Restaurantschecks und die Ein-Stunden-Regel

Jedes Mal, wenn ich Urteile zu lohnsteuerlichen Begünstigungen lese, frage ich mich, warum Arbeitgeber und Arbeitgeber unbedingt die Grenzen des Machbaren ausloten müssen. Warum müssen es bei Sachbezügen händeringend 44 Euro sein? Warum streitet man sich, ob eine Zahlung wirklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird? Und seit Neuestem: Muss der Restaurantscheck eines Arbeitgebers wirklich in der Mittagspause in einer nahe gelegenen Gaststätte eingelöst werden? Oder kann er nicht auch für den Einkauf in einem 50 Km entfernten (!) Supermarkt genutzt werden? Weiterlesen

Mitarbeiterwohnungen: Gesetzgeber vergisst das Sozialversicherungsrecht

Kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Die Renaissance von Mitarbeiterwohnungen?“ auf die neue Förderung nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG aufmerksam gemacht. Nach dieser Vorschrift gilt seit dem 1.1.2020 bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Sachbezugs für eine Mietwohnung, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter überlässt, ein neuer Bewertungsabschlag. Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt. Der Bewertungsabschlag wirkt also wie ein Freibetrag.

Ich möchte heute ergänzend darauf hinweisen, dass die neue steuerliche Förderung noch nicht ins Sozialversicherungsrecht übernommen worden ist. Mit dem Thema haben sich die Vertreter des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit am 20.11.2019 befasst und sich zu folgendem Ergebnis gelangt (TOP 4 der entsprechen Niederschrift): Weiterlesen

Chaos bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes – reloaded

Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 9.1.2020. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema – wie ziemlich genau vor einem Jahr – fast verzweifelt.

Zur Erinnerung: Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z.B. Pedelecs. Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Im März letzten Jahres hatten sich dich Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist danach seit dem 1.1.2019 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises.

Jüngst haben sich dich Länderfinanzbehörden wieder zusammengesetzt und wie folgt verständigt: Weiterlesen

Die Renaissance von Mitarbeiterwohnungen?

Ich weiß nicht, ob früher alles besser war. Aber in Bezug auf die Miethöhe und den Wohnungsmarkt bestimmt – zumindest, wenn man Mieter oder Wohnungssuchender ist. Auch denke ich, dass es früher mehr Mitarbeiterwohnungen gab, also Mietwohnungen, die den Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern verbilligt überlassen worden sind. In meiner Heimat, dem nördlichen Ruhrgebiet jedenfalls war es – bis zur großen Privatisierungswelle – so.

Immerhin hat der Gesetzgeber nun reagiert und will die verbilligte Überlassung von Mitarbeiterwohnungen ein Stück weit fördern. Ob Mitarbeiterwohnungen nun eine Blütezeit erfahren werden, möchte ich zwar bezweifeln. Aber immerhin ist es ein Schritt in die richtige Richtung. Worum geht es konkret? Weiterlesen

Steuermodell “Prepaid-Karten” – Gesetzgeber will handeln, kommt aber zu spät

Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln – so oder so ähnlich kann man wohl das derzeitige Gezerre um die Steuerbegünstigung – oder um die Abschaffung eben jener Steuervorteile – für Prepaidkarten bezeichnen. Aktuell ist wohl davon auszugehen, dass die Begünstigung nach dem Willen des Gesetzgebers in bestimmten Fällen entfallen soll (also nun doch Annahme einer Geldleistung statt einer Sachleistung). Allerdings steht – je nach Sichtweise – zu hoffen oder zu befürchten, dass die geplante gesetzgeberische Umsetzung bereits heute durch die jüngste BFH-Rechtsprechung so gut wie obsolet ist.

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Kommt doch noch das „Aus“ für das Steuermodell „Prepaid-Karten“?

Nachdem das BMF am 8.5.2019 den Referentenentwurf des “Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vorgelegt hatte, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist befürchtet worden, dass viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44-Euro-Grenze bei Sachbezügen ab 2020 passé sein werden. Das heißt: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollten ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Letztlich wären wohl auch bestimmte Gestaltungen im Zusammenhang mit Benzingutscheinen und Kreditkarten nicht mehr möglich gewesen.

Nachdem aber der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vorgelegt wurde, konnten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und vor allem Nettolohn-Optimierer aufatmen, denn die geplante Änderung des § 8 Abs. 1 EStG fand sich in dem Entwurf nicht mehr. Doch es war wohl nur ein kurzes Aufatmen, denn insbesondere das Thema „Prepaidkarten“ geht in die nächste Runde.

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Tankgutscheine doch weiter begünstigt?

Nachdem das BMF am 8.5.2019 den Referentenentwurf des “Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vorgelegt hatte, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist befürchtet worden, dass viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen ab 2020 passé sein werden.

Das heißt: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollten ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Auch Zukunftssicherungsleistungen, also insbesondere Beiträge des Arbeitgebers für eine Krankenzusatzversicherung, sollten künftig keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sein und damit nicht mehr unter die 44 Euro-Grenze fallen. Last but not least wären wohl auch bestimmte Gestaltungen im Zusammenhang mit Benzingutscheinen nicht mehr möglich gewesen (vgl. Blog „Tankgutscheine: Gelten sie auch noch in 2020 als Sachbezug?“).

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Tankgutscheine: Gelten sie auch noch in 2020 als Sachbezug?

Am 8.5.2019 hat das BMF den Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet. Eine geplante Änderung mit großer Breitenwirkung findet sich in § 8 Abs. 1 EStG. Diese wird für viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen das Ende bedeuten. Im Klartext: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollen ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Und vor allem: Auch Zukunftssicherungsleistungen, also insbesondere Beiträge des Arbeitgebers für eine Krankenzusatzversicherung, sollen künftig keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sein und damit nicht mehr unter die 44 Euro-Grenze fallen.

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Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Torpediert der Jahresvertrag die 44 Euro-Grenze?

Das Niedersächsische FG hat kürzlich entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro pro Monat nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch zur Nutzung des Studios wieder monatlich entzogen werden kann (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16).

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