Umweltbonus in Kraft – Bund gibt Vollgas bei Förderung der Elektromobilität

Seit dem 19.2.2020 gilt der neue Umweltbonus für E-Autos Das ist ein gutes Zeichen für mehr Elektromobilität in Deutschland. Worauf Sie jetzt achten sollten, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Hintergrund

Das Elektromobilitätsgesetz -EmoG- (vom 12.6.2015, BGBl 2015 I S.898) definiert erstmals “Elektrofahrzeuge“ – und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge. Das ambitionierte Ziel des Gesetzgebers, kurzfristig bis zu einer Million E-Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, erwies sich allerdings schnell als nicht erreichbar: Vorbehalte gegen die neue Technologie, eine fehlende, flächendeckende Ladeinfrastruktur und zu hohe Anschaffungskosten bei gleichzeitig fehlenden staatlichen Kaufanreizen waren die wesentlichen Ursachen.

Um die Klimaziele 2030 zu schaffen, müssen in Deutschland in den nächsten Jahren zwischen sieben und zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Deshalb wurde im Rahmen der “Konzertierten Aktion Mobilität“ am 4.11.2019 beschlossen, den bereits 2016 eingeführten Umweltbonus bis Ende 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen. Er gilt bis längstens Ende 2025 sowie rückwirkend für Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Mit Blick auf die Klimaziele 2030 wollen Bundesregierung und Industrie damit den Absatz von Elektrofahrzeugen deutlich steigern. Die Maßnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luftreinhaltung.

Was wird mit dem Umweltbonus gefördert ? Weiterlesen

Mit Vollgas zur Elektromobilität – Bund beschließt Ausbau der steuerlichen Förderung

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 über zahlreiche Änderungen im sog. JStG 2019 verabschiedet, die der Bundestag am 7.11.2019 (BT-Drs. 19/13436, 13712, 14873, 14909) verabschiedet hat. Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität.

Hintergrund

Das bereits vor Jahren formulierte politische Ziel, in den nächsten Jahren bis zu 1 Mio. Elektrofahrzeuge in den Verkehr bringen zu wollen, hat die Bundesregierung durch ein Maßnahmenpaket an die Automobilindustrie und durch den Infrastrukturaufbau der Ladestationen für E-Fahrzeuge spürbar beschleunigt. Bereits im letzten Jahr – ich hatte Ende 2018 berichtet – hat der Gesetzgeber mit Zustimmung des Bundesrates (BR-Drs. 559/18 v. 23.11.2018) durch das sog. JStG 2018 eine Reihe von Steuervorteilen für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge, ferner für betriebliche Elektrofahrräder, beschlossen. Durch das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften“– dem sog. JStG 2019 – (Grunddrucksache BT-Drs. 19/13436) will der Bund nunmehr weitere steuerliche Anreize für mehr Elektromobilität in Deutschland setzen.

E-Mobilität: Regelungen im JStG 2019 Weiterlesen

E-Scooter: Auch zum Steuer sparen geeignet!

Ob man sie mag oder nicht: E-Scooter prägen seit Mitte Juni 2019 mehr und mehr das Stadtbild in deutschen (Groß-)Städten. E-Scooter sind aber nicht nur ein Fortbewegungsmittel. Man kann damit auch Steuern sparen!

Hintergrund

Die Verordnung für sogenannte E-Scooter ist am 15.6.2019 bundesweit in Kraft getreten (ElektrokleinstfahrzeugeVO -eKFV- v. 6.6.2019, BGBl 2019 I S.756). Sie dürfen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h auf Radwegen, Radstreifen oder – falls diese nicht vorhanden sind – Straßen fahren. Die Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen nur auf Radwegen fahren – oder auf der Straße, wenn es keinen Radstreifen gibt. E-Scooter ermöglichen dem Nutzer die Mitnahme der Fahrzeuge. Deshalb haben sie einen besonderen Mehrwert zur Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel und zur Überbrückung insbesondere kurzer Distanzen im Berufsverkehr (sog. „letzte Meile“). Diese selbstbalancierenden Fahrzeuge sollen einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität und der Nutzung innovativer Mobilitätskonzepte leisten (BR-Drs. 158/1/19 v. 3.5.2019).

Steuerliche Förderung der E-Mobilität gilt auch für E-Scooter

Da E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge über einen elektrischen Antrieb verfügen und mit einer Versicherungsplakette ausgerüstet sein müssen, sind sie „Kraftfahrzeuge“ i,S.d. § 1 Abs. 2 StVG. Deshalb gelten für sie auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie für andere „Kraftfahrzeuge“ (BT-Drs. 158/19 v. 4.4.2019).

Steuerlich bedeutet das: Weiterlesen

Jetzt aber mit Vollgas! Bundesregierung will Elektromobilität nachhaltig fördern

Am 1.1.2019 waren 83.200 Elektroautos in Deutschland zugelassen, 29.000 mehr als im Vorjahr. Trotz des stetig wachsenden Bestands an Elektroautos, spielt die Elektromobilität im Antriebsmix der in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen noch eine untergeordnete Rolle: Der Anteil an Pkw mit konventionellem Verbrennungsmotor hat Anfang des Jahres 2019 noch immer bei mehr als 98 % gelegen. Mit dem Gesetzentwurf vom 31.7.2019 zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität will das Bundeskabinett jetzt einen weiteren Anreiz schaffen. Weiterlesen

Vollgas für den Klimaschutz! Bundesregierung schafft neue steuerliche Anreize für Elektroautos

Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus. Ziel der Regierung ist es, mehr Elektrofahrzeuge auf deutsche Straßen zu bringen. Dazu hat das Bundeskabinett am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität beschlossen.

E-Dienstfahrzeuge werden attraktiver

Unsere Bundesregierung möchte mehr Elektroautos auf deutsche Straßen bringen. Aus diesem Grund soll der Kauf eines Elektrofahrzeugs steuerlich noch attraktiver werden. Die Voraussetzungen dafür schafft ein Gesetzentwurf, den die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Weiterlesen

Update: Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Seit 1.1.2019 fördert der Gesetzgeber die E-Mobilität auch im Rahmen einer neuen Dienstwagenbesteuerung. Inzwischen hat das BMF eine wichtige Auslegungsfrage beantwortet: Auf den Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber kommt es an!

Hintergrund

Durch das sog.  „Jahressteuergesetz 2018“ (v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338) wurde ab VZ 2019 eine neue Bewertung der privaten Nutzung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen mit 40 km Reichweite oder 50 g CO2-Ausstoß je km eingeführt.

Nach der Neuregelung des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ist die steuerliche Bemessungsgrundlage, der Bruttolistenneupreis für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2019 angeschafft wurden, zu halbieren. Folglich sind nur 0,5 statt 1 Prozent zu versteuern Ein Anreiz, um auf Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb umzusteigen. Weiterlesen

Gesetzgeber fördert E-Mobilität am Arbeitsplatz

Durch das (ursprüngliche) JStG 2018 (jetzt: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen bei Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen. Das ist ein richtiger Anreiz für die Förderung alternativer Antriebstechnologie und ein Signal zur Förderung des Umweltschutzes.

Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge mussten bisher die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 gekauft oder geleast werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent, d.h. die steuerliche Bemessungsgrundlage (inländischer Bruttolistenpreis zzgl. Kosten der Sonderausstattung) bei der Dienstwagenbesteuerung wird halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022. Weiterlesen