Grundsteuerreform: Immer noch mehr als 1 Mio. Erklärungen fehlend!

Bereits ein Jahr ist es her, dass die offizielle Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen, die aufgrund einer Reform nach dem Urteil aus Karlsruhe bei den Finanzämtern einzureichen waren, abgelaufen ist. Denn: Von dem Jahr 2025 an wird eine neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Karlsruhe entschied bereits im Jahr 2018, dass die bisherige Bemessungsgrundlage in Deutschland verfassungswidrig ist, da die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten errechneten und somit verfassungswidrig handelten.

Erklärungen immer noch nicht vollständig eingetroffen

Nach wie vor fehlen immer noch über 1 Mio. Grundsteuererklärungen. Ursprünglich war als Abgabefrist der Grundsteuererklärung Ende Oktober 2022 verstrichen gewesen. Weiterlesen

(Keine) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer? Update zu aktuellen Verfahren vor den Finanzgerichten

Vor verschiedenen Finanzgerichten wehren sich Eigentümer nach wie vor gegen die Grundstücksbewertung nach der Grundsteuerreform und wollen vor das BVerfG ziehen. Wie ist der Sachstand und was können Grundeigentümer aktuell tun?

Hintergrund

Das BVerfG (BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 und Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019).

Der Bundesgesetzgeber hat 2019 mit dem neuen GrStRefG ein Bundesmodell für die künftige Grundstücksbewertung zur Verfügung gestellt, von diesem Modell machen acht Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) Gebrauch. Saarland und Sachsen wenden ebenfalls das Bundesmodell an, weichen aber bei den Steuermesszahlen ab. Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen; davon haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht, nämlich Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Überblick über die aktuellen Verfahren vor den Finanzgerichten

In vielen Fällen haben Eigentümer Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt, der nach dem Grundsteuermessbescheid am Ende zum Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune führt. Inzwischen sind finanzgerichtliche Verfahren sowohl gegen die Bewertungsmodelle der Länder als auch gegen das Bewertungsmodell des Bundes anhängig: Weiterlesen

Landet die neue Grundsteuer abermals vor dem Bundesverfassungsgericht?

Zwei Eilanträge gegen Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht waren vor dem FG Rheinland-Pfalz brandaktuell erfolgreich (FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Landet die neue Grundsteuer wieder vor dem BVerfG und wie sollten sich Betroffene jetzt verhalten?

Hintergrund

Das BVerfG (BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt:

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl 2019 I S. 1546;
  • Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794;
  • Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019, BGBl I S. 1875).

Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen; davon haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht.

Nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1.1.2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide erhoben werden können.

Welche Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz?

Neben einfachrechtlichen Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz jetzt in zwei Eilentscheidungen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neuen Bewertungsregeln nach dem Bundesmodell erhoben: Weiterlesen

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer: Paukenschlag aus Rheinland-Pfalz

Ist die Reform der Grundsteuer verfassungskonform? Es wird immer wahrscheinlicher, dass sich schon bald der BFH und im Anschluss wohl das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage befassen müssen – zumindest, soweit es um die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem so genannten Bundesmodell geht. Zwar hatte das Sächsische FG die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 24.10.2023, 2 K 574/23).

Ein lauter Paukenschlag ertönt nun aber aus Rheinland-Pfalz, wenn auch lediglich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das FG Rheinland-Pfalz hat jedenfalls große Zweifel, ob die Bewertungsregelungen nach der Grundsteuerreform verfassungskonform sind (Eilbeschlüsse vom 23.11.2023, 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Weiterlesen

Klagen häufen sich: Ist die neue Grundsteuer verfassungswidrig?

Ab 2025 soll in den Ländern die neue Grundsteuer zur Anwendung kommen, eine der wichtigsten Finanzierungsquellen der Kommunen. Doch schon jetzt rollt auf die Finanzgerichte eine Klagewelle zu. Verstößt auch die reformierte Grundsteuer gegen das Grundgesetz?

