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10. Oktober 2016

Die gewerbliche Infizierung der Einkünfte einer Freiberufler-Sozietät stellt in vielen Fällen den steuerlichen Super-GAU dar. Lediglich in Gemeinden mit niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen wären die Auswirkungen zu verkraften. Allerdings müssen auch diese Gesellschaften „eine Kröte schlucken“, zumindest wenn sie erst wenige Jahre existieren: Nach dem Urteil des FG Münster vom 24.1014 (13 K 2297/12 F) wandelt sich nämlich ein Praxiswert aufgrund der gewerblichen Infizierung in einen Geschäftswert, der zwingend über 15 Jahre abzuschreiben ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich...

7. Oktober 2016

Tja, die Steuer-CDs sind so eine Sache für sich. Wirtschaftlich macht das ja vielleicht Sinn, rechtlich scheint die Lage immer noch durchaus zweifelhaft. Rechtschutz fällt allerdings tendenziell immer aus, wie nun abschließend der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte feststellte. Ein Beitrag von: Matthias Trinks Rechtsanwalt, Partner der txt AG Rechtsanwaltsgesellschaft (txt.de) Lehrbeauftragter für Steuerrecht an öffentlichen und privaten Hochschulen Mehrere hundert Veröffentlichungen in der Fach- und Tagespresse Fokus: Umsatzsteuer und Internationales Steuerrecht Warum blogge ich hier? Egal wie lange und tief man in eine juristische Materie eintaucht – so richtig durchdringen wird man das Thema wohl nie. Und da bietet dieser...

5. Oktober 2016

Ausweislich der Einkommensteuerrichtlinien können stille Reserven bei einer Ersatzbeschaffung übertragen werden. Geschieht dies über einen Bilanzstichtag spricht man von der Rücklage für Ersatzbeschaffung. Aber auch hier sind Voraussetzungen zu beachten. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.

4. Oktober 2016

Der Volksmund sagt nur Bares ist was Wahres. Allerdings scheint sich diese Volkswahrheit umzukehren. Allen Ortes geht das Gespenst von der bargeldlosen Gesellschaft einher. Wie sieht es da denn beim Finanzamt aus?  Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.

3. Oktober 2016

Immer wieder sind in der Praxis Fälle anzutreffen, in denen Steuerzahler „ihre“ Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf die eigene Steuerschuld angerechnet haben möchten und nicht auch auf die Steuerschuld ihres Ehepartners. Zumeist liegen dabei folgende Sachverhalte zugrunde: Die Ehegatten leben mittlerweile getrennt, beantragen aber noch die Zusammenveranlagung. Einer der Ehegatten ist in die Insolvenz geraten, während der andere Ehegatte ein gut verdienender selbständig tätiger Steuerzahler ist; es wird auch hier die Zusammenveranlagung beantragt. Natürlich möchten die Mandanten üblicherweise nicht, dass eine mögliche Einkommensteuer-Erstattung, die aufgrund der (hohen) Vorauszahlungen des einen Ehegatten zustande gekommen ist, dem anderen Ehegatten oder dessen Insolvenzverwalter (bzw. Gläubigern)...

1. Oktober 2016

Teil I: Einführung – Wie Tricksereien Unternehmen langfristig schaden Tja, wie heißt es doch so schön: „Wer schöner ist als ich, ist geschminkt“. Dies gilt auch für die ein oder andere Bilanz. Dabei ist Bilanzkosmetik alias Windowdressing „lediglich“ das Aufhübschen der Bilanz. So eine Art „Frisur der Bilanz“. Dies darf keinesfalls verwechselt werden mit dem Fälschen von Bilanzen. Während Bilanzkosmetik erlaubt ist, ist Bilanzfälschung hingegen verboten. Eine weitere Differenzierung finden Sie in meinem Artikel „Window dressing vs. ,Cook the book‘: Wo ist die Grenze zwischen Bilanzkosmetik und Bilanzfälschung?“ Bei Bilanzkosmetik nutzen Unternehmen den vorhandenen Bewertungsspielraum, die die handelsrechtlichen Regelungen nach...

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