Unterkunftsvermietung: Hamburger Steuerfahndung prüft erneut!

Wer seine Wohnung über Plattformen wie Airbnb anbietet, muss diese Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben. Die Finanzbehörde Hamburg hat nunmehr die Buchungsdaten von rund 56.000 Anbietern für steuerliche Zwecke abgefragt.

Hintergrund

Bereits im Jahre 2020 hatte die Steueraufsicht Hamburg erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Die Auswertung dieser Umsätze von circa 8000 deutschen Anbietern im Umfang von 137 Millionen Dollar habe nach Angaben der Behörde zwischen 2021 und 2022 bundesweit zu zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von vier Millionen Euro geführt.

Erneute Aktivität der Hamburger Finanzbehörde

Auch in diesem Jahr ist die Aufsicht erneut aktiv. So wurde bekannt, dass nun die Buchungsdaten von mehr als 56.000 Anbietern auf einem internationalen Vermittlungsportal für private Ferienunterkünfte abgefragt wurden. Der Gesamtumsatz beläuft sich dabei auf über eine Milliarde Euro. Die von der Hamburger Behörde abgefragten Daten wurden nun zur weiteren Überprüfung an die zuständigen Steuerverwaltungen der Bundesländer weitergeleitet. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur handelt es sich bei den abgefragten Informationen um Daten des US-Unternehmens Airbnb.

Steuerunehrlichkeit soll angegangen werden

Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) bestätigte die Abfrage und kommentierte: „Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt. „Für steuerunehrliche Vermieterinnen und Vermieter sei das Risiko deutlich gestiegen, entdeckt zu werden. Es dürfe also damit gerechnet werden, dass deutliche Steuermehreinnahmen erwartet sind.

Angabe in Steuererklärung erforderlich und geboten

Das konsequente Vorgehen der Hamburger Finanzbehörde zeigt, dass gerade in Sachen Kurzzeitvermietung ein sauberes Vorgehen der Vermietenden geboten ist. Insbesondere beim Überschreiten von 520 Euro Einnahmen (R 21.2 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien) ist die entsprechende Darstellung in der Einkommensteuererklärung verpflichtend. Die Daten aus Hamburg werden nunmehr ausgewertet und es wird sich zeigen, wieviel zusätzliche Steuergelder die Daten in die Kassen der Länder fließen lassen werden.

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen: Neues Gesetz in Kraft getreten

Bereits am 11.05.2023 hat der Bundesrat die finale Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen verabschiedet. Konkret geht es im Wesentlichen um die Einführung eines sog. Public Country by Country-Reporting.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.6.2023 gebilligt. Es ist am 21.06.2023 bereits in Kraft getreten. Durch ein Public Country-by-Country-Reporting soll nach Intention des Gesetzgebers transparent gemacht werden, inwieweit multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Betroffene Unternehmen

Aufgrund der neuen §§ 342 ff. HGB sind von der Erstellungsverpflichtung im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, betroffen. Weiterlesen

Dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zunächst adé!

Im Rahmen der Corona-Pandemiefolgen war der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis zum Ende des Jahres 2023 von 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert worden. Seitens vieler Beteiligter war gehofft worden, dass dieser zunächst befristet gesenkte Mehrwertsteuersatz über das Jahr 2023 hinaus bei 7 Prozent bleiben könnte.

CDU/CSU legten Gesetzentwurf vor

Mit der Forderung der CDU/CSU-Fraktion, den Verzehr von Speisen in Restaurants dauerhaft mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu besteuern, hatte sich der Bundestag entsprechend am 16. März 2023, befasst. Nach knapp halbstündiger Debatte wurde der Gesetzentwurf „zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ (20/5810) dann aber an die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen übernahm der Finanzausschuss die Federführung.

Die CDU/CSU-Fraktion verwies im Gesetzentwurf darauf, dass die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent) auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent zum 01.07.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden sei – zuletzt bis Ende 2023. Nach Angaben der CDU/CSU-Fraktion wurde die Verlängerung durch die Corona-Pandemie eingetretenen Verhaltensänderungen begründet. Weiterlesen

Elektronische Rechnungspflicht ab 2025? Stellungnahmen der Verbände liegen vor!

