Schlussabrechnung Corona-Soforthilfen und kein Ende: OVG Münster gibt Bewilligungsempfängern Steine statt Brot

Die Corona-Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31.5.2020 möglich.

Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss. Einzelheiten regeln die für den Vollzug zuständigen Länder.

Worum ging es in den Streitfällen?

Die Kläger waren von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30.3. bzw. 1.4.2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt.

Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben, andere Verwaltungsgerichte in NRW haben sich dem angeschlossen.

OVG Münster hebt Rückforderungsbescheide zwar auf….

Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind nach Ansicht des OVG Münster (v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22, Urteilsbegründung ausstehend) rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Weiterlesen

Corona-Soforthilfen: Drohen tausende Rückforderungsbescheide aufgehoben zu werden?

Das VG Düsseldorf hat gegen Rückforderungsbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger wegen Corona-Soforthilfen stattgegeben (VG Düsseldorf, Urteile v. 16.8.2022- 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22; Berufung zugelassen). Diese Musterverfahren könnten Fernwirkung für tausende Rückforderungsfälle bei der Corona-Soforthilfe in ganz Deutschland haben.

Sachverhalt:

Als Anfang 2020 kleine Unternehmen und Selbständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Förderprogramme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger in den Streitfällen, die entweder vorübergehend ihren Betrieb schließen oder Umsatzeinbußen hinnehmen mussten.  Nachdem die Kläger zunächst aufgrund von Bewilligungsbescheiden Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000,- Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf ca. 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück. Das hat das VG Düsseldorf jetzt beanstandet und die Rückforderungsbescheide aufgehoben.

Auf die Förderpraxis kommt es an

Das VG Düsseldorf hat in den Musterverfahren betont: Weiterlesen

Corona-Soforthilfen: Seltsames Verständnis des Begriffes „unbürokratisch“

„Schnelle und unbürokratische Hilfe für Unternehmen – darum geht es bei den Corona-Soforthilfen, auf die sich Bund und Länder in kürzester Zeit geeinigt haben“. So steht es noch heute auf der Internetpräsenz der Bundesregierung (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/corona-soforthilfen-1737444).

Aktuell müssen diejenigen, die die Soforthilfe seinerzeit beantragt haben, allerdings mit einem seltsamen Verständnis des Begriffes „unbürokratisch“ leben. Denn sie werden im Zuge der „Rückmeldung des Liquiditätsengpasses Soforthilfe 2020“ aufgefordert, ihren damaligen Liquiditätsengpass zu berechnen – selbstverständlich nach den seinerzeit bestehenden Regularien, an die sich heute auch noch jedermann erinnern kann. Und selbstverständlich darf der Hinweis auf eine drohende Strafverfolgung wegen eines eventuellen Subventionsbetrugs nicht fehlen. Wo kämen wir denn auch hin, wenn man denjenigen, die Corona-Soforthilfen beantragt haben, nicht wenigstens etwas Angst machen würde?

In der Praxis sieht es derzeit so aus, dass viele Selbstständige, die in 2020 die Soforthilfen allein beantragt haben, nun ihren Steuerberater konfrontieren (müssen). Vielleicht mag es Kolleginnen und Kollegen geben, die an den diversen Anträgen auf Corona-Hilfen bzw. Überbrückungshilfen Freude hatten und die sich nun gleichermaßen über die Überprüfungen freuen. Ich persönlich kenne allerdings niemanden. Weiterlesen

Update: Corona-Soforthilfen des Bundes können ab sofort beantragt werden!

Die Umsetzung der Corona-Soforthilfen des Bundes für (Solo-)Selbständige, Freiberufler, Kleinunternehmen sowie Land- und Forstwirte steht: BMWi und BMF haben sich am 29.3.2020 mit den Ländern auf eine Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit können ab sofort bei den zuständigen Länderbehörden die Bundeszuschüsse beantragt werden, die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.

Hintergrund

Angesichts der verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie lässt die Politik die Wirtschaft nicht im Stich. Der am 25.3.2020 vom Bundestag beschlossene Wirtschaftsstabilisierungsfonds mit einem Volumen von 600 Mrd. Euro soll der Stabilisierung von großen Unternehmen der Realwirtschaft (mindestens 50 Mio. Umsatz, 250 MA) und der Sicherung von Arbeitsplätzen, Lieferketten und Wertschöpfung dienen – mit Krediten. Für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler haben zunächst die Länder – zuerst das Land Bayern – Soforthilfen in Form verlorener Zuschüsse beschlossen. Auch der Bund hat inzwischen am 23.3.2020 ein Corona-Soforthilfeprogramm mit einem Volumen von 50 Mrd. Euro für Soloselbständige Freiberufler, KMU und Landwirte beschlossen, der Bundesrat hat am 27.3.2020 zugestimmt. Die finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse, d.h. keine Kredite) sollen für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten gelten (BT-Drs. 19/18105). Am 29.3.2020 haben sich nun Bund und Länder – unter der Federführung Bayerns – auf eine Verwaltungsvereinbarung verständigt, die Einzelheiten des Verwaltungsvollzugs des Corona-Bundeszuschusses klärt.

Kerninhalte der Verwaltungsvereinbarung

Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen regelt, wer wo seinen Antrag stellen kann.

Nachfolgend ein Überblick: Weiterlesen