befreundeter Finanzbeamter berichtete mir vor Jahren von einem Fall, bei dem die Bewohner eines Altenheims gleichzeitig deren Gesellschafter waren. Da zwischenzeitlich viele von ihnen verstorben waren (zum Teil ohne ein Testament hinterlassen zu haben), mussten zu dem Verfahren mehr als 1.000 Personen beigeladen werden. Aktuell hat sich der BFH...
Auch wenn das Zivilrecht naturgemäß nicht zur Kernkompetenz eines Steuerberaters gehört, möchte ich heute dennoch ein Urteil aus diesem Bereich vorstellen, da es letztlich doch das Steuerrecht – hier das Umsatzsteuerrecht – betrifft und es für viele Menschen Bedeutung haben dürfte. Es geht um die Frage, ob ein Kfz-Unfallschaden mit oder ohne Umsatzsteuer zu regulieren ist. Aktuell hat der BGH entschieden, dass selbst dann kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber der Versicherung besteht, wenn ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv per Gutachten abrechnet und ein Ersatzfahrzeug inklusive Umsatzsteuer erwirbt (BGH-Urteil vom 2.10.2018, VI ZR 40/18).
Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Der aktuellen BFH-Entscheidung vom 2.8.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Jedes Jahr denken – besser hoffen – wohl alle Steuerzahler, dass die Steuererklärung ein kleines Stückchen einfacher werden könnte. Und der eine oder andere hat in der jüngsten Bewerbung von Friedrich als CDU-Vorsitzender sehnsüchtig an den Bierdeckel gedacht. Doch in schöner Regelmäßigkeit macht die Vordruckkommission (oder wie nennt sich die Institution?) der Finanzverwaltung die Träume zunichte. Auch für das Steuerjahr 2018 beschert sie uns wieder neue Vordrucke. Die Anlage KAP erhält zwei Kinder: Die Anlage KAP-BET und die Anlage KAP-INV. Die eine betrifft Kapitaleinkünfte und Steuerabzugsbeträge aus Beteiligungen (im Zusammenhang mit einheitlichen und gesonderten Feststellungen), die andere Einkünfte aus Investmenterträgen,...
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