Der Stellenwert der ehrenamtlichen Tätigkeit

Kürzlich erschien in diesem Blog ein Betrag zur Frage „Ehrenamtliche Tätigkeit oder FG-Termin – was ist höher zu gewichten?“. Bei der aufgeworfenen Frage ging es darum, ob ein Gerichtstermin aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit verschoben werden kann. Diese Frage ist sicherlich spannend, zumal sich in Deutschland, folgt man aktuellen Studien, mehr als 16 Millionen Menschen ehrenamtlich engagieren. Tendenz steigend. Diese Personen leisten einen wertvollen gesellschaftlichen Beitrag als Übungsleiter in Vereinen, in freiwilligen Feuerwehren, im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz oder gingen während des Corona Lockdowns für ältere Mitmenschen einkaufen. Die Würdigung ehrenamtlich Tätiger findet zu selten in Worten und noch seltener monetär statt.

Trotzdem finden berufsständische Versorgungswerke eine erstaunlich einfache Antwort auf die Frage, wie mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der Beitragspflicht umgegangen wird. Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung können die Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit dort einer Beitragspflicht unterliegen. Das System soll am Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg an einem fiktiven Beispiel verdeutlicht werden: Weiterlesen

Doppelbesteuerung der Rente: Verfassungsrechtlich fraglich und ungerecht

Wer ein Leben lang einer Beschäftigung nachgegangen ist, der sollte im Alter von den Renteneinkünften leben können. So zumindest die Idealvorstellung. Diese Idealvorstellung geht allerdings nicht immer auf. Altersarmut wird immer mehr zu einem Thema und lässt sich nicht alleine mit steigenden Mieten und erhöhten Kaufpreisen begründen. In den kommenden Jahren könnte der Staat immer mehr zu dieser Entwicklung beitragen. Dies liegt an der Doppelbesteuerung der Renteneinkünfte. Weiterlesen

Entwurf des Jahressteuergesetz 2020: Anwendungsbereich für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen soll erweitert werden

Mitte Juli hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seinen Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Neben notwendigen Anpassung, die sich durch Änderungen auf europäischer Ebene (EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung) ergeben, sollen steuerrechtliche Änderungen bedingt durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte aufgenommen werden. „Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.“ (Referentenentwurf JStG 2020, S. 1).

Das BMF geht davon aus, dass die Änderungen, die durch das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen werden sollen, nahezu aufkommensneutral sind. So wird mit Mindereinnahmen i.H.v. 55 Mio. Euro pro Kalenderjahr gerechnet. Weiterlesen

Umsatzsteuersenkung: Ein Zwischenfazit

Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss ein Maßnahmenpaket zur Konjunkturstärkung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen verabschiedet, Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“. Die mit Sicherheit umsetzungsintensivste steuerliche Maßnahme stellt die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 dar.

Finanzbedarf? 20 Milliarden Euro. Ziel? Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland. Zielerreichung? derzeit offen.

Sicher ist allerdings, dass seit dem 3. Juni 2020 die Unsicherheiten im Hinblick auf die temporäre Umsatzsteuerreduktion bei vielen Steuerpflichtigen groß sind. Zwar wurde am 30. Juni ein umfangreiches BMF-Schreiben zur temporären Umsatzsteuerreduktion veröffentlicht, welches im Kern auf den bisherigen BMF-Schreiben (zu den letzten Umsatzsteuererhöhungen von 1993, 1998 und 2006) basiert, der Vorlauf für die Umstellung kann allerdings als äußerst sportlich bezeichnet werden. Weiterlesen

Einführung der Finanztransaktionsteuer: Ein Statusbericht

Seit nunmehr mehreren Jahren wird die Einführung einer Besteuerung von Finanztransaktion gefordert. Hierbei werden unterschiedliche Konzepte diskutiert, die zum Ziel haben unerwünschte und ökonomisch schädliche Finanztransaktionen einen Riegel vorzuschieben. Insbesondere auf Grundlage der Erfahrungen der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Forderung nach Einführung einer Finanztransaktionsteuer lauter und auch in einigen Staaten eingeführt. Ziel der Finanztransaktionsteuer ist es, die Steuerpflichtigen, mittels Steuererhebung von einer Investition in schädliche Finanztransaktionen abzuhalten. Die Finanztransaktionsteuer kann daher als Lenkungssteuer angesehen werden.