Hintergrund

Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 14 Mrd. Euro stellt die Grundsteuer (Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke; Grundsteuer B für Wohn- und Gewerbegrundstücke) neben der Gewerbesteuer die wichtigste kommunale Steuerquelle dar. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Für die Umsetzung neuer Bewertungsverfahren wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2024 eingeräumt. Den neuen Rechtsrahmen hat der Bund im November 2019 durch eine Änderung des Grundgesetzes (BGBl 2019 I S. 1546) und das neue GrStRefG (BGBl 2019 I S. 1794) geschaffen. Rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland müssen neu bewertet werden. Von der Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 GG, die den Ländern vom Bundesmodell abweichende Bewertungsregeln erlaubt, haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht, alle anderen Länder wenden das Bundesmodell an.

Finanzgerichtliche Musterverfahren anhängig

Inzwischen haben die Finanzämter Millionen von Bescheiden über den Grundsteuermessbetrag verschickt; hierauf ist zwar keine Zahlung zu leisten, aber er ist für die Grundeigentümer die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Hiergegen setzen sich viele Grundeigentümer schon jetzt zur Wehr, sowohl gegen die Grundstückbewertung nach Ländermodellen als auch nach dem Bundesmodell.

In Baden-Württemberg haben vier Verbände für ihre Mitglieder zwei Musterklagen gegen das ab 2025 in Baden-Württemberg geltende Landesgrundsteuergesetz beim FG Baden-Württemberg eingereicht. Weiterlesen

FG Nürnberg: Ermittlung der Grundsteuer in Bayern verfassungsgemäß! Und was folgt für den Rest der Bundesrepublik Deutschland?

Das FG Nürnberg hat in einem Urteil entschieden, dass die Ermittlung der Grundsteuer anhand eines reines Flächenmodells, wie man dies nunmehr in Bayern vornimmt, verfassungskonform ist (Beschluss v. 08.08.2023 – 8 V 300/23).

Hintergrund

Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die grundsteuerliche Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärt. Infolgedessen verabschiedete der Gesetzgeber im November 2019 ein neues Grundsteuergesetz, welches Öffnungsklauseln für die Bundesländer vorsieht. Die Öffnungsklauseln führen dazu, dass verschiedene Bewertungsmodelle zur Anwendung kommen und es keine bundeseinheitliche Bewertung mehr gibt.

Bayerisches Grundsteuergesetz

Vor dem FG Nürnberg gab es nunmehr eine Klage. Hier hatte der Eigentümer mehrerer Immobilien die Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes gerügt. Strittig war aus seiner Sicht, ob die Vollziehung von Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie den Grundsteuermessbetrag wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes auszusetzen ist.

Der Antragsteller kam zu dem Schluss, dass durch flächenorientierte Ermittlung die Lasten ungerecht verteilt würden. Nach dem Bayerischen Berechnungsmodell führe dies dazu, dass die Grundsteuer in Bestlagen sinke, weil keine Differenzierung nach Wohnlagen vorgenommen werde. Es sei mit erheblichen Mehrbelastungen für Mieter und Grundstückseigentümer zu rechnen, dies sei ungerecht und nicht verfassungsgemäß. Weiterlesen

Grundsteuer: Was passiert nach Ablauf der Abgabefrist v. 31.01.2023?

Bereits am 31.01.2023 ist die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung abgelaufen. Doch was passiert, wenn die Frist nicht eigehalten wurde und nunmehr verstrichen ist?

Hintergrund

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 war eine umfassende Grundsteuer-Reform ins Leben gerufen worden. Nach erneuter Fristverlängerung waren die Steuerpflichtigen zuletzt verpflichtet, ihre entsprechenden Angaben bis zum 31.01.2023 abzugeben. Viele kamen dieser Frist nach. Allerdings fehlt aktuell immer noch bundesweit ein Viertel der Erklärungen seitens der Steuerpflichtigen.

Unterschiedliche Vorgehen in den Bundesländern

Die verschiedenen Bundesländer haben nun verschiedene Wege gewählt, wie den Nachzüglern begegnet wird. Weiterlesen

Grundsteuer: Frist zur Abgabe der Erklärung verlängert!

