Nach dem neuen Konzept zur Leasingbilanzierung nach IFRS bilanziert der Leasingnehmer in der Regel ein Nutzungsrecht („right-of-use“) am Leasingobjekt im Umfang seiner vertraglichen Ansprüche und passiviert eine Leasingverbindlichkeit. Bilanzierungsobjekt ist nicht das Leasingobjekt, sondern das Recht zur Nutzung des Leasingobjekts. Das hatte ich in früheren Blogs schon skizziert. Die Serie zu IFRS 16 in lockerer Folge will ich heute mit der Frage fortsetzen, inwieweit die Leasingraten in die Bewertung der Bilanzposten eingehen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie sich variable Leasingraten auswirken und ob die diesbezüglichen Regelungen abschlusspolitisch genutzt werden können. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004...
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Vermehrt liest man in der letzten Zeit diese Frage. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass es auch international prominente Befürworter einer solchen Robotersteuer gibt, wie beispielsweise Microsoft Gründer Bill Gates. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine Steuer für Roboter nicht Augenwischerei ist. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit...
Die Digitalisierung hält auch mit großen Schritten im Steuerrecht Einzug. Dies auch der Grund, warum seit Anfang des Jahres statt der bisherigen Belegvorlagepflicht nun nur noch eine Belegvorhaltepflicht existiert. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde der gesetzliche Höchstbetrag der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), welche im Jahr der Anschaffung im Wege des Sofortabzugs berücksichtigt werden können, von 410 EUR auf 800 EUR erhöht. Begründet wurde die Anpassung insbesondere mit der Inflation seit der Einführung des Sofortabzugs für GWG. Durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung würde der Vereinfachungszweck des Sofortabzugs für Unternehmen ohne die Erhöhung der Grenze nur noch für einen eingeschränkten Kreis an Wirtschaftsgütern erreicht. Andere Aufwandspauschalen im EStG und den EStR bestehen seit Jahren in unveränderter Höhe fort. Sind diese noch zeitgemäß oder ist eine Inflationsbereinigung – vergleichbar den...
Bislang war ich der Auffassung, dass für Verfügungen und Erlasse der Finanzverwaltung die Oberfinanzdirektionen, die Landesfinanzministerien und das Bundesfinanzministerium zuständig sind. Hin und wieder sind auch die Verlautbarungen des Bundeszentralamts für Steuern wichtig. Heimlich aber leise schiebt sich eine weitere Institution in der Vordergrund, die offenbar bundesweit großen Rückhalt in der Finanzverwaltung genießt. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl...
Solange eine Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen Anteile bzw. Aktien rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung eines Aktienverlustes, der im Weiteren dann auch mit anderen Aktiengewinne steuermindernd verrechnet werden kann. Soweit ist dies unstrittig. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten...
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