Unterhalt – Anrechnung eigener Einkünfte

Steuerpflichtige können bekanntlich die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer unterhaltspflichtigen Person (z.B. Kind) bis zu 9.984 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Betrag erhöht sich, um die ebenfalls getragenen Aufwendungen für die Absicherung, zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie vom Unterhaltsempfänger nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Kürzung um eigene Einkünfte

Die abziehbaren Unterhaltskosten sind um die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers mindern. Hier handelt es ich um Einkünfte im Sinne des § 2 EStG. – Aber auch Ausbildungshilfen mindern die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen. Ausnahmen gibt es hier nur in besonderen Fällen (BFH Urteil v. 07.03.2002 – III R 22/01 und v. 18.05.2006 – III R 5/05). Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum steuerfrei stellen. Ist das daher nachvollziehbar?

Es kommt noch „besser“…  Weiterlesen

Auf und nieder, immer wieder, auf und nieder – immer wieder auf!

Wer kennt ihn nicht, den Refrain aus dem bekannten Bierzelt-Schunkellied. Zu diesem Refrain passen auch einige steuerpolitische Vorschläge zu Verbrauchsteuern, die im Bundestag aktuell eingebracht wurden. So hat die FDP Bundestagsfraktion für eine Absenkung der Biersteuer ausgesprochen (vgl. BT-Drucks. 19/27815 v. 23. März 2021). Die FDP, die den Absenkungsvorschlag in einem Antrag im Bundestag eingebracht hat, begründet den Vorstoß mit der Corona-Pandemie und den um fünf Millionen Hektorliter zurückgegangen Bierabsatz.

In diesem Zusammenhang stellt die FDP den Antrag, den Bundesländern im Rahmen der EU-weiten Vorgaben die Möglichkeit einzuräumen, die Höhe der Biersteuer in eigener Verantwortung festzulegen. Zu weiteren Begründung wird dabei ausgeführt, dass insbesondere kleine- und mittelständische Brauereien von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, da diese Brauereien sehr stark auf den Absatz von Fassbier angewiesen sind und dieses Geschäft durch die seit Monaten ausgesetzten Veranstaltungen fast vollkommen zum Erliegen gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 19/27815 v. 23. März 2021, S. 2).

Eine Woche später veröffentlichte die Bundesregierung die Antworten auf eine kleine Anfrage der AfD Bundestagsfraktion, die sich unter dem Titel „Erhöhung der Steuer auf Tabak und E-Zigaretten“ mit der Steuererhöhung in diesem Bereich auseinandergesetzt hat. Weiterlesen