Autor: Christian Herold
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Kürzlich habe ich bezüglich der Anzeigepflicht für Steuergestaltungen über einen lohnsteuerlich relevanten Fall berichtet. Danach entsendet ein Unternehmen seine Mitarbeiter für jeweils drei Monate ins Ausland. Exakt nach drei Monaten wird den Arbeitnehmern jeweils ein vierwöchiger Zwangsurlaub „verordnet“. Im Anschluss geht es wieder für drei Monate ins Ausland. Hintergrund: Es sollen jeweils die Mehraufwendungen für Verpflegung steuerfrei gezahlt werden können. Der Sachverhalt wäre nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf zur Anzeigepflicht für Steuergestaltungen meldepflichtig, und zwar inklusive Namensnennung, und zwar wohlgemerkt auch vom Arbeitnehmer, denn er ist – zumindest mittelbar – Nutzer der Gestaltung. Nun ist der eine oder andere aufgeschreckt,...
Bereits mehrfach habe ich über die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen berichtet. Einige Leser dieses Blogs waren aufgeschreckt, da im grenzüberschreitenden Bereich eventuelle Gestaltungen ohne jegliche Kleinbetrags- bzw. Mindestregelung gemeldet werden müssen. Und vor allem soll die Meldung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte gelten, da das Gesetz eine Rückwirkung vorsieht. Konkret sollen Gestaltungen gemeldet werden, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Ich bin kürzlich gefragt worden, wie folgender Fall zu werten ist:
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. Zwar handelt es sich nur um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Aber es keimt ein kleines Pflänzchen, das Anlass zu der Hoffnung gibt, dass überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung bald der Vergangenheit angehören werden (BFH-Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19).
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahmen gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), und zwar nach der: Alternative 1: Die Immobilie wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Alternative 2: Die Immobilie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst. Somit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr nicht...
Es kommt nicht oft vor, dass sich das Bundessozialgericht mit Problemen des Umsatzsteuerrechts auseinandersetzen muss. Aktuell hat es sich jedoch mit der Frage befasst, ob Krankenkassen einen Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuern gegenüber Krankenhäusern haben, wenn sich eine – zunächst steuerpflichtige – Leistung als steuerfrei erweist und die Krankenhäuser ihre Voranmeldungen hätten berichtigen können. Das Urteil soll hier kurz vorgestellt werden, da es – über den Fall der Krankenhäuser hinaus – auch bei anderen Sachverhalten relevant werden könnte. Nach dem Urteil des BSG vom 9.4.2019 (BSG 9.4.2019, B 1 KR 5/19 R) gilt:
Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer bemisst sich zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker und zum anderen nach der Höhe des erworbenen Vermögens. Zudem gibt es bestimmte persönliche und sachliche Freibeträge. Der Steuersatz für das erworbene Vermögen beträgt zum Beispiel in der Steuerklasse II (z.B. Erwerb von Bruder oder Schwester): Wer ein Erbe von 150.000 EUR zu versteuern hat, muss in der Steuerlasse II bei einem Steuersatz von 20 % also 30.000 EUR Erbschaftsteuer zahlen. Es gibt zwar in bestimmten Fällen einen gewissen Härteausgleich, das heißt, bei einem (geringfügigen) Überschreiten der jeweils vorhergehenden...
Bei einer Ferienwohnung gilt der Spruch, dass man sich an ihr (nur) zweimal erfreut: am Tage des Kaufs und am Tage des Verkaufs. Ich weiß nicht, ob der Spruch angesichts der heutigen Immobilien- und Vermietungspreise noch immer gilt. Für das Ehepaar, um das es in einem BFH-Fall ging, dürfte er aber angesichts dauerhafter Verluste aus ihren Objekten wohl Gültigkeit besessen haben. Immerhin hatte der BFH mit ihnen nun ein Einsehen.
Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen (BFH v. 24.1.2019 – V R 66/17). Der BFH hat mit diesem Urteil die positive Entscheidung der Vorinstanz revidiert und wendet in Bezug auf die Umsatzsteuerfreiheit von Unterrichtsleistungen eine strenge Sichtweise an.
Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt – so der BFH. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Beschluss vom 31.1.2019, V B 99/16).
Zahlreiche Menschen möchten ihre spätere Bestattung sowie die Grabpflege schon zu Lebzeiten regeln und dies nicht ihren Angehörigen zumuten bzw. überlassen. Daher schließen sie mit Bestattern und Gärtnereien frühzeitig Verträge ab und leisten auch „Anzahlungen“. Der BFH hat sich nun mit der Frage befasst, ob die Zahlungen tatsächlich – sofort der Umsatzsteuer unterliegende – „echte Anzahlungen“ sind oder ob es sich um Darlehen handelt. Seine Entscheidung in dem betroffenen Fall lautet: Sind in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle maßgeblichen Elemente der künftigen Bestattungsdienstleistung genau bestimmt, entsteht die Steuer für hierauf geleistete Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz...
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