BFH beendet den Traum vom steuerfreien Paradies für Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero)

Auf das am 28.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/22/Vorinstanz FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) dürften sicherlich viele Anhänger der Kryptowährungen lange gewartet haben; siehe auch mein Blog-Beitrag hierzu: FG Köln bestätigt Steuerpflicht beim Handel mit Kryptowährungen.  Mithin bestand oftmals die Hoffnung, der BFH würde Kryptowährungen (im Urteilsfall: Bitcoin, Ether und Monero) eine Wirtschaftsgutqualität absprechen und sonach daraus erzielte Gewinne steuerfrei stellen.

Jedoch hat der BFH mit seinem Urteil vom 28.02.2023 eine andere Richtung eingeschlagen, die bei realistischer sowie pro-fiskalischer Betrachtung zu erwarten war: Kryptowährungen (currency token gem. Leitsatz 1) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.v. § 23 EStG sein können. Die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte sind grundsätzlich steuerlich relevant. Der steuerlichen Relevanz kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Erfassung und Besteuerung der entsprechenden Veräußerungsgeschäfte ein normatives Vollzugsdefizit vorläge (Leitsatz 2). Weiterlesen

Relevanz des steuerlichen Korrekturbedarfs und einer Selbstanzeige im Spiegel von Kryptowährungsaktivitäten

In den vergangenen Jahren haben viele Akteure im Bereich der Kryptowährungen nicht nur erste Erfahrungen gemacht, sondern oftmals auch erhebliche Gewinne erzielt. Während zu Beginn des Hypes um Bitcoin und Co. die Frage der steuerlichen Relevanz zumeist (wenn überhaupt) erst (sehr) spät gestellt wurde, dürfte in der jüngsten Vergangenheit klar geworden sein, dass die Welt der Kryptowährungen kein steuerfreies Paradies ist. Vielmehr möchte auch der Fiskus an den Gewinnen partizipieren.

Mit dem im Jahr 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token wurde dies offenkundig bzw. mit dem finalen Schreiben vom 10. Mai 2022 deutlich. Während in der Praxis Steuerdeklarationsleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungsaktivitäten längst keine Seltenheit mehr darstellen, kommt nun vermehrt neue und zum Teil auch sehr unangenehme Bewegung ins Spiel, und zwar:

Wie ist mit solchen Fällen umzugehen, in welchen der Steuerpflichtige keine oder eine nur unzureichende Deklaration und Offenlegung seiner steuerpflichtigen Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorgenommen hat?

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Kryptowährungswinter und die Frage der steuerlichen Verlustberücksichtigung?!

Momentan scheint kein Tag zu vergehen, an welchem nicht neue (schlechte) Nachrichten aus dem Kryptowährungssektor zum Vorschein treten. Nach dem Zusammenbruch von FTX stehen nun offenkundig auch die Kryptowährungsbank „BlockFi“ und die Kryptoplattform „Bitfront“ vor einem solchen Zusammenbruch.

Die damit zusammenhängenden Kursturbulenzen bieten Investoren einerseits neue Einstiegsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite dürfte sich eine Vielzahl von Anlegern mit der Frage beschäftigen, ob und in welchem Umfang Kursverluste und/oder ein Komplettausfall wie bei einer nicht mehr gegebenen Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Weiterlesen

Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?

Mit dem am 10. Mai 2022 veröffentlichten Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstiger Token hat sich das BMF zu seiner steuerlichen Sichtweise in Bezug auf die Kryptowährungen und deren steuerlichen Relevanz positioniert. In meinem NWB-Blog-Beitrag vom 1. Juni 2022 bin ich bereits überblicksmäßig auf das Schreiben eingegangen. Im Folgenden wird v.a. der steuerliche Aspekt des Mining thematisiert, wobei die Grundthematik und Relevanz u.a. auch auf Staking-Sachverhalte übertragen werden kann.

Nach Auffassung des BMF gelten selbst hergestellte Einheiten von Kryptowährungen (wie Bitcoins) als angeschafft und nicht als hergestellt. Dies mag zuerst eine begriffliche Feinheit sein, doch wie im wahren Leben steckt der Teufel im Detail und die Nuance kann eine extreme Reichweite haben. Weiterlesen

Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor!

