Steuerliche Folgen aus dem Betrieb einer privaten Klein-Windkraftanlage – Erzeugung erneuerbarer Energien steigt im Privatbereich

Getrieben durch die Entwicklung der Energiepreise, aber zunehmend auch durch den Wunsch nach Energieautarkie veranlasst, besteht eine große Nachfrage nach der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf privaten Wohngebäuden. Klein-Windkraftanlagen sind dagegen bisher selten, noch ein Nischenmarkt. Zwar standortabhängiger als Photovoltaikanlagen, können Windkraftanlagen aber gerade in den Zeiten den Energiebedarf stützen, in denen die Solarmodule bei bedecktem Himmel keinen Strom erzeugen können.

Neben kleinen Anlagen, die unmittelbar auf dem Dachfirst installiert werden, sind Windkraftanlagen auf bis zu 10 Meter hohen Masten baurechtlich in der Regel genehmigungsfrei. Die Anlage muss den Wind möglichst unbeeinflusst aufnehmen können. Benachbarte Objekte beeinflussen die Windgeschwindigkeit und -richtung und somit den Ertrag der Windkraftanlagen. Die Klein-Windkraftanlagen sind derzeit daher lediglich für ländliche Standorte bzw. Ortsrandlagen mit hoher Windlast interessant.

Energieerzeugung und Netzeinspeisung = Gewerbebetrieb

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft und die (zumindest teilweise) Einspeisung in das allgemeine Stromnetz ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG. Weiterlesen

5 bzw. 10 Jahre Sonderzerlegungsmaßstab für Erzeuger von Wind- und Solarenergie – eine Zwischenbilanz

Einführung zur Stärkung der Standortgemeinden von Wind- und Solarparks


Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde im GewStG ein besonderer Zerlegungsmaßstab für die Betreiber von Windkraftanlagen eingeführt, der sich zu 30 % nach Arbeitslöhnen und zu 70 % nach dem wesentlichen Sachanlagevermögen richtet. Der besondere Zerlegungsmaßstab ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf Rechtsprechung des BFH, nach deren Ergebnis den Standortgemeinden der Windkraftanlagen kein Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der Energieerzeuger zugewiesen wurde. Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz wurde der besondere Zerlegungsmaßstab ab Erhebungszeitraum 2014 auf Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie erweitert.

Der besondere Zerlegungsmaßstab wurde bereits im Vorfeld seiner Einführung in Politik und Steuerliteratur stark kritisiert. Im fünften bzw. zehnten Geltungsjahr des Sonderzerlegungsmaßstabs kann ein Zwischenfazit zu dessen Anwendung und Wirksamkeit gezogen werden. Weiterlesen