Das Ende der Energiepreisbremsen – Was gilt denn nun?

Die Bundesregierung hat zwar mit Zustimmung des Bundesrates die Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) beschlossen. Diese wurde aber nicht wie vorgeschrieben verkündet. Was gilt denn nun?

Hintergrund

Wir erinnern uns: Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – PreisbremsenverlängerungsV – PBVV mit Änderungen zugestimmt. Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 doch nicht verlängert werden sollen. Im Anschluss gab es dazu kontroverse Diskussionen, parlamentarisch tat sich aber nichts mehr in 2023.

Preisbremsen sind rechtlich nicht verlängert

Die Verkündung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung des Bundes ist unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, Art. 82 Abs. 1 GG. Fehlt die Verkündung, mangelt es an einer Wirksamkeitsbedingung, auch wenn die nach dem Gesetzgebungsgang zuständigen Organe, insbesondere der Bundestag dem Gesetz oder der Verordnung zugestimmt haben. Weiterlesen

Was wird aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen?

Am 16.11.2023 hat der Bundestag mit der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Verlängerung der Energiepreisbremsen über den 31.12.2023 hinaus zugestimmt. Aber bislang ist die PBVV nicht verkündet, kann also nicht in Kraft treten. Was sind die Folgen?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz  (StromPBG) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen -PreisbremsenverlängerungsV (PBVV) (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs. 20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.

Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021, mit dem die mehrjährige Verschiebung von Kreditermächtigungen u.a. in den Wirtschaftsstabilisierungsfonds für unzulässig erklärt wurde, doch nicht verlängert werden. Weiterlesen

Bundesregierung will Änderungen an Energiepreisbremsengesetzen – aber nur die eigenen Vorschläge übernehmen…

Die Regierung hat am 25.5.2023 in erster Lesung im Bundestag die zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen eingebracht. Die vom Bundesrat am 12.5.2023 vorgeschlagenen Änderungen will die Regierung aber nicht berücksichtigen.

Hintergrund

Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit den im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen will der Bund Unternehmen und Privathaushalte im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Dezember 2024 bei den deutlich gestiegenen Energiekosten deutlich entlasten. Auf Basis erster praktischer Anwendungserfahrungen wurden die gesetzlichen Grundlagen bereits vom Gesetzgeber angepasst. Im April hat das Bundeskabinett eine zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen auf den Weg gebracht. Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) wurde der Regierungsentwurf zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, der sich am 12.5.2023 mit dem Entwurf befasst hat.

Wesentlicher Inhalt der zweiten Änderungsnovelle

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend technischer und redaktioneller Natur. Konkret sollen etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert werden, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem EWPBG im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Weiterlesen

Energie-Härtefallhilfen für Privathaushalte – wer offline ist, hat Probleme

Seit Mitte Mai können Privathaushalte zum Ausgleich gestiegener Energiekosten Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger wie z.B. Heizöl oder Pellets beantragen. Doch nach kurzer Zeit zeigt sich: Wer offline ist, schaut mitunter „in die Röhre“.

Hintergrund

Im Zuge der im Dezember 2022 vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Energiepreisbremsen, die seit Januar 2023 gelten, hat der Bund für nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Pellets oder andere Brennstoffe sog. Härtefallhilfen auf den Weg gebracht, die von den Ländern administriert werden. Der Bund stellt hierfür bis zu 1,8 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt Ich habe hierzu bereits im Blog berichtet (link). Seit kurzem können die Härtefallhilfen über die Länder beantragt werden, die auch das Antragsverfahren im Einzelnen regeln. Detailfragen zur Härtefallhilfen für Privathaushalte hat das BMWK in gesonderten FAQ beantwortet, die bundeseinheitlich gelten und auch auf die Internetseiten der Länder verlinken.

IT-basiertes Antragsverfahren bereitet Vielen Probleme

Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes (BMWK-FAQ Ziff. 3.1., 3.3.). In einigen Ländern erfordert die Anmeldung im Online-Antragsportal ein ELSTER-Zertifikat (siehe z.B. BayWiMi-FAQ Ziff.4.1), das viele (noch) nicht haben und folglich erst beantragen müssen – das kann mehrere Wochen dauern. Weiterlesen

Bundestag beschließt Nachbesserung der Energiepreisbremsengesetze

Am 31.3.2023 hat der Bundestag die Energiepreisbremsen im EWPBG und StromPBG nachjustiert. Etliche Verbesserungsvorschläge der Wirtschaft und Energieversorger bleiben allerdings leider auf der Strecke.

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 für Unternehmen und Privathaushalte Entlastungen bei den Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Mit dem Ende März beschlossenen ÄndG justiert der Gesetzgeber die getroffenen Regelungen nach. Ende März 2023 haben sich Bund und Länder auch über Details der ergänzenden Härtefallregelungen für KMU und Privathaushalte verständigt.

Was ändert sich konkret?

Aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen im Umgang mit den Energeipreisbremsen hat der Bundestag jetzt das Gesetz nachgebessert: Weiterlesen