Vor fast einem Jahr (17. Juni 2021) hatte sich das BMF erstmals mit dem Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geäußert Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zu dem nunmehr finalen BMF-Schreiben lagen nur vereinzelte und sehr übersichtliche Äußerungen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (im Privatvermögen) vor, welche die einzigen Ansatzpunkte für die Praxis zum steuerlich adäquaten Umgang mit „Kryptowährungssachverhalten“ darstellten.

Zum einen die Verlautbarung des Finanzministeriums der Freien Hansestadt Hamburg vom 11. Dezember 2017 und zum anderen die Kurzinformation von der OFD Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018.

Beide Verfügungen (Hamburg/OFD NRW) äußerten sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Bitcoins bzw. von virtuellen Währungen im Privatvermögen und waren insbesondere mit folgenden beiden Aspekten für die Praxis sowie den steuerberatenden Berufsstand relevant:

  • In beiden Verfügungen wurde die FiFo-Methode als Verbrauchsfolgeverfahren vorgesehen.
  • Selbst generierte virtuelle Währungen (Mining) wurden nicht unter den Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäfts subsumiert, da es am „Erwerb“ fehle – diese Auffassung dürfte auch weiterhin im Schrifttum die herrschende Meinung darstellen.

Mit dem nunmehr vorliegenden finalen BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 wird der erste Punkt, die FiFo-Methode, für den Privatvermögensbereich bundeseinheitlich vorgesehen, sofern der Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist (Rn. 61).

Demgegenüber konnte sich das BMF offenkundig nicht final dazu durchringen, Mining (und Forging) nicht als Anschaffungsvorgang anzusehen (Rn. 33). Damit ist die in den beiden vorgenannten Verfügungen bislang vertretene Ansicht (keine Anschaffung) als überholt anzusehen. Im Ergebnis werden damit selbst hergestellte virtuelle Währungen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zugänglich sein, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Abseits dessen erläutert das BMF-Schreiben sein Verständnis der im Kontext der virtuellen Währungen vorherrschenden technischen Aspekte und Begrifflichkeiten. Diese Ausführungen dürften in Zukunft noch zu erweitern sein, da es mitunter an den jüngst immer mehr im Fokus stehenden NFTs mangelt. Weshalb das BMF diese Entwicklungen nicht schon proaktiv aufgenommen hat, mag den technikaffinen Leser erstaunen lassen.

Des Weiteren nimmt das BMF auch zur Frage des Wirtschaftsgutcharakters von virtuellen Währungen Stellung, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass mit dem jüngsten Urteil des FG Köln vom 25. November 2021 (14 K 1178/20) sich der BFH hierzu bald bekennen dürfte (Az. des anhängigen Verfahrens: IX R 3/22).

Ferner positioniert sich das BMF zum klassischen Kauf und Verkauf (Trading) sowie zur Besteuerung von Sachverhalten wie Mining/Forging, Lending, Hard Forks und Airdrops. Auch die verbilligte/unentgeltliche Überlassung von Token an Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit thematisiert das BMF in seinem Schreiben. Hinweis: Zu diesen Aspekten wird nochmals in einem gesonderten Beitrag Stellung genommen.

Eine der zentralen Änderungen gegenüber dem Entwurfsschreiben ist sicherlich im Zusammenhang mit der Frage zu sehen, ob sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre im Falle der Nutzung von Kryptowährungen als Einkunftsquelle verlängert (Lending- und Staking-Fälle). Erfreulicherweise nahm das BMF von einer zunächst präferierten Verlängerung der Haltefrist abstand, sodass Lending- und Staking-Vorgänge nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist führen. Damit bleibt es für den Bereich des Privatvermögens bei der Ein-Jahres-Frist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der im Entwurfsschreiben noch vorgesehene Platzhalter für Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten keine Nennung mehr erfahren hat im vorliegenden Schreiben. Vielmehr soll dem Vernehmen nach ein gesondertes Schreiben hierzu ergehen.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?


