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10. September 2019

Nach bisheriger Ansicht der Sozialversicherungsträger waren Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sie unterlagen also nicht der Beitragspflicht. Allerdings hatten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bereits in 2016 darauf verständigt, dass diese Auffassung wohl geändert wird, sobald das BAG auf die Entscheidungen des EuGH reagiert hat (GKV-Rundschreiben 2016/208 vom 2.5.2016). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater...

9. September 2019

In diesem Monat geht es nun zweimal um Fragen rund um den § 17 EStG und dann einmal darum, ob die sogenannte Einheitstheorie auch weiterhin Bestand haben wird. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.

9. September 2019

Neuerdings findet sich in Steuerbescheiden folgender Vorläufigkeitsvermerk zu festgesetzten Zinsen: „Die Festsetzung von Zinsen ist gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 S. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat.“ Dieser Vorläufigkeitsvermerk kann sich für Steuerzahler nachteilig in Fällen auswirken, bei denen zu seinen Gunsten Erstattungszinsen festgesetzt werden. Um einer eventuellen späteren Rückzahlung an das Finanzamt vorzubeugen, empfiehlt sich in solchen Fällen die Einlegung eines Einspruchs mit dem Ziel endgültiger Zinsfestsetzung. Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg...

9. September 2019

Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft erworben, so dienen häufig die Immobilien im Gesellschaftsvermögen als Sicherheit im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung. Kommt es später zu Zahlungsschwierigkeiten des Gesellschafters, droht die Zwangsvollstreckung der betrieblichen Immobilie, die es natürlich abzuwenden gilt. Wie ist in diesem Fall die Vorsteuer aus eventuellen Rechtsberatungsleistungen zu behandeln? Stehen die Leistungen in erster Linie im Zusammenhang mit mehr oder weniger privaten Belangen des Gesellschafters, da es um „seine“ Zahlungsschwierigkeiten geht? Oder sind die Leistungen als unternehmerisch veranlasst anzusehen, da sie der Abwendung der Zwangsvollstreckung einer betrieblichen Immobilie dienen? Das FG Münster jedenfalls hat in einem aktuellen Fall einen...

9. September 2019

Die Künstlersozialabgabe muss u.a. auch von Unternehmen entrichtet werden, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Ist ein Verein, der sich der einen Künstler mit der Gestaltung von Schaltflächen beauftragt, auch zum Kreis der Abgabeverpflichteten? Hierüber hatte das Sozialgericht Münster in seinem Urteil vom 11.07.2019 (S 14 BA 32/18) zu entscheiden. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum...

6. September 2019

Außendienstmitarbeiter sind zumeist daran interessiert, dass der Sitz ihres Arbeitgebers steuerlich nicht als erste Tätigkeitsstätte gewertet wird. Denn dann können sie ihre Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrt-Km abziehen und die Verpflegungspauschalen werden ihnen gewährt, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch...

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