Die Befürworter der Einführung der Finanztransaktionsteuer erhoffen sich durch die Einführung eine Verbesserung der Finanzmarktstabilität zu erreichen. Ob dies tatsächlich erreicht werden kann erscheint zumindest fraglich (vgl. Vogel, Die Einflussnahme steuerlicher Lenkungsnormen auf Entscheidungen von Wirtschaftssubjekten, Lohmar/Köln 2015, S. 237 ff.). Durch den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode des Bundestages haben sich die Regierungsparteien zur Einführung einer Finanztransaktion verpflichtet. So heißt es im Koalitionsvertrag: Weiterlesen

Die Steuererklärung in der Silvesternacht beim örtlich unzuständigen Finanzamt

Unter dem Titel „Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt“ hat der BFH eine jüngst veröffentlichte Entscheidung (VI R 37/17) getroffen. Was lagt dem Entscheidungsfall zu Grunde?

Der Kläger erzielte im relevanten Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen. Während viele andere Personen bereits bei Raclette oder Fondue in geselliger Runde beisammen saßen – „Dinner for One“ war ebenfalls bereits auf allen Kanälen über die Bildschirme geflimmert – und mit Spannung auf die ersten Ergebnisse im Bleigießen warteten, warf die heutige Ehefrau des Klägers in der Silvesternacht des Jahrs 2013 gegen 20 Uhr die Steuererklärung des Klägers für das Jahr 2009 in den Nachtbriefkasten des Finanzamtes X1. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings das Finanzamt X2 für den Kläger örtlich zuständig, dort ging die Steuererklärung erst 2014 durch die Weiterleitung des Finanzamts X1 ein.

Als vier Stunden später – am 31.12.2013 um 24 Uhr – die Festsetzungsfrist für das Steuerjahr 2009 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG endete, ging der Kläger und seine heutige Ehefrau von einer fristwahrenden Abgabe seiner Steuererklärung aus. Ob beide in der Silvesternacht auch auf die die zu erwartende Steuererstattung (zzgl. Zinsen) angestoßen haben, ist den finanzgerichtlichen Unterlagen unterdessen nicht zu entnehmen.

Die Überraschung war daher sicherlich groß, als im Februar 2014 das Finanzamt X2 den Antrag auf Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2009, mit dem Hinweis auf die nicht fristwahrende Abgabe der Steuererklärung ablehnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bestätigte das Finanzgericht Köln mit seinem Urteil aus Mai 2017 (1 K 1637/14) die Rechtsansicht des Klägers. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Der BFH bestätigte dabei die Rechtsansicht des Finanzamtes. In seinem Urteil stellte der erkennende Senat heraus, dass eine Antragsveranlagung möglich ist, ein fristwahrender Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt. Wird. Die Abgabe einer Steuererklärung qualifiziert als Antrag auf Steuerfestsetzung. Dieser Antrag setzt die Ablaufhemmung jedoch nur in Gang, wenn er vor dem Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist gestellt wird. Anders als die Vorinstanz vertritt der BFH in seinem Urteil die Ansicht, dass die Steuererklärung hierbei bei der örtlich zuständigen Behörde eingehen muss. Ein Eingang zu den Dienstzeiten der Behörde und damit ein Abstellen auf die Kenntnisnahme ist unterdessen nicht notwendig. „Das Abstellen auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines fristwahrenden Antrags durch die Bediensteten des Finanzamts würde demgegenüber auf eine Fristverkürzung hinauslaufen, da deren Dienst regelmäßig vor 24:00 Uhr endet“ (BFH v. 13. Februar 2020 – VI R 37/17, Rz. 21).

