Kategorie: Bilanzierung
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Auf Bund-Länder-Ebene wurde Ende letzten Jahres erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche zu bilanzieren sind, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben (vgl. OFD Niedersachsen 25.11.2015, S 2133-31-222/St 221). Danach gilt: „Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip). Für zunächst vom FA bestrittene Erstattungsansprüche ist das erst der Fall …… , wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, das Urteil vorbehaltlos im BStBl Teil II veröffentlicht wurde und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.“ Die Verwaltungsauffassung ist sicherlich für sich genommen erst einmal begrüßenswert. Mich persönlich stört...
An der Diskussion um die Änderung der Abzinsungsregeln hatte ich mich bereits mit 2 Blogbeiträgen beteiligt. Nun hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt. Damit gilt es, die neuen Regelungen in der Praxis anzuwenden. Auch hier sind manche Aussagen zu hören, die auf den ersten Blick Fragen aufwerfen, und ergeben sich Folgefragen, weswegen ich mich des Themas doch noch einmal annehmen möchte.
Sie haben es sicherlich mitbekommen: Letzte Woche hat der US-Konzern unter anderem Schokoriegel Mars und Snickers zurückgerufen. Grund waren gefundene Plastikteile in einem verkauften Riegel. Für derartige Rückrufaktionen haben die Unternehmen in der Regel eine Versicherung abgeschlossen. Betrachten wir nun die Auswirkungen auf den Jahresabschluss eines Unternehmens bei einem solchen Ereignis: Wenn die betroffenen Kunden die gekauften Schokoriegel an das Unternehmen senden und dafür einen Gutschein erhalten, verringert sich dadurch der Gewinn aufgrund steigender Aufwendungen. Zugleich wird der Gewinn durch erhaltene Zahlungen der abgeschlossenen Versicherung wieder erhöht.
Wegen der aktuellen Diskussion um die Diskontierung von Pensionsrückstellungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss konnte ich zwar nicht tagesfrisch, kann aber jetzt dennoch zeitnah über den Durchbruch einer neuen Bilanzierungsphilosophie für Leasingverhältnisse berichten. Während traditionell ein wesentliches Problem der Leasingbilanzierung in der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt zum Leasinggeber oder Leasingnehmer besteht, hat sich der IASB mit dem neuen IFRS 16 von diesem „alles-oder-nichts-Konzept“ gelöst.
Nach längerem Insistieren der Praxis will der Gesetzgeber nun eine Änderung der Abzinsungsregelung für Pensionsrückstellungen vornehmen. Der bisher vorgeschriebene laufzeitadäquate Durchschnittszins aus den letzten 7 Jahren soll durch einen Durchschnittszins über 10 Jahre ersetzt werden, was zum 31.12.2015 überschlägig zu einem um ca. 0,4 Prozentpunkte höheren Diskontierungszins führen würde. Nachdem im letzten Blog über die allgemein zugänglichen Informationen einer Gesetzesänderung berichtet und insbesondere zur vorgesehenen Ausschüttungssperre Stellung genommen wurde, sollen die Überlegungen auf Basis der vorgeschlagenen Gesetzesregelungen und erster Reaktionen weitergeführt werden.
Bereits seit längerer Zeit klagen HGB-Bilanzierer über sinkende Zinsen und dadurch steigende Pensionsrückstellungen. Manche Verirrung in der Diskussion habe ich schon früher kommentiert. Nun wurde eine Neuregelung in den Regierungsentwurf (RegE)eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie aufgenommen.
Die Deutsche Bank muss Rückstellungen bilden. Die Meldung des hohen Verlustes im Jahr 2015 bei der Deutschen Bank ist vor wenigen Tagen durch die Medien gegangen. Ein Grund für den Verlust liegt in der periodengerechten Gewinnermittlung, die Unternehmen die Bildung von Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten verpflichtet. Der deutsche Staat muss keinerlei Rückstellungen für zukünftig zu zahlende Pensionen bilden. Ansonsten wären die Schulden weitaus höher als die derzeit ausgewiesenen expliziten Staatsschulden. Den Großteil der Staatsschulden machen allerdings die nicht offiziell ausgewiesenen Staatsschulden aus, die allerdings meisten außen vor gelassen werden. Bei den zwei Billionen EUR sind sie auf alle Fälle noch nicht...
Der Aktienkurs zum Jahresende hat in der heutigen Zeit die Daten der Rechnungslegung bereits eingepreist. „Fast close“ wird dies in der Fachsprache genannt. Welchen Mehrwert liefert dann der Geschäftsbericht eines DAX-Unternehmens, der einige Zeit nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht wird?
Bei Umsetzung der Bilanzrichtlinie in deutsches Recht hat der Gesetzgeber auch die Vorschriften zur Zwischenergebniseliminierung bei einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen angepasst. Weggefallen ist dabei das Wahlrecht, eine Zwischenergebniseliminierung nur anteilig vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Frage, ob zukünftig eine vollständige Zwischenergebniseliminierung zwingend vorzunehmen ist?
Bereits in einem früheren Blog habe ich mich mit der fachlichen Unzulänglichkeit der Berichterstattung zu Rechnungslegungsfragen in der Tagespresse beschäftigt. Die Lektüre der heutigen Ausgabe der FAZ ließ mir nun am Morgen trotz wärmenden Tees „das Blut gefrieren“. In einem halbseitigen Beitrag vermitteln zwei Hochschullehrer unter dem Titel „Ist der alte Wirtschaftsprüfer tot?“ vereinfacht gesagt den Eindruck, der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer sei in der Vergangenheit verhaftet und für die tatsächlichen Anforderungen der heutigen Zeit und der Zukunft nicht gerüstet. Ist da etwas dran?
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