Grundsteuererlass wegen Corona bis Ende März prüfen!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Grundsteuer teilweise erlassen werden. Dafür muss jedoch bis spätestens 31. März ein Antrag gestellt werden.

Ausweislich der Regelung in § 33 GrStG ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung möglich. Insoweit gilt: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Weiterlesen