Im April dieses Jahres hat das BMF den Verbänden einen Diskussionsvorschlag übersandt, der eine Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte ab dem 01.01.2025 vorsieht. Im Blog hatte ich dazu bereits berichtet (E-Rechnungspflicht ab 2025 im B2B-Bereich?).

Mittlerweile ist der Diskussionsvorschlag von den verschiedenen Institutionen kommentiert worden und samt Stellungnahmen an das BMF zurückgesandt worden. Der Ball liegt daher nunmehr wieder beim BMF. Was sind die Kernaussagen der Verbände und wie geht es weiter? Weiterlesen

EuGH: Keine Umsatzsteuer für Influencer auf OnlyFans-Plattform

Mit Spannung war das Urteil des EuGH in der Angelegenheit „OnlyFans“ (Rs. C-695/20 – Fenix International Ltd. (Betreiberin von OnlyFans)) erwartet worden. Der EuGH entschied: Seitens der Influencer ist keine Umsatzsteuer zu zahlen!

Hintergrund

OnlyFans ist eine Social-Media-Plattform, die von Fenix International Ltd. betrieben wird. Influencer können hier ihren Content zur Verfügung stellen, so dass die Nutzer monatliche Abonnements abschließen, um auf den Content zuzugreifen.

Die Nutzer zahlen hierfür. In diesem Zusammenhang erhält im ersten Schritt Fenix International Ltd. das Geld und leitet hiervon einen Teil der Einnahmen an die Influencer weiter. Als Gebühr für die eigenen Leistungen behält Fenix International Ltd. 20 % von den Beträgen ein, die an die Influencer gezahlt werden. Die restlichen 80 % werden an die Influencer ausbezahlt. Über die Gebühr erstellte Fenix eine Rechnung und erhob hierauf 20 % britische Umsatzsteuer.

Die britische Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass dieses Vorgehen falsch ist und dass Fenix International Ltd. im Rahmen einer Dienstleistungskommission tätig wird. Demnach sei zu folgern, dass durch die Influencer eine Dienstleistung an Fenix International Ltd. (B2B) erbracht und durch Fenix International Ltd. eine elektronische Dienstleistung an die Nutzer erbracht werde. Daraus folge ferner, dass Fenix International Ltd.  Umsatzsteuer auf alle Einnahmen abführen müsse (100 %) – und zwar am Wohnsitz der Nutzer.

Fenix International Ltd. zog hiergegen vor Gericht, das wiederum den EuGH anrief, um zu klären, ob diese Regelung anzuwenden sei.

EuGH bekräftigt Finanzverwaltung

Für Fenix International Ltd. nahm dies kein gutes Ende, denn der EuGH bestätigte, dass hier die Leistungskommission vorliegt. Weiterlesen

E-Rechnungspflicht ab 2025 im B2B-Bereich?

Bereits im April dieses Jahres hatte das BMF den Verbänden einen Diskussionsvorschlag übersandt, der eine Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte ab dem 01.01.2025 vorsieht. Was ist zu erwarten?

Hintergrund

Im Dezember des vergangenen Jahres hatte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf für die Einführung eines grenzüberschreitenden transaktionalen Meldesystems in der Europäischen Union ab 2028 („VAT in the Digital Age – ViDA“ vom 08.12.2022) veröffentlicht. Das Thema der elektronischen Rechnung ist seither in aller Munde, denn ein solches Meldesystem fußt auf der verpflichtenden Ausstellung von E-Rechnungen.

Deutschland hatte sich lange nicht zur E-Rechnungspflicht geäußert. Allerdings sieht der Koalitionsvertrag die Einführung eines bundesweiten einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen vor. Zwar ist auf Basis der geltenden Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Einführung einer verpflichtenden E-Rechnung nicht möglich. Die Bundesrepublik Deutschland hat dazu einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt, damit eine verpflichtende E-Rechnungsstellung möglich wäre.