Die Finanzminister der Länder haben es endlich beschlossen. Die Abgabefrist zur Grundsteuererklärung wird bis zum Ende Januar 2023 verlängert. Für Grundstücksbesitzer und die beratenden Berufe dürfte dies mit Freude gesehen werden. Professor Jahn hat die gute Nachricht hier schon im Blog aufgegriffen. Hier noch ein paar weitere wichtige Aspekte und Denkanstöße.

Hintergrund

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 hatte es in sich. Das Gericht stellte fest, dass die Berechnung der Grundsteuer in ihrer bis dato gültigen Fassung nicht mit der Verfassung vereinbar sei. Nach Ansicht des BVerfG führte das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 „zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen“, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gab. Entsprechend wurde dem Gesetzgeber die Aufgabe gegeben, innerhalb bestimmter Fristen eine verfassungskonforme Regelung zu etablieren, welcher der Gesetzgeber nachkam.

Ihre Gültigkeit entfalten soll die neue Grundsteuer dann ab 2025. Die völlig veraltete Berechnung der Grundstückswerte – immerhin wurde in den alten Bundesländern auf Daten aus dem Jahre 1935 und in den neuen Bundesländern auf Daten aus dem Jahre 1964 zurückgegriffen – macht es nunmehr erforderlich, dass rund 36 Mio. Grundstücke neu bewertet werden müssen – keine leichte Aufgabe. Weiterlesen

Grundsteuererklärungsfrist bis 31.1.2023 verlängert!

Am 13.10.2022 haben sich die Länderfinanzminister und das BMF geeinigt: Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird über den 31.10.2022 hinaus einmalig bis 31.1.2023 verlängert. Gute Nachricht für Grundstückseigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe!

Hintergrund

38 Mio. Grundstücke müssen neu bewertet werden, damit ab 1.1.2025 die den Kommunen zustehende Grundsteuer nach neuen Maßstäben erhoben werden kann. Hintergrund war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die bisherigen Bewertungsregeln für den Grundbesitz für verfassungswidrig erklärt worden waren. Das BVerfG (v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.) hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung einer verfassungskonformen Neuregelung bis 31.12.2019 gesetzt, die dieser mit dem neuen Gesetz (Grundsteuer-ReformG v. 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794) eingehalten hat. Spätestens am 31.12.2024 ist Schluss mit der bisherigen Einheitsbewertung.

Erklärungsfrist verlängert

Eigentlich hätten sämtliche Grundsteuererklärungen bis 31.10.2022 abgegeben werden müssen. Da die Grundsteuererklärung grundsätzlich digital abzugeben ist, kam es aber seit Start des Verfahrens zu Verzögerungen: Das ELSTER-Verfahren war überlastet und zeitweise nicht mehr erreichbar. Im Oktober 2022 waren erst rund 20% der Grundsteuererklärungen bei den Finanzämtern eingegangen. Weiterlesen

Digitale Grundsteuererklärung – Update soll kommen

Die Verzweiflung wächst – immer mehr Bürger beklagen die mangelnde Nutzerfreundlichkeit des ELSTER-Portals zur Erstellung der digitalen Grundsteuererklärung. Ob Fachbegriffe, die sich dem Laien nicht erschließen oder ob kryptische Prüfhinweise, die selbst Fachmann und Fachfrau nicht verstehen – die Liste der Probleme ist lang.

Ich selbst hatte in zwei Blog-Beiträgen (s.u.) bereits auf Fehler hingewiesen, die bis heute nicht behoben worden sind. Daraufhin hatte ich mich auch unmittelbar an die Finanzverwaltung gewandt, um zu erfragen, ob die Fehler bereinigt werden. Es ging zum einen darum, dass die Zeile 11 doppelt und die Zeile 41 gar nicht vorhanden ist.

Ich habe nun eine Antwort der Pressestelle des Bayerischen Landesamts für Steuern erhalten. Weiterlesen