„Angesichts der eindeutigen Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 19 AO kommt es, anders als das FG meint, auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Steuerpflichtige das örtlich zuständige Wohnsitzfinanzamt kannte oder kennen musste oder ob er in Folge des einheitlichen Auftretens der Landesfinanzverwaltung –hier des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW)– davon ausgehen durfte, dass jedes Finanzamt des Landes für die in NRW wohnenden Steuerpflichtigen örtlich zuständig sei“ (BFH v. 13. Februar 2020 – VI R 37/17, Rz. 24).

Das BFH Urteil vermag unterdessen nicht zu überzeugen. Zwar ist der Ansicht des BFH zuzustimmen, dass die Klärung der örtlichen Zuständigkeit i.d.R. möglich sein dürfte. Dies gilt allerdings nicht in allen Fällen. Z.B. bei Verzug ins Ausland ergibt sich u.U. eine rechtliche Auslegung, ob ein Wohnsitz im Inland beibehalten wird. Entsprechend der rechtlichen Auslegung können sodann unterschiedliche Finanzämter zuständig sein. In diesen Fällen entfaltet das BFH Urteil eine überschießende Wirkung.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 13.02.2020 – VI R 37/17

Hinweis:
Für ausführliche Informationen zu dem Urteil lesen Sie unsere Online-Nachricht vom 02.07.2020 (für Abonnenten kostenfrei).

„Corona-Homeoffice“: Die Empathie des Steuerstaats und der Homeoffice-Bonus

Noch immer arbeiten viele Steuerpflichtige bedingt durch Corona im Homeoffice. Zwar kennt der Steuergesetzgeber den Begriff „Homeoffice“ nicht, wohl aber den Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ sind unterdessen eng gefasst und die finanzgerichtliche Auslegung kleinteilig. Zu kleinteilig für die Corona-Krise.

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Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und Lastenausgleich der Gebietskörperschaften

Im Blog-Beitrag „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: 130 Milliarden Paukenschlag“ vom 5. Juni 2020 wurden die steuerlichen Themen des Konjunkturpaktes in den Blick genommen und einer schlaglichtartigen Kommentierung unterzogen. Neben den steuerlichen Reglungen beinhaltet das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket auch weitere Entlastungsmaßnahmen, die auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und auf einen Lastenausgleich der Gebietskörperschaften abzielen. Weiterlesen

Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket: 130 Milliarden Paukenschlag

Unter dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hat der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 ein Maßnahmenpaket zur Konjunkturstärkung, zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Krisenbewältigung, mit einem Gesamtvolumen von 130 Milliarden Euro vorgelegt. Das bereits erwartete Maßnahmenpaket beinhaltet im steuerlichen Bereich einige „alte Bekannte“, wie bspw. die degressive Abschreibung, Änderungen bei Umsatzsteuer und Verlustvorträge. Außerdem sind überraschende – aber sehr sinnvolle Vorschläge, wie bspw. das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer und die Bildung einer „Corona-Rücklage“, aufgenommen. Weiterlesen

Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?

Unter diesem Titel hat das Bayerische Landesamt für Steuern, genauer gesagt die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce), eine Zusammenstellung für Social-Media-Akteure veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist sehr zu begrüßen und auch die zielgruppengerechte Darstellung ist herauszustellen. Daher „Daumen hoch“ an das Landesamt für Steuern.

Dabei beginnt die Zusammenstellung mit folgender Erkenntnis: „Das deutsche Steuerrecht ist komplex. Da fällt es selbst Fachleuten, die sich täglich damit beschäftigen, schwer, den Überblick zu bewahren.“ Auf anschauliche Art beschreibt das Bayerisches Landesamt für Steuern in Form eines FAQ steuerrelevante Bereiche für Influencer. Die Zusammenstellung soll dabei helfen Sensibilität in diesem Bereich herzustellen und zu verdeutlichen, dass bestimmte Pflichten im steuerlichen Kontext bestehen.

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