Die Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt grundsätzlich in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn auch nur teilweise oder zu einem kleinen Teil gewerbliche Einkünfte realisiert werden. Dabei spricht man von der sogenannten Abfärberegelung. Gerade in der letzten Zeit gab es hier eine positive Rechtsprechung, weshalb ein Überblick geben werden soll, was davon übriggeblieben ist. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß....
Steuern
- All Posts
- Steuern
Die zutreffende Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen ist ein steuerlicher Zankapfel, der die Finanzgerichte häufig beschäftigt. Die Königsdisziplin ist dabei die Erstellung einer Überschussprognose, in deren Ergebnis regelmäßig die Absicht, Einkünfte zu erzielen, versagt wird. Bei einer ausschließlich zur Vermietung bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne Selbstnutzung kann die Überschussprognose vermieden werden, wenn deren Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschreiten. Hiervon geht die Rechtsprechung bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % aus. Aber auch die Ermittlung des Vergleichsmaßstabs der ortsüblichen Vermietungszeit kann sich mitunter diffizil gestalten wie das BFH-Urteil vom 26.05.2020...
Die in Kürze auslaufende Übergangsfrist, in welcher u.a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet, stellt viele Unternehmer vor umsatzsteuerliche Herausforderungen und Fragen. Während in Teil I bereits eingeordnet wurde, welche Besonderheiten bei Lieferungen und sonstigen Leistungen laut neuestem BMF-Schreiben zu beachten sind, gilt es in Teil II einen Blick auf das Vorsteuer-Vergütungsverfahren, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und den Warenhandel über elektronische Marktplätze zu werfen. Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen in (referierten) Fachzeitschriften zum Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht Warum blogge...
Für den Veranlagungszeitraum 2021 sind die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen bisweilen noch nicht veröffentlicht. Diese erfordern wohl neue Zusatzangaben seitens der Unternehmerschaft, über die bisher aber noch keine Klarheit besteht. Hintergrund Normalerweise werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuervoranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren zeitnah vor Jahresende veröffentlicht. Dieses Jahr scheint dies allerdings anders. Denn ein entsprechendes BMF-Schreiben, welches regelmäßig auch eine Anleitung beinhaltet, fehlt bisweilen. Bekannt geworden ist allerdings bereits, dass in den neuen Formularen durch den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer Angaben zu machen sind, die bisher nicht gefordert werden. Neue Angaben zur Berichtigung von Bemessungsgrundlagen Die bereits bekanntgewordene Version der...
Soeben erst wurde gejubelt, dass beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021 Zeit haben. Genauer gesagt dient die Fristverlängerung den „Steuerprofis“. Doch wie so oft wurde die Rechnung ohne den Wirt, sprich ohne das BMF gemacht. Dieses lässt soeben verlauten: „Über diesen Zeitpunkt (Anmerkung: 31. März 2021) hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.“ Es gibt eine „allgemeine Fristverlängerung“ also doch nur bis zum 31. März 2021. Offenbar...
Die Steuerstreitigkeiten rund um das Arbeitszimmer scheinen nie aufzuhören. Daher ein aktueller Überblick über jüngst ergangene Entscheidung. Mit Beschluss vom 13.6.2020 (Az: VIII B 166/19) hat der BFH im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume der heimischen Wohnung wie folgt entschieden: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen Tätigkeit ist auch bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer daher den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht insoweit für den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus. Dies gilt auch für Syndikusanwälte, die sogar gesetzlich verpflichtet sind...
NEUESTE BEITRÄGE
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 10. Juli 2026
BVerfG weist Eilanträge zurück – das Gebäudemodernisierungsgesetz kann kommen
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 10. Juli 2026
Tankrabatt beendet – Preissprünge an den Tankstellen bleiben
-
Christian Herold 10. Juli 2026
Streit um Rückabwicklung eines Kaufvertrages oder wenn der Vorbehalt der Nachprüfung nicht weiterhilft
-
Christian Herold 9. Juli 2026
Kapitalabfindung einer Direktversicherung – kein Durchdringen in Karlsruhe
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 9. Juli 2026
Aktueller Bürokratieabbau im Gewerberecht – eine Einordnung und Bewertung
NEUESTE KOMMENTARE
03.07.2026 von Zwierlein Gerhard, Steuerberater Dipl.Finw (FH)
Steuerklassen III/V: Bei Nichtabgabe der Steuererklärung darf das Finanzamt weit zurückgehen
29.06.2026 von Maik Geduhn
Prüfung der BaFin: Warum Anhangangaben keine Nebensache sind
07.07.2026 von Maik Geduhn
Längere Befristung von Arbeitsverhältnissen – Wirksame Arbeitsmarktflexibilisierung oder Beschneidung von Arbeitnehmerrechten?