Kategorie: Steuern
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Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Der Streitfall Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig...
Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln – so oder so ähnlich kann man wohl das derzeitige Gezerre um die Steuerbegünstigung – oder um die Abschaffung eben jener Steuervorteile – für Prepaidkarten bezeichnen. Aktuell ist wohl davon auszugehen, dass die Begünstigung nach dem Willen des Gesetzgebers in bestimmten Fällen entfallen soll (also nun doch Annahme einer Geldleistung statt einer Sachleistung). Allerdings steht – je nach Sichtweise – zu hoffen oder zu befürchten, dass die geplante gesetzgeberische Umsetzung bereits heute durch die jüngste BFH-Rechtsprechung so gut wie obsolet ist.
Wer kontrolliert die Kontrolleure? Öffentlich zugängliche Informationen wurden schon immer vom Finanzamt ausgewertet. Nun sollen die Prüfer aber auch in sozialen Netzwerken ermitteln und hierzu auch pseudonymisierte Kontaktanfragen stellen dürfen – so geht es aus der Kurzinformation vom 07.06.2019 der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hervor. Ermittlung in sozialen Netzwerken Mit der o.g. Kurzinformation hat sich die OFD Nordrhein-Westfalen ausführlich zur Nutzung von sozialen Netzwerken zur Sachverhaltsermittlung durch die Prüfungsdienste geäußert. Hiernach hält die Verwaltung die Ermittlungen im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken grundsätzlich für geeignet und sogar auch für erforderlich, um steuerlich erhebliche Sachverhalte vollständig aufzuklären. Wörtlich heißt es hierin:
Bereits mehrfach habe ich zu dem Thema „Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Reiseleistungen“ gebloggt. Nun liegt das Urteil des BFH vom 25.7 2019 (III R 22/16) im Wortlaut vor, so dass es interessierte Berater und Reiseveranstalter genauer studieren können. Ich selbst erlaube mir zunächst, aus der aktuellen Pressemeldung des BFH zu zitieren:
Beauftragt ein Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH (Urteil v. 6.6.2019, V R 18/18) für den Fall entschieden, dass Angestellte aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.
Nach dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.06.2019 – V R 41/17 muss sich der EuGH nun mit grenzüberschreitenden Arzneimittellieferungen im Binnenmarkt befassen. Der EuGH soll entscheiden, ob eine Apotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt ist.
Fernpendlern mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt (Geringverdiener), haben von der – geplanten – erhöhten Entfernungspauschale keinen Vorteil. Bei ihnen bringt ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug keine entsprechende steuerliche Entlastung. Daher soll ab dem 1.1.2021 für Geringverdiener die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen (§§ 101 ff. EStG, „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht – Entwurf“).
Der Bundestag hat am 24.10.2019 den Entwurf der Bundesregierung für ein „Drittes Bürokratieentlastungsgesetz“ (BT-Drucks. 19/13959, 19/14076) in 2./3. Lesung angenommen. Jetzt muss abschließend noch der Bundesrat zustimmen. Auch wenn das BEG III kommt: Bürokratieabbau muss weitergehen. Hintergrund Ich hatte bereits berichtet: Ziel des Entwurfes für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch für Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltungen, wo möglich, weiter zu verringern. Allein die Wirtschaft soll jährlich um 1,168 Mrd. Euro an Bürokratiekosten entlastet werden. Was ändert sich?
Wird bei einem Warenverkauf eine so genannte Null-Prozent-Finanzierung angeboten und stellen sich die Warenlieferung und die Finanzierung als einheitliche Leistung dar, so ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen nicht um Finanzierungsentgelte zu mindern, die an das finanzierende Kreditinstitut entrichtet werden (Hessisches FG, Urteil vom 12.2.2019, 1 K 384/17, Rev. XI R 15/19).
Künftig sollen Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften nach Plänen von Arbeitsminister Hubertus Heil als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sich dann häufiger tatsächlich steuermindernd auswirken, als dies bisher der Fall ist. Derzeit können Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten abgezogen werden, wirken sich aber nicht für alle gewerkschaftlich organisierten einkommensteuerpflichtigen gleichermaßen aus. Vorteile des Sonderausgabenabzugs Zielgruppe der Neuregelung in den Sonderausgaben sind Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Die Gewerkschaftsbeiträge wirken sich dann nicht effektiv steuermindernd aus, da diese rechnerisch vom Pauschbetrag abgegolten werden. Der avisierte Sonderausgabenabzug hingegen stünde nicht in Konkurrenz zu Pausch- oder Höchstbeträgen. Auch nachteilige Konstellationen denkbar
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