Überlassung von Fahrrädern: Klarstellung des BMF

Gerade erst habe ich meinen Blog-Beitrag zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht und auf die ominöse 500 Euro-Grenze hingewiesen, da gibt es eine Klarstellung des BMF, die wie folgt lautet:

„Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass damit die in Satz 3 genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ gemeint ist. Die Aussage kann daher nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.“

Ich danke dem BMF für die schnelle Reaktion. Das Thema hat mir nämlich keine Ruhe gelassen – ich habe zuvor noch mit drei Fachautoren und zwei sehr erfahrenen Redakteuren gesprochen. Man war sich zwar sicher, was das BMF tatsächlich gemeint hat, war angesichts des Wortlauts aber dennoch verunsichert. Daher habe ich die Pressestelle des BMF angeschrieben. Doch nun sollte Klarheit herrschen.

Damit steht also zweifelsfrei fest, dass wirklich nur die Überlassung von eher preiswerten Fahrrädern ohne umsatzsteuerliche Belastung erfolgen kann. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dies auch im UStAE verdeutlicht, denn derzeit ist dieser sprachlich unglücklich und lässt einen Interpretationsspielraum. Rein sprachlich lässt sich die Auffassung von Herrn Dr. Sterzinger sehr wohl aus dem Satz 5 des Abschnitts 15.24 Abs. 3 herauslesen (UStDD 4/2022, S. 12 – für Abonnenten kostenfrei).


Chaos bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes – reloaded

Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 9.1.2020. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema – wie ziemlich genau vor einem Jahr – fast verzweifelt.

Zur Erinnerung: Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z.B. Pedelecs. Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Im März letzten Jahres hatten sich dich Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist danach seit dem 1.1.2019 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises.

Jüngst haben sich dich Länderfinanzbehörden wieder zusammengesetzt und wie folgt verständigt: Weiterlesen

Dienstfahrräder: Seltsames Politikverständnis?

Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung eines Dienstfahrrades steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zum geschuldeten Lohn Kosten übernimmt (§ 3 Nr. 37 EStG). Soweit ersichtlich betrifft die Neuregelung noch nicht allzu viele Fälle, da zumeist ein Leasingmodell angewandt wird, bei dem die Leasingraten per Gehaltsumwandlung bezahlt werden. Nun hat die FDP-Fraktion an die Bundesregierung die Frage gestellt, ob die Steuerfreiheit der privaten Nutzung für Diensträder auch dann gewährt wird, wenn eine Bonuszahlung oder Sonderzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Begleichung der Leasingraten verwendet wird.

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Aufreger des Monats März: Chaos bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes

Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 13.3.2019. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema fast verzweifelt. Es ist wieder einmal ein Musterbeispiel von gesetzgeberischer Inkompetenz – ich kann es nicht anders bezeichnen.

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