Autor: Ralph Homuth, LL.M.
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Ist eine Gebietskörperschaft mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt, und trägt sie wirtschaftlich die Dauerverluste aus dieser Beteiligung, so entsteht keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben. So hat es der BFH in seinem Urteil vom 11.12.2018 (VIII R 44/15) entschieden. Welche Dauerverlustgeschäfte sind begünstigt? Begünstigte Dauerverlustgeschäft liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne kostendeckendes Entgelt ausführt oder ihr Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG)....
Wird ein unbesichertes Konzerndarlehen gewinnmindernd ausgebucht und dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert, so ist diese Korrektur der Einkünfte nicht nach Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens gesperrt. Mit diesem Urteil vom 27.02.2019 – I R 73/16 änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, deren Grundsätze er in einer Reihe weiterer Fälle demnächst konkretisieren wird.
Einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. Sie ist daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Doch wie verhält es sich mit (bloßen) Abmahnungen, die zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs dem Rechtsverletzer übermittelt werden? Nach dem Urteil des BFH vom 13.02.2019 – XI R 1/17 stellen dies Beträge die Gegenleistung des Rechteverletzers für die Abmahnleistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegen.
Kann man auch beruflich TV-gucken? Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie zum Beispiel Fortbildung. Doch können die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo hiernach auch als Werbungskosten abgezogen werden? Ja, so hat es der BFH mit seinem Urteil vom 16.01.2019 – VI R 24/16 für einen hauptamtlichen Torwarttrainer im Bereich des Lizenzfußballs entschieden.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Doch was ist, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, wie z.B. Fahrt- oder Reisekosten, und sich hierdurch ein Verlust ergibt? Über diesen Fall hat nun der BFH aktuell entschieden (Urteil vom 20.11.2018 – VIII R 17/16).
Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zulassen. Um diese Rechnungen zweifelsfrei zuordnen zu können, ist die Rechnungsnummer erforderlich. Hieran hat der BFH jedoch seine Zweifel, denn kann diese Zuordnung nicht auch anders gesichert sein? Mit der Frage, ob die Rechnungsnummer eine formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags ist, muss sich nun der EuGH beschäftigen.
Die Regelung des § 13 AO setzt einen Vertreter und daneben ein Unternehmen vor. Es war daher umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden. Der Streit ist nunmehr geklärt: Mit seinem Urteil vom 23.10.2018 – I R 54/16 hat der BFH entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.
Wird ein Stipendium zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts eines Studierenden gewährt, mindern die erhaltenen Zahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Zu diesem erfreulichen und rechtskräftigem Urteil kam das Finanzgerichts Köln in seiner nun veröffentlichten Entscheidung vom 15.11.2018 (Az. 1 K 1246/16).
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat diese Verpflichtungen bekanntlich gemäß § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen. Kann nun eine Gesellschaft, die nach ausländischem Recht zur Buchführung verpflichtet ist zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichtet werden? In seinem Urteil vom 14.11.2018 – I R 81/16 hat der BFH nun klargestellt, dass „andere Gesetze“ i.S. des § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein können.
„Bayrische Digitalsteuer“ ist vom Tisch Es war dann wohl doch nur ein Strohfeuer, das Herr Hruschka und die Betriebsprüfung München mit Ihren Auffassungen zum Quellensteuerabzug bei Online-Werbung verursacht haben. Am Gründonnerstag stellte die Bundesregierung nun klar: Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Hintergrund
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