Inhaltliche Ausgestaltung des Vorschlags

Das BMF hatte zu diesem Zwecke den Verbänden einen Diskussionsvorschlag zur Einführung einer E-Rechnung im B2B-Bereich zur Stellungnahme übersandt.

Sozusagen als ersten Schritt hin zu der späteren Einführung eines transaktionsbezogenen Meldesystems beabsichtigt das BMF dem Gesetzgeber, die obligatorische Verwendung von elektronischen Rechnungen für inländische B2B-Umsätze vorzuschlagen. Weiterlesen

BMJ-Verbändeabfrage: Welche bürokratischen Hürden könn(ten) abgebaut werden?

Nach wie vor stellen die bürokratischen Pflichten viele Unternehmen vor Herausforderungen. Dies möchte das BMJ nicht nur anerkennen, sondern (erneut einmal) angehen: Zu diesem Zwecke startete es kürzlich eine Umfrage unter den Verbänden zum Bürokratieabbau. Dessen Ergebnisse (www.bmj.de) können seit dem 14.04.2023 eingesehen werden.

Kategorisierung der Einzelvorschläge

Wichtig war v.a. zu identifizieren, welche Vorschläge das größte Entlastungspotenzial aufweisen können. Dazu hat das Statistische Bundesamt die 442 Vorschläge von 57 Verbänden in einem Folgeprozess aufbereitet, 5 Kategorien zugeordnet und priorisiert. Hierzu wurde in tabellarischer Form dargestellt, welche Vorschläge auf Basis von quantitativen und qualitativen Kriterien das größte Entlastungspotenzial aufweisen.

Aussichtsreiche Vorschläge für den steuerrechtlichen Bereich

Insbesondere für den steuerlichen Bereich wurde in Kategorie 1, ( d.h. derjenigen Kategorie von Vorschlägen, die für unmittelbare gesetzliche Maßnahmen der Ressorts oder für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz geeignet sind),  eine Vielzahl von Maßnahmen benannt. U.a. wird hier z.B. aufgeführt:

  • Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen:
    Die Grenzen für die Buchführungspflicht gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sollten angehoben werden, und zwar wie folgt: Jahresumsatz 1.000.000 EUR, Jahresgewinn 100.000 EUR. Durch die Anhebung könnten mehr KMU von dem Wahlrecht der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG) im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung profitieren. Gleichzeitig muss die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerungsgrenze in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG entsprechend auf 1.000.000 EUR Jahresumsatz angehoben werden, damit gleichlaufend umsatzsteuerrechtlich niedrigere Aufzeichnungspflichten gelten.
  • Nationale Implementierung der globalen Mindestbesteuerung:
    Die geplanten Übergangsvorschriften zur Anerkennung von Country-by-Country-Reporting-Daten müssen in dauerhafte Regelungen überführt werden. Insbesondere sollten Länder in einer  sog. „White List“, deren nominale Steuerbelastung ausreichend hoch ist, um eine niedrigere Besteuerung von unter 15 Prozent auszuschließen, von der Berichtspflicht ausgenommen werden.
  • Kassenbonpflicht überprüfen:
    Die derzeit geltende Regelung, dass eine Befreiung von der Kassenbon-Pflicht durch den Betrieb individuell beim Finanzamt beantragt werden muss und nur bei Vorliegen eines Härtefalls erfolgt, soll hinterfragt werden.
  • Aufbewahrungsfristen verkürzen:
    Die Aufbewahrungsfristen gem. § 147 AO sollen laut Forderung möglichst auf einheitlich fünf Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Unternehmen generell nicht mehr dazu verpflichtet sein, Unterlagen auch in analoger oder sonstiger nicht ausschließlich digitaler Form vorzuhalten. Auch mit Einbezug der Durchführung von Betriebsprüfungen sollte die Datenübertragung zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung in allen Fällen rein digital erfolgen können.
  • Gewerbesteuerfreibetrag anheben und Freiberuflerprivileg ausweiten:
    Der Freibetrag der Gewerbesteuer soll laut Forderungen minimal im Ausmaße der seit 1995 entstandenen Entwertung durch die Inflation angehoben werden. Alternativ sollte das Freiberuflerprivileg auf kleine Soloselbstständige ohne Angestellte (möglichst unabhängig von der Rechtsform) ausgeweitet werden, die im Wesentlichen ihr eigenes Wissen und Können vermarkten, ohne irgendein „Handelsgewerbe“ zu betreiben.

