Autor: Lutz Ritter
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Die Definition einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) dürften Sie alle schon mal gehört haben und wissen sicherlich auch über die Konsequenzen hinreichend Bescheid. Das schwierige an so einer vGA ist, diese zu erkennen – nicht umsonst heißt sie ja „verdeckt“. Regelmäßig werden vGA im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aufgedeckt und im „kreativen Teil“ der Schlussbesprechung abgearbeitet. Damit haben sich Berater und Steuerpflichtige arrangiert. Manchmal kommt es aber auch vor, dass eine vGA gar nicht zu den bekannten Konsequenzen führt. Nämlich dann, wenn die Gesellschaft über keinen ausschüttbaren Gewinn im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG verfügt und stattdessen...
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind (teilweise recht kurzfristig) auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen worden. Der Blogger-Kollege Dr. Wengerofsky hat bereits die Erweiterung des § 52 AO vorgestellt. In diesem Beitrag geht es um weitere Änderungen, die das Leben der steuerbegünstigten Einrichtungen (hoffentlich) leichter machen. Keine zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwenden. Die Vorschrift ist um einen Satz 4 ergänzt worden, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000 hiervon ausgenommen sind....
Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes kann als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein (mittelbare Grundstücksschenkung), wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung ausgeführt, ist das Grundstück mit seinem Grundbesitzwert anzusetzen. Schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit der nach den § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. den §§ 176 – 197 BewG festgestellte Grundbesitzwert. Dieser Wert ist regelmäßig niedriger als der Nominalwert des hingegebenen Geldes, weshalb die mittelbare Grundstücksschenkung in der Vergangenheit eine nette...
Als ich die Nachricht der (nächsten) Razzia beim DFB wegen Steuerhinterziehung las, musste ich kurz schmunzeln – aber das tut nichts zur Sache. Anscheinend hat der DFB wieder ein Problem mit dem Fiskus. Diesmal geht es um Einnahmen aus der Bandenwerbung von Heimländerspielen der Fußball-Nationalmannschaft. Schauen wir uns das doch mal kurz an, denn schließlich ist Bandenwerbung nicht nur etwas für die „ganz Großen“, sondern auch etwas für kleinere Vereine.
Der erste Schock um den Wirecard-Skandal ist verdaut, was bleibt sind jedoch die wirtschaftlichen Folgen. Neben institutionellen Investoren haben viele Kleinanleger ihr Investment (vermutlich nahezu vollständig) verloren. Spätestens wenn die Steuererklärungen 2020 anstehen wird man sich daher der Frage stellen müssen, ob man mit dem Scherbenhaufen steuerlich noch etwas anfangen kann.
Die Grunderwerbsteuer kann sich bei Umstrukturierungen im Konzern schnell als Hemmnis herausstellen. Der Gesetzgeber hat daher für bestimmte Umstrukturierungsvorgänge eine Begünstigung in Form des § 6a GrEStG geschaffen, um die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicher und mittelstandsfreundlicher auszugestalten. Lange Zeit war es ruhig um die Vorschrift, viele Fragen blieben mehr oder weniger ungeklärt und der seitens der Finanzverwaltung veröffentlichte Erlass war (natürlich) profiskalisch ausgestaltet. Nun aber kommt Bewegung in die Sache, angefangen beim BFH-Urteil vom 21.08.2019 – II R 19/19 (s. hierzu auch meinen Blog-Beitrag vom 28.02.2020 „Grunderwerbsteuerbefreiung im Konzern – BFH gibt dem Gesetz einen Sinn“). Das...
Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Dies gilt entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Personengesellschaften sind weder zivilrechtlich noch grunderwerbsteuerrechtlich uneingeschränkt als selbstständig anzusehen. Eigentümer des Vermögens einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die besondere Rechtsnatur der Personengesellschaften rechtfertigt es daher auch, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d.h. mit der Gesamtheit...
Die eSport-Szene musste in letzter Zeit ein paar Niederlagen einstecken. Die Körperschaftssteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern bleiben – soweit bekannt – bei ihrer Auffassung, wonach eSport kein Sport ist und folglich nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann, die einstigen Ambitionen der Politik im Koalitionsvertrag sind verflogen und auch der DOSB hat dem eSport eine Absage erteilt. Nun kommt jedoch wieder Bewegung in die Sache, wenn auch auf einem ungewöhnlichen Weg:
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG). Die erweiterte Kürzung stellt eine Sondervorschrift dar, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes voraussetzt. Die erweiterte Grundstückskürzung erfuhr zuletzt zunehmend Aufmerksamkeit, da sich die Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen mit der Vorschrift und deren Anwendung auseinandersetzen musste. So hat der Große Senat des BFH in seinem Urteil GrS 2/16 vom 25.09.2018 entschieden, dass...
Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sodass es zu einer unentgeltlichen Übertragung kommt. Eine begünstigte Vermögensübertragung liegt jedoch nur vor bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer originär gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft, eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH mit Wechsel der Geschäftsführertätigkeit. Wird anderes als das vorgenannte Vermögen übertragen, liegt keine begünstigte Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen vor. Es gelten...
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