Aktiengesellschaften nehmen oftmals Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln vor und geben in diesem Zuge junge Aktien aus, zuweilen auch als Gratisaktien bezeichnet. Während die steuerliche Behandlung von Kapitalerhöhungen deutscher Gesellschaften schon recht schwierig sein kann, gilt dies umso mehr bei ausländischen Gesellschaften. Die Ausgabe von „Freiaktien“ wird hier häufig wie Bardividenden betrachtet; die Hingabe kann also sofortiger steuerpflichtiger Kapitalertrag sein. Doch dies muss nicht so sein, wie aktuell der Fall der Air Liquide S.A. zeigt. Anleger dieser Gesellschaft sollten die Besteuerung überprüfen und sich eventuell zu viel gezahlte Steuern bei ihrem Finanzamt zurückholen. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)...
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Wie aussagekräftig ist der neue Bestätigungsvermerk? Eigentlich sollte die Serie mit Teil 1 starten. Doch im Causa Wirecard läuft vieles schneller, daher der kleine Vorschub. Denn die Diskussionen beginnen sich zu ändern: War der Wirtschaftsprüfer machtlos, einen angeblichen Betrug bei Wirecard aufzudecken? Stimmt, ein Wirtschaftsprüfer ist kein Forensiker. Aber was ist denn eigentlich die Zielsetzung der Abschlussprüfung? Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Diplom-Volkswirtin und Unternehmensberaterin Erstellung von (Gerichts-)Gutachten, Stellungnahmen und Analysen zu Bilanzierungssachverhalten Fachbuchautorin Anhörung als Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Wirecard Skandal des Deutschen Bundestages und im Finanzausschuss zum FISG Mehr unter carolarinker.de Warum blogge ich hier? Aus...
In den vergangenen Jahren sind die so genannten Nettolohnoptimierer übers Land gezogen und haben viele Unternehmen beraten. Natürlich ist gegen eine steuerliche Gestaltung nichts einzuwenden und als ehemaliger Chefredakteur der Zeitschrift „Gestaltende Steuerberatung“ bin ich wohl der letzte, der eine wohlgemeinte Steuergestaltung und die handelnden Personen kritisieren würde. Allerdings sehe ich die Sache anders, wenn eine lohnsteuerliche Gestaltung in die Arbeitnehmerrechte eingreift oder die sozialversicherungsrechtlichen (zumeist die rentenrechtlichen) Ansprüche schmälert, die Arbeitnehmer hierüber aber nicht hinreichend aufgeklärt werden oder aber ein – mehr oder weniger sanfter – Druck ausgeübt wird, um die Arbeitnehmer von ihrem „Glück“ zu überzeugen. Zugegebenermaßen sind...
Wer einmal Einblick in seiner eigenen Einkommensteuerakten beim Finanzamt nehmen möchte, kann dies nur im Rahmen enger Vorschriften in der AO. Fraglich daher, ob nicht auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine entsprechende Möglichkeit zur Akteneinsicht bietet. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Aktionärsfragen: Dies ist bei einer virtuellen Hauptversammlung deutlich anders als bei einer Präsenz-Hauptversammlung. Die Fragen müssen vorher eingereicht werden. Meistens bis zu 48 Stunden davor. Rückfragen können nicht gestellt werden. Zumindest auf einer deutschen virtuellen Hauptversammlung habe ich dies in diesem Jahr noch nicht erlebt. Organisation: Wie die Fragen beantwortet wurden Es gab Befürchtungen, dass unangenehme Fragen nicht beantwortet werden. Meine Feststellungen: Auch wenn hunderte eingereicht wurden, die Unternehmen haben alle eingereichten Fragen beantwortet. Unterschiede gab es jedoch bei der Strukturierung der eingereichten Fragen. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Diplom-Volkswirtin und Unternehmensberaterin Erstellung von (Gerichts-)Gutachten, Stellungnahmen und Analysen zu...
In der Praxis ist zuweilen folgender Fall anzutreffen: Aktien wurden vor 2009 erworben und zunächst im Betriebsvermögen gehalten. Sie wurden im Laufe der Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen, zumeist weil der Betrieb aufgegeben worden oder weil eine Gesellschaft nur noch – ohne gewerbliche Prägung – vermögensverwaltend tätig ist. Bei der Überführung ist die Wertsteigerung der Aktien auch als betrieblicher Gewinn versteuert worden. Nun werden die Aktien aus dem Privatvermögen heraus verkauft. Ist die – weitere – Wertsteigerung ebenfalls zu versteuern? Oder gilt hier ein Bestandsschutz, denn immerhin sind die Aktien vor 2009 erworben worden? Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater...
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