Champions-League: Finalticket-Urteil unter dem Aspekt der Besteuerung von Kryptowährungen

Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 29.10.2019 – IX R 10/18 (veröffentlicht am 04.02.2020)

Mit dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2. März 2018 (5 K 2508/17) bestand für Privatleute, die im Bereich der Kryptowährungen (i.S.v. Kauf u. Verkauf (Handel)) aktiv waren, die Hoffnung, dass die daraus erzielten Gewinne (Verluste) nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG unterliegen. Diese Hoffnung stützte sich auf die nachfolgende Passage des Urteils, in der das FG Baden-Württemberg auch bei Spekulationsgeschäftigen mit Kryptowährungen ein verfassungsrechtlich bedenkliches strukturelles Vollzugsdefizit in Erwägung zog:

Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten war bislang ebenso wenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit ggf. ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.“

Vor diesem Hintergrund wurde das nunmehr veröffentlichte BFH-Urteil v. 29.10.2019 – IX R 10/18 und die darin ggf. enthaltenen Äußerungen seitens des BFH zu der Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen mit Spannung erwartet. Gleichwohl sei an dieser Stelle betont, dass der BFH mit keinem Wort „Kryptowährungen“ nennt. Weiterlesen

Einfache Gleichschaltung von Personen- und Kapitalgesellschaften?

In Zeiten von Corona scheint vieles möglich. So hat der Koalitionausschuss der Großen Koalition am 8. März 2020 die Umsetzung von steuerpolitischen Maßnahmen beschlossen; zu den Maßnahmen zählen im Einzelnen:

  • „Die Abschreibungsmöglichkeiten für „digitale Wirtschaftsgüter“ werden verbessert. Um eine konsensfähige Definition für „digitalen Wirtschaftsgüter“ zu finden, wird es zeitnah einen Meinungsaustausch zwischen Bundesregierung, Wirtschaft und Experten geben.
  • Mit der Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer wird es Personengesellschaften ermöglicht, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Die unterschiedlichen Besteuerungsformen können heute zu einer höheren Steuer für Personenunternehmer führen. Dies sollen Personenunternehmen durch die neue „Veranlagungsoption“ zukünftig vermeiden können.
  • Aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuerhebesätze Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei § 35 EStG auf 4,0, so dass es unter Berücksichtigung der Wirkung auf den Solidaritätszuschlag bei Personenunternehmern bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von rd. 420 % zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer kommt.
  • Gemeinsam mit den Partnern bei den G20 und in der OECD wird an an einer Neuordnung der internationalen Besteuerung gearbeitet. Ziel ist es, Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung auf den Weg bringen. In diesem Zusammenhang will man zur Entlastung der Wirtschaft und zum Abbau unnötiger Steuerbürokratie auch in Deutschland die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuerrecht rechtssicher ausgestalten und modernisieren. Bis Ende 2020 wird der Niedrigbesteuerungssatz entsprechend der „Minimum Taxation“-Initiative angepasst. Die Koalition ist sich einig, dass die ATAD-Umsetzung jetzt schnell erfolgen soll.

Besonders interessant erscheint hierbei das Optionsmodell für Personengesellschaften Weiterlesen

Erster FG-Beschluss zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen

Mit dem in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 20. Juni 2019 (Az. 13 V 13100/19) dürfte das FG Berlin-Brandenburg die Frage, ob virtuelle Kryptowährungen ein steuerfreies Paradies sind, beendet haben.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich im Kern mit der Frage auseinanderzusetzen, ob

  • Bitcoins Wirtschaftsgüter darstellen und ob
  • ein erzielter Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern ist.

Gegen eine solche Einstufung, respektive Besteuerung, führten die Steuerpflichtigen an, Bitcoins würden keine Wirtschaftsgüter darstellen. Weiterlesen

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen – zwei deckungsgleiche Verlautbarungen als Ankündigung einer abgestimmten Verfahrensweise?

Kryptowährungen waren vor allem im Jahr 2018 ein beliebtes Thema in diversen (Zeitschriften)Publikationen. Während die Beliebtheit bei den Anlegern mit den zunehmenden Kursschwankungen und -verlusten wohlmöglich gelitten haben dürfte, war der steuerberatende Berufsstand nicht nur mit der Frage des adäquaten Umgangs mit derartigen Einkünften konfrontiert, sondern erhoffte sich auch – gewissermaßen – Beistand oder zumindest einen Hauch von Klarheit (insbesondere für die zahlreichen Spezialfragen wie Airdrops etc.) durch eine einheitliche Regelung/Verlautbarung seitens des Gesetzgebers/der Finanzverwaltung. Gleichwohl blieb dieser Wunsch bislang unerfüllt. Weiterlesen

Kryptowährungen: Zusammentreffen von ertrag- und erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Aspekten

Zum Jahreswechsel 2017/2018 gelangte vor allem die digitale Kryptowährung Bitcoin in den Fokus der (medialen) Öffentlichkeit; nicht zuletzt wegen Kursen von bis zu 16.892 Euro pro Bitcoin am 17.12.2017. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass damit auch die Frage der steuerlichen Behandlung einherging.

Dabei konzentrierten sich die bisherigen Veröffentlichungen vornehmlich auf die umsatzsteuerliche sowie auf die ertragsteuerliche und bilanzielle Behandlung. Auch wenn seitens des Steuergesetzgebers bzw. der Finanzverwaltung noch keine bundeseinheitliche Handhabung im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung erlassen wurde, sieht die h.M. im Schrifttum den Anwendungsbereich des steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. § 23 EStG für im Privatvermögen befindliche Kryptowährungen und deren Transaktionen für eröffnet an. Im gewerblichen Bereich kommen die bekannten allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zur Anwendung.

Während die ertragsteuerliche Behandlung, zumindest in den Grundzügen und für die gängigen Vorgänge wie den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen, weitestgehend geklärt scheint, erfuhr die erbschaft- und schenkungsteuerliche Seite und deren Zusammentreffen mit der ertragsteuerlichen Seite bislang nur eine untergeordnete Beachtung. Gleichwohl liegen in der Praxis selbst bei vermeintlich einfach gelagerten Sachverhalten diverse Problematiken vor. Das nachfolgende Beispiel soll dies verdeutlichen und Sensibilität für derartige Vorgänge bewirken, obgleich nur eine detaillierte Betrachtung und Würdigung des Einzelfalls eine fundierte Würdigung zulässt. Weiterlesen