Kategorie: Bilanzierung
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Das BilRUG hat eine Vielzahl von meist kleineren Änderungen gebracht. Besonders betroffen ist auch der Anhang. In diesem Sinne könnte man zwar von einem Feuerwerk sprechen. Mit meinem letzten Blog in diesem Jahr knüpfe ist aber an die Verlagerung des sogenannten Nachtragsberichts vom Lagebericht in den Anhang an. Ein prominentes Lehrbuchbeispiel für den Nachtragsbericht ist der Schaden durch Feuerwerkskörper.
Seit einiger Zeit beschäftige ich mich intensiver mit immateriellem Vermögen, darunter auch dem sog. Goodwill. Dieser entsteht als sog. Übernahmeprämie, die sich aus der Differenz des Kaufpreises und dem Marktwert des Eigenkapitals des Unternehmens ergibt. So weit so gut. Doch wo liegt das Problem?
Im letzten Blog wurde die Neuabgrenzung der Umsatzerlöse durch das BilRUG insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Sachanlagen untersucht. Eine größere Bedeutung kann die Neuabgrenzung jedoch im Bereich der Dienstleistungen und der Vermietung/Verpachtung entfalten. Umsatzerlöse umfassen „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ (§ 277 Abs. 1 HGB).
Laut einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 19. November 2015 lief die Bilanzfälschung bei Toshiba wie folgt ab: Es stellte sich heraus, dass zukünftig zu erwartende Zahlungen bereits vor ihrer Realisierung als Ertrag verbucht wurden. Nach dem HGB würde dies eindeutig gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB verstoßen. Demnach dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert wurden. Der Zeitpunkt des Geldzuflusses spielt dabei allerdings keine Rolle.
Das BilRUG bringt einige Änderungen für den handelsrechtlichen Abschluss. In der GuV fällt hier zunächst die Abgrenzung der Umsatzerlöse auf. Diese werden künftig weiter gefasst. Danach umfassen die Umsatzerlöse „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ (§ 277 Abs. 1 HGB). Aus der Neufassung ergeben sich Fragen für die Praxis, etwa zu Erträgen aus dem Verkauf von Sachanlagen.
Auch wenn uns die unerfreulichen Manipulationen bei Volkswagen vermutlich noch eine Weile beschäftigen werden, soll das Thema mit diesem Blog zunächst abgeschlossen werden. Wie schon im ersten Blog zum Thema befürchtet, hat sich das Thema hin zu Manipulationen mit Auswirkungen auf den CO2-Ausstoß erweitert. Damit ist auch die KFZ-Steuer nun ein Problem. Zudem ist noch darüber nachzudenken, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn manipulierte Fahrzeuge dem Umlaufvermögen zugeordnet sind.
Zuletzt war ich der Frage nach einer etwaigen Rückstellung für KFZ-Steuer bei Haltern von „Dieselgate“ betroffener VW-Diesel-KFZ nachgegangen. Interessanterweise hat sich auch das Bundesfinanzministerium nicht festlegen wollen, ob beziehungsweise welche Auswirkungen die manipulierten Abgastests auf die KFZ-Steuer haben könnten. Die im letzten Blog angedeutete Frage nach gegebenenfalls erforderlichen außerplanmäßigen Abschreibungen auf betroffene Fahrzeuge rückt nunmehr in den Fokus. So berichtet ein Nachrichtenportal: „Im Portfolio der Volkswagen-Financial-Services AG finden sich bis zu eine Million betroffene Diesel-Autos. Das geht aus einem Brief der Finanztochter an Geschäftspartner vom Dienstag hervor. Für die VW-Bank könnte das teure Folgen haben, denn der Skandal schmälert möglicherweise...
Anfang Oktober 2015 vermeldet die Deutsche Bank laut Aussage der Süddeutschen Zeitung einen erwarteten Verlust für das dritte Quartal in Höhe von 6,2 Mrd. EUR. Ein solcher Betrag ist für die Deutsche Bank keine Kleinigkeit. Doch was ist die Ursache dieses erheblichen Verlustes? Und wie wirkt sich dies auf den Cashflow der Deutschen Bank aus? Diese Fragen sollen in dem folgenden Artikel beantwortet werden.
Allerorten liest man dieser Tage über den „VW-Skandal“ oder „Dieselgate“. Mittels Software sollen Fahrzeuge die typische Fahrsituation bei Abgastests erkannt haben. In der Folge soll die Motorsteuerung so beeinflusst worden sein, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten wurde. So soll dann der Eindruck der Einhaltung strenger US-amerikanischer Abgasnormen erzeugt worden sein. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen nach Folgen für die Bilanzierung in Deutschland. Dabei wird sicher zunächst an die Hersteller im Volkswagenkonzern gedacht. Hier wird im Konzern noch einiges zu klären sein und die angekündigte erste Bildung einer milliardenschweren Rückstellung für technische „Reparatur-Maßnahmen“ an betroffenen Fahrzeugen ist vermutlich nur...
In der Praxis werde ich immer wieder zu Fragen bei Sicherungseinbehalten in der Baubranche für die Absicherung von Gewährleistungsansprüchen konfrontiert. Das Thema ist daher perfekt geeignet für meinen ersten Blog. Der leistende Unternehmer erhält folglich nicht den kompletten Rechnungsbetrag für seine Leistungen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit solch einem Fall auseinandergesetzt und mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12) entschieden, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen vorübergehender Uneinbringlichkeit möglich ist. Mit BMF-Schreiben vom 3. August 2015 hat sich nun auch die Finanzverwaltung hierzu geäußert.
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