Autor: Christoph Iser
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Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. So geregelt in § 96 Abs. 1 FGO. Auch wenn das Gericht dabei aus freier Überzeugung entscheiden darf, muss es das Gesamtergebnis des Verfahrens, also sämtliche Details, dabei berücksichtigen.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerbegünstigt, da sich insoweit die tarifliche Einkommensteuer um 20 % (maximal 1.200 €) ermäßigt. Unter diese Steuerermäßigung fallen grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten. Ausgenommen sind jedoch in der Regel gutachterliche Tätigkeiten, wie beispielsweise die Wertermittlung für ein Grundstück oder die Erstellung eines Energieausweises.
Bereits im Vorgängerbeitrag wurde klargestellt, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zum Ausschluss von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt. Zudem hat der BFH eine weitere negative Entscheidung im Rahmen dieser Thematik gefällt.
Das kleine Wort „ausschließlich“ ist in zahlreichen Gesetzesnormen von entscheidender Bedeutung. So auch bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
In vielen Familien könnte es aufgrund steuerlicher Erwägungen Sinn machen, Einkünfte auf beispielsweise studierende Kinder zeitlich begrenzt zu verlagern. Unmöglich ist dies nicht! Schon mit Urteil vom 24.10.2012 (Az: IX R 24/11) hat der BFH entschieden: Ein nur befristetes schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zu einer Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen. Allerdings sind Besonderheiten zu beachten:
Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 AO).
Werden Immobilien unter Eheleuten verkauft, bleibt die Grunderwerbsteuer außen vor. Dennoch ist Obacht geboten, denn der Fremdvergleich muss eingehalten werden, damit ein entsprechender Verkauf unter Eheleuten auch steuerlich anerkannt wird. Fraglich ist, welchen Sinn entsprechende Immobilienerwerbe unter Ehegatten haben können.
Wichtig ist die Beantwortung der vorstehenden Frage für die Änderungsmöglichkeit wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
Für Zwecke der Abschreibung muss der Gesamtkaufpreis einer Immobilie auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden. Diesbezüglich bestehen mehrere Möglichkeiten.
Auch im letzten Monat des Jahres finden Sie wieder drei aktuelle Anhängigkeiten, die als Musterverfahren dienen können. Diesmal geht es um eine Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtungen, die umsatzsteuerliche Würdigung von sogenannten 0%-Finanzierungen und die widerstreitende Steuerfestsetzung.
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