Grundsteuer: Was passiert nach Ablauf der Abgabefrist v. 31.01.2023?

Bereits am 31.01.2023 ist die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung abgelaufen. Doch was passiert, wenn die Frist nicht eigehalten wurde und nunmehr verstrichen ist?

Hintergrund

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 war eine umfassende Grundsteuer-Reform ins Leben gerufen worden. Nach erneuter Fristverlängerung waren die Steuerpflichtigen zuletzt verpflichtet, ihre entsprechenden Angaben bis zum 31.01.2023 abzugeben. Viele kamen dieser Frist nach. Allerdings fehlt aktuell immer noch bundesweit ein Viertel der Erklärungen seitens der Steuerpflichtigen.

Unterschiedliche Vorgehen in den Bundesländern

Die verschiedenen Bundesländer haben nun verschiedene Wege gewählt, wie den Nachzüglern begegnet wird. Weiterlesen

Die eigene Steuererklärung des Beraters – offenbar ein ungeliebtes Kind

Auch Steuerberater kommen nicht umhin, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Und dem einen oder anderen mag es dabei wie dem Schuster mit den eigenen Schuhen ergehen. Zugegebenermaßen wird er in eigener Sache nicht die „schlechteste“ Steuererklärung erstellen, aber sicherlich nicht die „liebste“. Von daher verwundert es nicht, dass manch Steuerberater seine Steuererklärung erst recht spät abgeben möchte. Doch der BFH ist hart: Die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO gilt nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten.

Fazit: Ein Steuerberater muss seine eigene Steuererklärung bis zum 31. Juli oder aktuell für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober abgeben (BFH, Beschluss vom 27.8.2021, VIII B 36/21). Weiterlesen

Update: BMF klärt Detailfragen bei verlängerten Abgabefristen für Steuererklärung 2020

Das BMF hat Ende Juli weitere Detailfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 beantwortet (Schreiben v. 20.7.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001:014).

Was bedeutet das in der Praxis?

Hintergrund

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6. 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nichtberatenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um 3 Monate verlängert. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Unternehmen, Bürger/innen und Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Deshalb hatten Letztere bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten. Bislang galt, dass Steuer- und Feststellungserklärungen grundsätzlich in nicht beratenen Fällen bis 31.7.2021, also sieben Monate nach Ablauf das des Kalenderjahres abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Für 2020 gilt jetzt eine längere Frist (§ 108 Abs. 3 AO) bis zum 31.10.2021 in allen Fällen, in denen kein Steuerberater oder Angehörige der steuerberatenden Berufe zu Rate gezogen wird. In sogenannten beratenen Fällen (mit Steuerberater) ist eine Abgabe sogar bis 31.5.2022 für Einkommensteuererklärungen 2020 möglich.

BMF klärt offene Fragen

In dem BMF-Schreiben vom 20.7.2021 wurden jetzt wichtige Anwendungsfragen aufgegriffen. Das bedeutet in der Praxis, Weiterlesen

Fristverlängerung zum Dritten

Das gestern veröffentliche BMF-Schreiben vom 21.12.2020 hat bei den Kolleginnen und Kollegen für enorme Verwirrung gesorgt, denn danach ist eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 über den 31.3.2021 hinaus nur im Einzelfall und nur auf Antrag möglich. Meine „Nachforschungen“ und Hinweise von aufmerksamen Lesern dieses Blogs haben ergeben, dass das BMF-Schreiben nur die Beratungen vom 4.12.2020, nicht aber die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Das heißt, die Verhandlungen von Steuerberaterverband und -kammer mit den Vertretern der Großen Koalition und deren Zusagen sind nicht in das BMF-Schreiben eingeflossen. Nach den Zusagen der Politik soll die Fristverlängerung bis zum 31.8.2021 gesetzlich verankert werden.

Mich wundert allerdings nach wie vor das Datum des BMF-Schreibens „21. Dezember 2020“. Dem BMF muss doch bewusst gewesen sein, dass es eine aktuelle Entwicklung gegeben hat. Und in anderen Fällen hat das BMF seine Schreiben jüngst mit den Worten „… im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung …“ garniert.

Wie ist das BMF-Schreiben also einzuordnen? Ich gebe zu: Ich weiß es nicht. Jedenfalls hat es das BMF – wieder einmal – geschafft, tausende Steuerberater und ihre Mandanten zu verwirren. Weiterlesen

Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 bis 31.8.2021

Aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit mache ich es heute kurz: Der Deutsche Steuerberaterverband hat soeben getwittert, dass laut BMF die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 beratener Steuerbürger nun doch verlängert wird – und zwar bis zum 31. August 2021. Das dürfte unzähligen Kolleginnen und Kollegen sehr entgegen kommen.

Aber Achtung: Bei aller Freude über die Verlängerung der Abgabefrist sollte berücksichtigt werden, dass Nachzahlungen aufgrund der Steuererklärung 2019 ab dem 1. April 2021 mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst werden. Bislang ist nicht ersichtlich, dass der Fiskus von seinem Zinswucher abrücken wird. Von daher sollten Betroffene überlegen, eine freiwillige Einkommensteuerzahlung zu leisten, wenn sie mit einer Nachzahlung rechnen.


Weitere Informationen in der aktuellen NWB News

Abgabefrist verlängert – Steuerzahlung vorab leisten?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ist soeben verlängert worden. Darauf hat Herr Professor Jahn hier im Blog bereits ausführlich hingewiesen („Abgabefrist für Steuererklärung durch Steuerberater verlängert). Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen kleinen und banalen, aber dennoch wichtigen Punkt aufmerksam machen: Wenn ich es richtig sehe, gibt es in Sachen „Steuerverzinsung“ keinerlei Bewegung.

Das heißt: Wer seine Steuererklärung spät abgibt und diese vielleicht auch noch spät bearbeitet wird, muss im Nachzahlungsfall mit einer erheblichen Zusatzbelastung rechnen. Von daher sollten Berater ihre Mandanten darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Steuerzahlung besteht. Weiterlesen

Corona-Krise und Steuererklärungen: Verlängerung der Abgabefrist für den VZ 2019?

Sowohl die Bundessteuerberaterkammer als auch der Bund der Steuerzahler sprechen sich aktuell für einen Aufschub der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aus. Wird das BMF hierzu kurzfristig eine Entscheidung treffen?

Hintergrund

Für das Kalenderjahr 2019 konnten die Erklärungen zur Einkommensteuer erstmals bis zum 31.7. des Jahres (2020) abgegeben werden. Die verlängerte Abgabefrist trat 2019 in Kraft und basiert auf dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. Wird bei der Steuererklärungserstellung auf die Hilfe eines Steuerberaters zurückgegriffen, so verlängert sich die Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Entsprechend müssen Steuerberater die Erklärungen ihrer Mandanten für das Jahr 2019 bis Ende Februar 2021 einreichen. Weiterlesen