Aufreger des Monats März 2024 – Prozesskosten um nachehelichen Unterhalt doch nicht abziehbar

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH 13.8.2020, VI R 15/18).

Was aber gilt, wenn die Prozesskosten mit steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen? Dann sind sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar – eigentlich. Denn wie der BFH nun entschieden hat, sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum so genannten Realsplittung erteilt hat, die Zahlungen also nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuert (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20). Weiterlesen

Unterhalt – Anrechnung eigener Einkünfte

Steuerpflichtige können bekanntlich die Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer unterhaltspflichtigen Person (z.B. Kind) bis zu 9.984 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser Betrag erhöht sich, um die ebenfalls getragenen Aufwendungen für die Absicherung, zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie vom Unterhaltsempfänger nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Kürzung um eigene Einkünfte

Die abziehbaren Unterhaltskosten sind um die eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers mindern. Hier handelt es ich um Einkünfte im Sinne des § 2 EStG. – Aber auch Ausbildungshilfen mindern die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen. Ausnahmen gibt es hier nur in besonderen Fällen (BFH Urteil v. 07.03.2002 – III R 22/01 und v. 18.05.2006 – III R 5/05). Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum steuerfrei stellen. Ist das daher nachvollziehbar?

Es kommt noch „besser“…  Weiterlesen

Unterhaltsleistungen für studierendes Kind – BFH weist Finanzverwaltung in die Schranken

Unterstützen Eltern ihre studierenden Kinder, erhalten Sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes das  Kindergeld oder es werden ihnen die steuerlichen Freibeträge gewährt. Ist das Kind älter als 25 Jahre,  können die Unterhaltsleistungen prinzipiell als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG abgezogen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass das Kind tatsächlich bedürftig ist, sprich über keine eigenen Einkünfte und Bezüge verfügt, die eine gewisse Höhe überschreiten. Auch darf kein nennenswertes Vermögen vorliegen. Nun ist aber der Fall häufig anzutreffen, dass ein Kind mit Freund oder Freundin, also dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, gemeinsam in einem Haushalt lebt, etwa am Studienort. Ist der Unterhöchstbetrag dann aufzuteilen? Die Finanzverwaltung sagt „ja“, der BFH sagt „nein“. Doch der Reihe nach.

Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Das Finanzamt  erkannte die Aufwendungen nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden. Weiterlesen

Prozesskosten beim Realsplitting

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt hat.

Fraglich war nun, ob Prozesskosten zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltes auf Seiten des Empfängers Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sein können. Weiterlesen

Angehörigen-Entlastungsgesetz seit dem 01.01.2020 in Kraft

Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden entlastet

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten.

Die bisherige Regelung

Werden beispielsweise Eltern pflegebedürftig und verfügen sie nicht über genug eigene Mittel, um die Kosten der Pflege zu bezahlen, übernimmt häufig das Sozialamt diese Kosten (sogenannte „Hilfe zur Pflege“, SGB XII). Bisher holte sich das Sozialamt aber in vielen Fällen das Geld zurück.

Häufig mussten daher pflegebedürftige, deren Pflegeleistungen durch das Sozialamt übernommen werden bisher befürchten, dass das Sozialamt ihre Angehörigen und insbesondere volljährige Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Mit der Gesetzeseinführung werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Weiterlesen

Wer bekommt das Kindergeld?

Für jedes Kind wird nur einem berechtigten Kindergeld gezahlt. Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist hingegen nicht möglich.

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld daher demjenigen bezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Sind dies die Eltern, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Mangels Bestimmung entscheidet das Familiengericht. Weiterlesen

Noch einmal: Beiträge zur Basisabsicherung des Kindes

In meinem kürzlich veröffentlichen Blog „Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten“ habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15). Dazu noch einige weitere Hinweise, da das Thema offenbar von größerer Bedeutung ist: Weiterlesen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden.

Zum Hintergrund: Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Weiterlesen

Unterhalt an Sohn mit Lebensgefährtin

Unterstützen Steuerzahler ihr Kind (Sohn), das sich in Berufsausbildung befindet und mit einer Lebensgefährtin in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist die Frage, ob die Zahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag (2018: 9 000 EUR) absetzbar sind, oder ob der Höchstbetrag aufzuteilen ist, weil auch die Lebensgefährtin zum Unterhalt des Sohnes beiträgt und deswegen eine Steuerermäßigung beantragt.

Das FG Düsseldorf hatte im Jahre 2014 entschieden, dass der Unterhaltshöchstbetrag aufzuteilen ist und die geleisteten Zahlungen bei jedem nur anteilig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 26.3.2014, 7 K 3168/13 E).

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Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin können voll abziehbar sein

Wer mit seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten in einem Haushalt lebt und die Partnerin bzw. der Partner über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge verfügt, kann seine Unterhaltsleistungen an die Partnerin/den Partner bis zu den steuerlichen Höchstbeträgen mitunter ungekürzt geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Partnerin bzw. der Partner aufgrund der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Der BFH führt dazu aus: Es ist nicht erforderlich, dass beantragte Sozialleistungen tatsächlich gekürzt oder abgelehnt wurden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Aufgrund dessen könne beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf die Höhe der Kürzung komme es nicht an. Weiterlesen