Studien zur Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung gibt es wie Sand am Meer. Doch anders als bei Sandkörnern ist die Vorgehensweise sehr unterschiedlich. Wenig überraschend ist die Tatsache, dass die meisten Studien aus den USA kommen. Wie so oft haben wir in Deutschland hier noch etwas Nachholbedarf. Einige wichtige Erkenntnisse aus den Studien werde ich in diesem Beitrag näher beleuchten. Arbeitsbelastung des (verantwortlichen) Abschlussprüfers Wenig überraschend ist das Ergebnis, dass eine hohe Arbeitsbelastung der Abschlussprüfer die Prüfungsqualität beeinträchtigt. Dabei spielt nicht nur die Arbeitsbelastung des betroffenen Mandates, sondern die Arbeitsbelastung bei der Betreuung mehrerer Mandate eine Rolle. Diese Erkenntnis zeigt,...
Bilanzierung
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Verschiedentlich hatte ich schon zur Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten Stellung genommen. Auch meine Mit-Blogger haben sich schon dazu geäußert. Meist handelt es sich bei den abzugrenzenden Beträgen um kleine Summen, etwa aus der Vorauszahlung von Mieten, Zinsen, Versicherungen, KFZ-Steuer. Eigentlich sollte doch in der Praxis zumindest bei den einzeln und in Summe häufig geringen Beträgen kein Streitpotenzial liegen. Aber wir sind in Deutschland und haben nichts Besseres zu tun, als uns höchstrichterlich um „Peanuts“ zu streiten. So etwa im jüngst entschiedenen Fall. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG Seit 2005 Professur für...
Es gibt eine Vielzahl von Indikatoren, die für die Beurteilung der Arbeit des Abschlussprüfers entwickelt wurden. Die Herausforderungen bestehen darin, die Indikatoren präzise messbar zu machen. Denn nur dann kann auch tatsächlich eine Beurteilung der Arbeit des Abschlussprüfers erfolgen. Auch werden erste Erfahrungen zeigen, welche Schwierigkeiten sich bei der Umsetzung in der Praxis ergeben. Die entscheidende Frage bei den Indikatoren zur Qualitätsbeurteilung ist, ob diese sich auf die Prüfungsgesellschaft oder das Prüfungsteam bezieht. So ist davon auszugehen, dass es zwischen diesen beiden Größen Wechselwirkungen geben wird. Auch hier wird die Praxis erst noch zeigen, welche Vorgehensweise aussagekräftig sein wird. Einteilung...
Die nichtfinanzielle Erklärung ist inhaltlich kein Pflichtprüfungsgegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung. Der Abschlussprüfer hat sich nur zu vergewissern, ob die Erklärung vorgelegt wurde (§ 317 Abs. 2 Sätze 4 bis 5 HGB). Hingegen hat der Aufsichtsrat einer AG die Erklärung zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 4 AktG n.F.). Der Aufsichtsrat kann die externe Prüfung beauftragen (§ 111 Abs. 2 AktG n.F.), was regelmäßig erfolgen dürfte. Die Beurteilung des Ergebnisses einer freiwillig beauftragten externen Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung ist veröffentlichungspflichtig (§ 289 b Abs. 4, § 315b Abs. 4 HGB). Naheliegend, aber keinesfalls zwingend ist die Beauftragung des gesetzlichen Abschlussprüfers...
Das eine Aussage verschiedene Interpretationen zulässt, ist nichts Neues. Doch im Falle des KPMG-Berichtes von Wirecard hat Markus Braun sich im vergangenen Frühjahr doch sehr viel Kreativität erlaubt. Um es kurz auf den Punkt zu bringen. Nachdem der Bericht der Sonderuntersuchung von KPMG Ende April 2020 veröffentlicht wurde, stellt sich die entscheidende Frage, wie die Ergebnisse zu interpretieren waren. Dazu folgender, wenn auch sehr kurzer, Vergleich der Aussagen von KPMG und Brauns Interpretation: KPMG: Aufgrund nicht vorgelegter Unterlagen und mangels ausreichender Nachweise konnte die Existenz des Geschäftes nicht nachgewiesen werden. Auch die Echtheit der Dokumente konnte nicht zweifelsfrei belegt werden....
Die Frage der Haftung des Abschlussprüfers wurde im Blog schon verschiedentlich angesprochen. Bisher bestand für den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Vornahme gesetzlicher Abschlussprüfungen eine Haftungsbegrenzung, soweit kein Vorsatz gegeben war. Aus Anlass des Falles „Wirecard“ wurde nun mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eine gesetzliche Neuregelung geschaffen und die Haftung ausgeweitet. Nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. war der Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt und dadurch den Mandanten oder ein verbundenes Unternehmen schädigt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Lag nur Fahrlässigkeit des Prüfers bei der Durchführung vor, war die Ersatzpflicht auf eine Million...
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