Corona-Wirtschaftshilfen: Neuigkeiten vom Schlussabrechnungsverfahren

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat abermals die Schlussabrechnungsfrist verlängert. Prüfende Dritte haben nun über den 31.8.2023 hinaus bis zum 31.10.2023 Zeit, die Schlussabrechnung für ihre Mandanten einzureichen, auf Antrag sogar bis 31.3.2024.

Hintergrund

Seit Sommer 2020 haben Bund und Länder im Anschluss an die Corona-Soforthilfen mit verschiedenen Zuschussprogrammen versucht, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen und Selbständigen abzumildern – ich habe mehrfach im Blog berichtet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist.

Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Schlussabrechnung der Programme wird in einem vollständig digitalisierten Verfahren durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) bearbeitet. Ursprünglich sollte die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30.6.2023 enden, wurde dann aber am 22.6.2023 bis 31.8.2023 verlängert. Am 11.8.2023 wurde die Einreichungsfrist jetzt abermals bis 31.10.2023 verlängert.

Welche Förderprogramme sind betroffen?

Betroffen sind die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV); diese können nun bis zum 31.10.2023 eingereicht werden. Nicht betroffen sind die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind. Angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den Angehörigen der „prüfenden Dritten“ soll die abermalige Fristverlängerung für eine Entlastung der überlasteten Berufsgruppen sorgen. Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen: Einreichungsfrist für Schlussabrechnung endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Darauf hat das BMWK aktuell nochmals aufmerksam gemacht.

Hintergrund

Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe, Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Einreichungsfrist endet grundsätzlich am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31.12.2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils (siehe FAQ Schlussabrechnung Ziffer 3.2).

Achtung! Wer meint, auf die Schlussabrechnung verzichten zu können, begeht einen kostspieligen Fehler. Denn dann sind sämtlich erhaltene Fördermittel vollständig zurückzuzahlen.

Was müssen Subventionsempfänger jetzt beachten?

Paketlösung: Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist „paketweise“ angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.

Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. Sollen Anträge sowohl für Paket 1 als auch Paket 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Erst im Anschluss kann mit der Schlussabrechnung für Paket 2 begonnen werden. Soll nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden, kann dies direkt durchgeführt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung hat das BMWK einen Leitfaden und FAQ zu Verfügung gestellt.

Schlussabrechnung nur durch prüfende Dritte: Die Schlussabrechnung kann ausschließlich online und nur durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte oder Angehörige der steuerberatenden Berufe) erfolgen. Die Schlussabrechnung kann nur gebündelt als Paket eingereicht werden. Wurden die Anträge auf Corona-Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten gestellt, ist vor Einreichen der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer einzigen oder einem einzigen prüfenden Dritten notwendig.

Schlussbescheid: Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Die Rückzahlungsfrist beträgt bei allen Förderprogrammen grundsätzlich sechs Monate nach Erteilung des Schlussbescheides. Im Einzelfall kann auch eine Stundung mit Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden.


 

 

Corona-Soforthilfen: Drohen tausende Rückforderungsbescheide aufgehoben zu werden?

Das VG Düsseldorf hat gegen Rückforderungsbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger wegen Corona-Soforthilfen stattgegeben (VG Düsseldorf, Urteile v. 16.8.2022- 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22; Berufung zugelassen). Diese Musterverfahren könnten Fernwirkung für tausende Rückforderungsfälle bei der Corona-Soforthilfe in ganz Deutschland haben.

Sachverhalt:

Als Anfang 2020 kleine Unternehmen und Selbständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Förderprogramme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger in den Streitfällen, die entweder vorübergehend ihren Betrieb schließen oder Umsatzeinbußen hinnehmen mussten.  Nachdem die Kläger zunächst aufgrund von Bewilligungsbescheiden Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000,- Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück. Das hat das VG Düsseldorf jetzt beanstandet und die Rückforderungsbescheide aufgehoben.

Auf die Förderpraxis kommt es an

Das VG Düsseldorf hat in den Musterverfahren betont: Weiterlesen