Noch immer arbeiten viele Steuerpflichtige bedingt durch Corona im Homeoffice. Zwar kennt der Steuergesetzgeber den Begriff „Homeoffice“ nicht, wohl aber den Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ sind unterdessen eng gefasst und die finanzgerichtliche Auslegung kleinteilig. Zu kleinteilig für die Corona-Krise. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Matthias Hiller Steuerberater und Professor für Rechnungswesen und Steuerlehre an der SRH Fernhochschule – The Mobile University Schwerpunkte: Bilanzsteuerrecht, Rechnungslegung, Besteuerung und Steuerpolitik Autor von verschiedenen Aufsätzen, Kommentar- und Buchbeiträgen Mehr unter: https://www.mobile-university.de/ Warum blogge ich hier? Rechnungslegung und Besteuerung sind einem ständigem Wandel unterworfen. Sich ändernde ökonomische Rahmenbedingen, neue...
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Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit Erlass vom 1.10.2019–S 2742 A – 38 – St 5209 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitszeitkonten Stellung genommen. Unterteilt nach den jeweiligen Arbeitnehmern gilt dabei Folgendes: Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Das BMF hat seine Formulierungshilfe für Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes auf Druck der Wirtschaft nachgebessert. Das Bundeskabinett hat darüber am 12.6.2020 entschieden, das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende Juni 2020 abgeschlossen sein. Was erwartet die Wirtschaft? Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.
Bereits früher hatte ich mich mit der Rechtsprechung zur Frage der Aktivierbarkeit bzw. Nichtaktivierbarkeit der Kosten eines Reisebüros im Zusammenhang mit der Vermittlung einer noch nicht angetretenen Reise befasst. Hier hatte der BFH die Aktivierbarkeit verneint. In einem neuen Urteil des FG Thüringen ging es nun u.a. um die Aktivierbarkeit unfertiger Leistungen eines Steuerberaters. Streitig war im Urteilsfall u.a. die Frage, ob bei einem bilanzierenden Steuerberater für angefangene Arbeiten, z.B. in Bezug auf Jahresabschlüsse und Buchhaltungsarbeiten, jeweils ein Bilanzposten für unfertige Leistungen zu bilden war. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG...
Zahlt ein Arbeitgeber seinem Kantinenpächter pauschale Zuschüsse, damit Getränke und Speisen an die Arbeitnehmer verbilligt abgegeben werden können, so scheidet der Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen grundsätzlich aus. Die pauschalen Kantinenzuschüsse des Arbeitgebers stellen im Übrigen kein Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer dar. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27.11.2019 entschieden (Az. 7 K 7184/17, NWB EAAAH-42278). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindet sich eine Betriebskantine, die nicht von ihr selbst, sondern von der C-GmbH betrieben wird. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)...
Ausweislich § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnung über Kraftstoffe mindestens 250 € beträgt. Weil die Regelung keine eigenständige Definition der Rechnung enthält, ist insoweit der Rechnungsbegriff des § 15 UStG heranzuziehen. Das Vorsteuervergütungsverfahren dient lediglich dazu, die Vergütung von Vorsteuerbeträgen einem besonderen Verfahren zu unterwerfen, ohne aber den Anspruch auf Vorsteuerabzug inhaltlich auszugestalten. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im...
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