Wer in der Überschrift einer Meldung das Wort „Saisonarbeiter“, verbunden mit dem Wort „Unterkunft“, verwendet, darf momentan einigermaßen sicher sein, dass der geneigte Leser nicht in erster Linie ans Steuerrecht denkt. Aber wir befinden uns im NWB Experten-Blog und zudem in der Rubrik „Steuern“ und so muss ich alle enttäuschen, die möglicherweise an eine neue Sensationsmeldung zum Thema „Corona“ gedacht haben. Nein, es geht hier tatsächlich ums Steuerrecht und angrenzend ums Sozialversicherungsrecht. Aber nun genug der Vorrede. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als...
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Ein auf Basis des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG v. 23.12.2003, BGBl 2003 I, 2928) an das Finanzamt gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO. Das hat der BFH jetzt klargestellt. Hintergrund Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag, § 233a Abs. 3 S. 1 AO). Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a...
Weist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr – so kurz und knapp lässt sich eine der Kernaussagen des BFH-Urteils vom 28.4.2020 (VI R 41/17) zusammenfassen. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die...
Wird das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus oder die Eigentumswohnung veräußert, ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht einkommensteuerpflichtig. Ist in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet worden, dessen anteilige Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurde, ist der Veräußerungsgewinn insoweit steuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung veräußert wird. Diese seit Jahren praktizierte Verwaltungsauffassung zum Umfang der „eigenen Wohnzwecke“ steht aktuell beim BFH unter Az. IX R 27/19 auf dem Prüfstand. Folgewirkungen auch für Airbnb-Vermieter Das BFH-Urteil könnte neben den Nutzern des Home-Office auch für Wohnungseigentümer, die einen Teil der Wohnung (z. B. Gästezimmer) kurzzeitig...
Vorweg eine wichtige Info: Dieser Blog-Beitrag betrifft nur die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen bis zum Jahr 2014. Damals galt eine Freigrenze von 110 Euro, bis zu der der geldwerte Vorteil aus Betriebsveranstaltungen für die Arbeitnehmer steuerfrei blieb. In neueren Fällen gilt hingegen – neben der Umwandlung der Freigrenze zu einem Freibetrag – eine veränderte Rechtslage etwa zu der Frage, welche Kosten einer Feier auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen sind und wie die Kosten zu behandeln sind, die auf Begleitpersonen entfallen. Dennoch soll eine aktuelle Entscheidung des BFH kurz vorgestellt werden, da sicherlich noch viele Altfälle im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen offen...
Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Dies gilt entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Personengesellschaften sind weder zivilrechtlich noch grunderwerbsteuerrechtlich uneingeschränkt als selbstständig anzusehen. Eigentümer des Vermögens einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die besondere Rechtsnatur der Personengesellschaften rechtfertigt es daher auch, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d.h. mit der Gesamtheit...
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