Firmenfahrrad: Begünstigtes Leasing für die gesamte Familie?

Das so genannte Jobrad-Modell, also das Fahrrad-Leasing, ist äußerst beliebt. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Rad auch unentgeltlich zur Verfügung stellen, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Doch üblicherweise erfolgt das Ganze per Gehaltsumwandlung. Der Entgeltverzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat. Zwar greift dann – anders als der bei der Überlassung „on top“ zum Gehalt -nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG. Doch auch das Modell der Gehaltsumwandlung bietet einen Vorteil: Der private Nutzungsanteil beträgt in aktuellen Fällen monatlich nämlich nur 1 Prozent von einem Viertel des Brutto-Listenpreises des Fahrrades (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020, S 2334, BStBl 2020 I S. 174).

Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob dem Arbeitnehmer auch ein zweites oder drittes Fahrrad – für Frau und Kind – überlassen werden darf und dennoch die ermäßigte Ermittlung des Privatanteils in Betracht kommt. Weiterlesen

Firmenfahrrad: Müssen erkrankte Arbeitnehmer Leasingraten übernehmen?

Das so genannte Jobrad-Modell, also das Fahrrad-Leasing, hat in den vergangenen Jahren einen enormen Aufschwung erfahren. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Rad auch unentgeltlich zur Verfügung stellen, üblicherweise erfolgt das Ganze aber per Gehaltsumwandlung. Der Entgeltverzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat.

Neben steuerlichen Fragen rund um die Gestellung von Jobrädern geht es manchmal auch um arbeitsrechtliche Belange, z.B. wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt ist und daher Krankengeld bezieht. Müssen dem Arbeitgeber dann trotzdem die Leasingraten „ersetzt“ werden? Und da wird es kompliziert. Weiterlesen

Firmenfahrrad: Müssen erkrankte Arbeitnehmer Leasingraten übernehmen?

Die Überlassung von Fahrrädern durch Arbeitgeber wird zunehmend beliebter. Doch nicht immer möchte der Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad übernehmen. Oftmals verzichten Mitarbeiter daher für die Überlassung eines Fahrrades auf einen Teil des Gehalts. Dieser Verzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat.

Neben steuerlichen Fragen rund um die Gestellung von Dienstfahrrädern geht es zuweilen auch um arbeitsrechtliche Belange, z.B. wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt ist und daher Krankengeld statt Arbeitslohn bezieht. Müssen dem Arbeitgeber dann trotzdem die Leasingraten „ersetzt“ werden? Weiterlesen

Chaos bei der Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes – reloaded

Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 9.1.2020. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema – wie ziemlich genau vor einem Jahr – fast verzweifelt.

Zur Erinnerung: Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z.B. Pedelecs. Gesetzlich nicht begünstigt ist die Überlassung eines Firmenfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Im März letzten Jahres hatten sich dich Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen der Gehaltsumwandlung eine Steuerermäßigung einzuführen. Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist danach seit dem 1.1.2019 monatlich 1 % des halbierten Listenpreises.

Jüngst haben sich dich Länderfinanzbehörden wieder zusammengesetzt und wie folgt verständigt: Weiterlesen