Oftmals gibt es ein böses Erwachen, wenn Steuerbürger auf den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks vertraut haben, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass die Vorläufigkeit nicht so umfassend war wie seinerzeit gedacht. Ist beispielsweise ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt. Im Blog-Beitrag „Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk“ habe ich diesbezüglich auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.12.2018 (14 K 3172/17) hingewiesen. Besonders ärgerlich ist das Ganze, wenn der Steuerbürger ursprünglich sogar Einspruch gegen seinen Steuerbescheid...
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Ein Beitrag von Christian Herold Mein Blogger-Kollege Professor Ralf Jahn hat bereits das Urteil des FG Münster zur Besteuerung der Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) vorgestellt. Die Richter aus Westfalen halten § 119 EStG, der die Besteuerung anordnet, für verfassungskonform (FG Münster, Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E). Doch was ist von der Entscheidung zu halten? Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale Die Kritik an der Besteuerung der Energiepreispauschale setzt im Wesentlichen an folgenden Punkten an: Die Energiepreispauschale ist eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart im Sinne des Steuerrechts“. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lag überhaupt nicht vor (siehe dazu insbesondere...
Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG) plant der Gesetzgeber die Ortsbestimmung für virtuelle Veranstaltungen einer Neuerung zu unterziehen. Was ist geplant? Neufassung von § 3a Abs. 3 UStG Veranstaltungsleistungen werden im Bereich von B2C (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) und im Bereich von B2B (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) dort besteuert, wo die Veranstaltung auch durchgeführt wird. Virtuelle Veranstaltungen waren bisher im Gesetzestext nicht explizit genannt. Innerhalb der MwStSystRL hat man hierzu mit Wirkung zum 01.01.2025 allerdings explizit derartige Veranstaltungen aufgenommen. Entsprechend passt der deutsche Gesetzgeber seine Regelungen nunmehr zum 01.01.2025 voraussichtlich mit dem JStG...
Die Bundestagsparteien sind sich einig, dass die deutsche Wirtschaft derzeit lahmt. Neue Konzepte für eine Wirtschaftswende werden aber kontrovers diskutiert – der aktuelle Sachstand. Hintergrund Die Inflationsrate ist erfreulicherweise von 5,9 Prozent in 2023 auf aktuell 2,2 Prozent gesunken und scheint sich auf diesem Niveau zu stabilisieren. Von einem Anstieg der Binnenkonjunktur ist aber noch nichts zu spüren. Die Wachstumsprognosen der Bundesregierung und der Wirtschaftsverbände für dieses und nächstes Jahr bewegen sich auf bescheidenem Niveau. Unter den führenden Industrienationen ist Deutschland als frühere Wirtschaftslokomotive auf einen hinteren Rang zurückgefallen. In internationalen Standortrankings ist Deutschland von Platz sechs im Jahr 2014...
Steuerlich gilt auch der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich als Arbeitnehmer. Sozialversicherungsrechtlich gilt er hingegen nicht als abhängig beschäftigt und ist sozialversicherungsfrei. Oder etwas konkreter: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind sozialversicherungsfrei, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können. Aber kann ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer geringfügig beschäftigt sein? Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter...
Bereits kurze Zeit nach der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes (wir berichteten) kursiert der inoffizielle Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024. Mit einem Umfang von 240 Seiten umfasst diese verschiedensten Maßnahmen, die teils technischen Charakter aufweisen, teils aber auch deutliche Inhaltsänderungen bringen. Vor allem im Umsatzsteuerrecht möchte der Gesetzgeber aufräumen. Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG Mit einem neuen § 4 Nr. 21 UStG-E wagt sich der Gesetzgeber an die komplexe Materie der Bildungsleistungen heran und passt diese den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechend an. Der neue § 4 Nr. 21 UStG-E soll zukünftig noch aus zwei Buchstaben bestehen, ihr Inhalt wird eng mit Art....
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