Autor: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
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Der Bundestag hat am 24.10.2019 den Entwurf der Bundesregierung für ein „Drittes Bürokratieentlastungsgesetz“ (BT-Drucks. 19/13959, 19/14076) in 2./3. Lesung angenommen. Jetzt muss abschließend noch der Bundesrat zustimmen. Auch wenn das BEG III kommt: Bürokratieabbau muss weitergehen. Hintergrund Ich hatte bereits berichtet: Ziel des Entwurfes für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltungen, wo möglich, weiter zu verringern. Allein die Wirtschaft soll jährlich um 1,168 Mrd. Euro an Bürokratiekosten entlastet werden. Was ändert sich?
Im April 2018 hat der BFH schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe von 6 Prozent /Jahr gemäß § 238 AO geäußert; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu steht noch aus. In einem weiteren Revisionsverfahren muss jetzt auch der typisierende Zinssatz von 6 Prozent nach § 4 Abs. 4 a S. 3 EStG vom BFH auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden.
Die EU-Kommission beanstandet regelmäßig Verletzungen von EU-Recht, die auf zu später oder falscher Umsetzung von EU-Recht durch die EU-Staaten beruhen. Jetzt hat die Europäische Kommission am 10.10.2019 fünf Entscheidungen zu Deutschland bekanntgegeben: Im Bereich Steuern fordert die Kommission Deutschland auf, die Umsatzsteuerhaftung elektronischer Marktplatzbetreiber nach § 25e UStG, die zulasten europäischer Unternehmen geht, zu widerrufen. Entfällt jetzt die Umsatzsteuerhaftung?
Die Reform der Grundsteuer ist eines der schwierigsten Reformvorhaben der Regierungskoalition: Scheitert sie, haben die deutschen Städte und Kommunen ab 1.1.2020 ein Finanzierungsproblem in Höhe von rund 14 Mrd. Euro im Jahr. Doch jetzt ist eine fristgerechte Reform in greifbarer Nähe, denn am 18.10.2019 hat der Bundestag eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Am 17.10.2019 hat der Bundestag in erster Lesung über das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) beraten. Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung beim Abbau überbordender Bürokratie. Jetzt werden sich im nächsten Schritt die Fachausschüsse damit befassen. Hintergrund Ziel des Entwurfes für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen, wo möglich, weiter zu verringern. Schwerpunkte sind:
Das Bundeskabinett hatte am 31.7.2019 den Gesetzentwurf für eine Reform der Grunderwerbsteuer verabschiedet. Nach der Kritik des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) habe etliche Steuerjuristen massive Kritik am Gesetzentwurf geübt. Nach dem Bundesrat (BR-Drs. 3534/19 (B)) fordern nun auch die Wirtschaftsverbände in einem Schreiben vom 7.10.2019 eine deutliche Nachbesserung des Gesetzentwurfs.
Betreiber von Internet-Plattformen droht für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler die Haftung. Liegt dem Marktplatzbetreiber jedoch eine Bescheinigung des Finanzamtes vor, dass der entsprechende Anbieter in Deutschland steuerlich erfasst ist, entfällt diese Haftung grundsätzlich. Da die Haftungsregelung für Händler aus dem EU-Wirtschaftraum ab 1.10.2019 greift, ist jetzt Eile bei der Registrierung geboten.
Erst vor kurzem hat das BMWi zur Umsetzung der von Bundesminister Altmaier angekündigten Mittelstandsstrategie einen Referentenentwurf für ein BEG III vorgelegt. Am 18.9.2019 hat sich nun auf den entsprechenden Gesetzentwurf geeinigt. Das kann jedoch nur der Anfang für einen nachhaltig spürbaren Bürokratieabbau sein, weitere Schritte müssen folgen. Hintergrund Überbordende Bürokratie hemmt Innovationen und schwächt den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig – sagen rund rund zwei Drittel der deutschen Unternehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit mit dem BEG I (BGBl 2015 I S. 1400) und dem BEG II (BGBl 2017 I S. 2143 ) begonnen, den gesetzlichen Bürokratiedschungel zu lichten....
Mit einer Bundesratsinitiative will das Land Berlin durchsetzen, dass künftig die Grundsteuer in Deutschland nicht mehr auf Mieter umgelegt werden kann. Die Grundsteuerbelastung träfe dann nur noch die Grundstücks- und Immobilieneigentümer, also die Vermieter. Was ist davon zu halten? Rechtlicher Hintergrund Nach § 556 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien eines Mietverhältnisses vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt, also solche Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück laufend entstehen. Einzelheiten der umlagefähigen Betriebskosten regelt die Betriebskostenverordnung (vom 25.11.2003, BGBl 2003 I S. 2346), zu denen nach § 2 Nr. 1 BetrKV auch die Grundsteuer...
Auch in 2019 haben viele der 699 deutschen Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern ihre Realsteuerhebesätze kräftig angehoben – auch bei der Grundsteuer, verbunden mit einem deutlichen Steuermehraufkommen. Dies ist das Ergebnis einer am 9.9.2019 vom DIHK veröffentlichten Hebesatzumfrage. Eine Analyse:
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