Das BMF hat seine Formulierungshilfe für Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes auf Druck der Wirtschaft nachgebessert. Das Bundeskabinett hat darüber am 12.6.2020 entschieden, das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende Juni 2020 abgeschlossen sein. Was erwartet die Wirtschaft? Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.
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Bereits früher hatte ich mich mit der Rechtsprechung zur Frage der Aktivierbarkeit bzw. Nichtaktivierbarkeit der Kosten eines Reisebüros im Zusammenhang mit der Vermittlung einer noch nicht angetretenen Reise befasst. Hier hatte der BFH die Aktivierbarkeit verneint. In einem neuen Urteil des FG Thüringen ging es nun u.a. um die Aktivierbarkeit unfertiger Leistungen eines Steuerberaters. Streitig war im Urteilsfall u.a. die Frage, ob bei einem bilanzierenden Steuerberater für angefangene Arbeiten, z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse und Buchhaltungsarbeiten, jeweils ein Bilanzposten für unfertige Leistungen zu bilden war. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG...
Zahlt ein Arbeitgeber seinem Kantinenpächter pauschale Zuschüsse, damit Getränke und Speisen an die Arbeitnehmer verbilligt abgegeben werden können, so scheidet der Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen grundsätzlich aus. Die pauschalen Kantinenzuschüsse des Arbeitgebers stellen im Übrigen kein Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer dar. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27.11.2019 entschieden (Az. 7 K 7184/17, NWB EAAAH-42278). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindet sich eine Betriebskantine, die nicht von ihr selbst, sondern von der C-GmbH betrieben wird. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)...
Ausweislich § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnung über Kraftstoffe mindestens 250 € beträgt. Weil die Regelung keine eigenständige Definition der Rechnung enthält, ist insoweit der Rechnungsbegriff des § 15 UStG heranzuziehen. Das Vorsteuervergütungsverfahren dient lediglich dazu, die Vergütung von Vorsteuerbeträgen einem besonderen Verfahren zu unterwerfen, ohne aber den Anspruch auf Vorsteuerabzug inhaltlich auszugestalten. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im...
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG). Jüngst musste das FG Baden-Württemberg entscheiden, wie Krankentagegelder einer Schweizer Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung in Deutschland steuerlich zu behandeln sind. Danach gilt: Die Leistungen sind steuerfrei sind und werden nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (Urteile vom 8.5.2019, 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18). Der Sachverhalt der beiden Fälle ähnelte sich: Die Kläger wohnten in Deutschland und waren bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Als Grenzgänger waren sie in Deutschland steuerpflichtig. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kläger...
Wer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Für die geplante Anschaffung eines Pkw bedeutet das eine hohe Hürde. Die Finanzämter verlangen nämlich, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung nachgewiesen wird, und zwar üblicherweise durch Führung eines Fahrtenbuchs. Dadurch ist es nahezu unmöglich, den IAB für einen Firmenwagen zu bilden – genauer gesagt zu „behalten“-, für den zunächst die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden soll. Im vergangenen Jahr hat das FG Münster diesbezüglich entschieden, dass die für Zwecke des IAB...
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