Das gesamte Dokument kann auf der Seite des BMJ heruntergeladen werden.

Zeitnahme Umsetzung der Maßnahmen?

Ob besonders groß oder klein: Fast alle Unternehmen leiden unter den Bürokratieverpflichtungen, die eine Vielzahl von Arbeitsstunden kosten. Immer wieder wird – etwa durch sogenannte Bürokratieentlastungsgesetze – versucht, den Unternehmen einen Teil dieser Verpflichtungen zu nehmen und sie zu reduzieren. Der große Wurf ist bislang allerdings nicht gelungen. Oftmals muss vielmehr vernommen werden, dass die Belastungen eher zu- als abnehmen. Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere trotz vieler Vorgaben aus Brüssel an einzelnen Stellen eine Entlastung für die Unternehmerschaft geschaffen werden kann. Die benannten Vorschläge wären ein großer Schritt, der viele Unternehmen entlasten könnte.

BMF-Diskussionsentwurf zum Mindeststeuergesetz: Globale Mindesteuer gewinnt an Fahrt

Das Bundesfinanzministerium hatte am 20.03.2023 den lang erwarteten Diskussionsentwurf zur nationalen Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht.

Hintergrund

Die Umsetzung der globalen Mindesteuer gewinnt in Deutschland deutlich an Fahrt. So hatte das BMF bereits am 20.03.2023 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 – auf die sich die EU-Mitgliedstaaten am15.12.2022 geeinigt haben – zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union.

Anwendungsgrundlagen

Die Mindestbesteuerungsregelungen sollen erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Große Gruppen von Unternehmen sollen dann verpflichtet sein sicherzustellen, dass das Einkommen aller Mitglieder der Gruppe in den Jurisdiktionen ihrer Ansässigkeitsstaaten einer Besteuerung von effektiv 15% unterliegt (effektiver Mindeststeuersatz). Wird dieser nicht erreicht, so wird auf Ebene der obersten Muttergesellschaft eine zusätzliche Steuer in Höhe der Differenz zu zahlen sein. Weiterlesen

Die neue Plastikabgabe: Was kommt auf Unternehmen zu?

Bereits am 02.03.2023 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Einführung einer Sonderabgabe für Produkte aus Einwegplastik beschlossen, um Städte und Gemeinden bei der Reinigung von Straßen und Parks finanziell zu entlasten.

Hintergrund

Wir alle kennen das Problem: Plastikmüll! Ob nunmehr Essensverpackungen, Getränkebecher und Zigaretten. Durch sie wird ein Großteil des Stadtbildes zerstört. Dagegen wird der deutsche Gesetzgeber vorgehen. Insbesondere sollen Städte und Gemeinden, die jährlich Millionen in die Beseitigung dieser Müllberge investieren, nicht allein gelassen werden. Sie sollen eine finanzielle Unterstützung erfahren – und zwar von den Herstellern von Kaffeebechern, Chipstüten und vielen weiteren Produkten. Auch Feuerwerkskörper werden in die sogenannte Plastikabgabe eingebunden, die nunmehr von Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Weiterlesen

Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aktualisiert

Das BMF hat am 27.01.2023 ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aktualisiert und erläutert dort wichtige Grundsätze.

Hintergrund

Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. In § 13b UStG sind Ausnahmetatbestände geregelt, das sog. Reverse Charge Verfahren. Für die Bauwirtschaft ist insbesondere die Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 UStG relevant. Sie gibt vor, dass steuerpflichtige Bauleistungen, die von einem im Inland ansässigen Unternehmer ausgeführt werden, die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger begründen können. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sind diese Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Werden Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, hat die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Vorrang.

Was wird im Merkblatt dargelegt?

Das Merkblatt ist in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet. Weiterlesen