Kategorie: Steuern
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Es ging durch die Medien, dass die Erbschaftsteuerreform steht. Aber ist das wirklich so? Erbschaftsteuer ist immerhin Ländersache. Hier ist durchaus vorstellbar, dass sich die Bundesländer in denen Die Grünen bestimmen oder mitreden gegen das Reformpaket entscheiden. Es bleibt also spannend.
Rund um die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (im Gesetz auch durch Klammerzusatz als Prozesskosten bezeichnet) gibt es ein hin und her. In Punkto Scheidungskosten gibt es aber nun einen vollkommen neuen Ansatz.
Die Entfernungspauschale, bei der unterm Strich nur die Hälfte der tatsächlich zurückgelegten Kilometer steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können, verbindet man reflexartig eigentlich nur mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Weit gefehlt!
Übt ein Mandant verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerberieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich die stets Frage, ob insoweit eigenständige (Teil-)betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 GewStG von 24.500 € mehrfach genutzt werden soll. Zu der Frage der Teilbetriebseigenschaft sind in jüngster Zeit mehrere Urteile gefällt worden.
Schulgelder, welche für den Besuch einer Privatschule gezahlt werden, können der Höhe nach begrenzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben der Eltern in Abzug gebracht werden. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium hingegen sind nach derzeitiger Rechtslage in § 9 Abs. 6 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Was das Bundesverfassungsgericht daraus macht – wer kann das schon sicher abschätzen? Soweit, so gut. Nun gibt es einen (neuerlichen) gerichtlichen Anlauf, die Studiengebühren des Kindes steuerlich – zumindest – bei den Eltern als Schulgelder zu berücksichtigen, da sich die Sonderausgaben hier im...
Ungewöhnlich: Der EuGH hat binnen acht Tagen über gleich zwei Vorlagen deutscher Gerichte zum Vorsteuerschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden und Dienstleistungen entschieden. Für betroffene Unternehmer ergeben sich nicht wirklich Vorteile.
Zunächst ein Update meiner Prognose zum Fahrplan der Erbschaftsteuerreform: Eine Einigung wird immer wahrscheinlicher, aber offenbar wird der Bundesrat tatsächlich erst am 8. Juli zustimmen. Geht man also davon aus, dass das alte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht ab dem 1. Juli nicht mehr existiert und das neue erst am 8. Juli in Kraft treten kann, so haben wir eine siebentägige Lücke ohne verfassungskonformes Erbschaft- bzw. Schenkungsteuergesetz. Dementsprechend würde in dem kurzen Zeitraum auch kein § 34 ErbStG existieren, der die Anzeigepflicht der Notare regelt.
Es stellt einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn unentgeltlich erworbene Aktienbezugsrechte am selben Tag verkauft und wieder gekauft werden, um für eine spätere Veräußerung Anschaffungskosten zu generieren. So eine aktuelle Entscheidung des FG Baden-Württemberg (Az: 8 K 2978/13). Aber kann das richtig sein?
Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25% Abgeltungsteuer belegt. Dazu gehören auch Zinseinnahmen aus hingegebenen Darlehen. Leider gibt es jedoch auch Ausnahmen von der Abgeltungsteuer, so zum Beispiel bei der Gesellschafterfremdfinanzierung.
Wird beispielsweise eine Freiberuflerpraxis in eine Sozietät eingebracht, so war jahrelang streitig, ob anlässlich dieses Vorgang eine Einbringungs- und Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, auch wenn die Einbringung nach § 24 UmwStG in vollem Umfang zu Buchwerten erfolgt und bislang lediglich Einnahme-Überschussrechnungen erstellt worden sind. Erst mit Verfügung vom 09.02.2016 (S 1978 d-2015/0005-St 111) konnte sich zumindest die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen dazu durchringen, auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart zu verzichten.
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