Illegales Mining im Unternehmen und potenzielle steuerliche Relevanz

Kryptowährungen haben nach wie vor eine hohe Anziehungskraft. Dies dürfte zum einen daran liegen, dass für viele die Anziehungskraft in dem nebulös erscheinenden Umfeld liegt. Zum anderen wecken die zum Teil immensen Kurssteigerungen sowie -schwankungen das Interesse und die Hoffnung auf schnelle Gewinne. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, wenn neben dem klassischen Trading auch das sog. Mining betrieben wird, um an dem Hype der Kryptowährungen mitzuverdienen.

Bekanntermaßen bedarf jedoch das Mining, insbesondere das Proof-of-Work-Verfahren, wie dies bei der Erzeugung von Bitcoins zur Anwendung gelangt, erhebliche Ressourcen – und zwar in Form von Rechenleistung und Energie. Ausgehend davon sehen sich Unternehmen mit Fällen konfrontiert, in welchen Mitarbeiter offenkundig Mining mit Verwendung der Unternehmensressourcen betreiben. Weiterlesen

Der langersehnte Entwurf des BMF-Schreibens zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token ist da – ein Paukenschlag? (Teil 2)

Nach dem im ersten Teil das Mining, der Trading-Umfang und die Frage der Gewerblichkeit sowie das anzuwendende Verbrauchsfolgeverfahren behandelt wurde, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen des zweiten Teils der Frage, wie sich das BMF zur Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Forks, Lending-Sachverhalten und Airdrops positioniert. Weiterlesen

Der langersehnte Entwurf des BMF-Schreibens zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token ist da – ein Paukenschlag? (Teil 1)

Mit dem am 17. Juni 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens offenbart das BMF seine Ansichten zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen) und von Token. Ob das Schreiben ein Paukenschlag ist, sei dem Empfinden des geneigten Lesers überlassen. Gleichwohl lässt der Entwurf erkennen, dass das BMF den Versuch unternimmt, (fast) jegliche Art und Weise der Betätigung in dem Umfeld der Kryptowährungen und der daraus erzielten Einkünfte bzw. Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen. Insofern dürfte die Verwaltungsauffassung vor allem für die Personen von besonderer Brisanz und Relevanz sein, die nicht nur klassisches Trading (Kauf/Verkauf) betreiben, sondern beispielsweise auch Mining vornehmen oder virtuelle Währungen anderen Nutzern gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen.

Die nachstehenden Ausführungen des Teil 1 widmen sich unter anderem dem Mining, dem Trading-Umfang und der Frage der Gewerblichkeit sowie der anzuwendenden Verwendungsreihenfolge zur Bestimmung der steuerlich relevanten Spekulations- bzw. Veräußerungsfrist. Weiterlesen

Steuerliche (Ir-)Relevanz von NFTs (Non-Fungible Tokens)?

Die Besteuerung von Kryptowährungen beschäftigt immer mehr auch den steuerberatenden Berufsstand. Hierbei konzentrieren sich die Anfragen nicht nur auf den vermeintlichen Standardfall des Handels von Kryptowährung und der Verwendung als Zahlungsmittel. Auch „Spezialfragen“ wie Soft und Hard Forks, passive und aktive Airdrops steuerlich zu behandeln sind, gehören nunmehr fast schon zum Standard-Repertoire an Fragestellungen, die adressiert werden. Bereits diese Themen bergen – je nach Fallkonstellation – einen hohen Grad an Komplexität und erfordern oftmals eine sehr (zeit)aufwendige Sachverhaltsanalyse. Weiterlesen

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen – zwei deckungsgleiche Verlautbarungen als Ankündigung einer abgestimmten Verfahrensweise?

Kryptowährungen waren vor allem im Jahr 2018 ein beliebtes Thema in diversen (Zeitschriften)Publikationen. Während die Beliebtheit bei den Anlegern mit den zunehmenden Kursschwankungen und -verlusten wohlmöglich gelitten haben dürfte, war der steuerberatende Berufsstand nicht nur mit der Frage des adäquaten Umgangs mit derartigen Einkünften konfrontiert, sondern erhoffte sich auch – gewissermaßen – Beistand oder zumindest einen Hauch von Klarheit (insbesondere für die zahlreichen Spezialfragen wie Airdrops etc.) durch eine einheitliche Regelung/Verlautbarung seitens des Gesetzgebers/der Finanzverwaltung. Gleichwohl blieb dieser Wunsch bislang unerfüllt. Weiterlesen