Corona-Folgen: Umsatzsteuer in Gastronomie wird teilweise gesenkt

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird in der Gastronomie der Umsatzsteuersatz teilweise zeitlich beschränkt gesenkt. Das hat die Regierungskoalition am 22.4.2020 beschlossen. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Die Corona-Pandemie hat in Deutschland weite Teile der Wirtschaft zum Erliegen gebracht. Besonders hart betroffen ist das Hotel- und Gaststättengewerbe, da bundesweit rund 166.000 Unternehmen (2018) mit rund 1,5 Mio. Mitarbeitern (2019) zählt und einen Jahresumsatz in Höhe von rd.  50,7 Mrd. Euro (2019) erwirtschaftet (www.dehoga.de). Dieser volkswirtschaftlich bedeutsame Wirtschaftszweig ist deshalb besonders in Mitleidenschaft gezogen, weil die Betriebe vom sog. „lock down“ von behördlichen Betriebsschließungsanordnungen als erste betroffen waren und voraussichtlich auch am längsten betroffen sein werden. Staatliche Liquiditätshilfen wie Schnellkredite der KfW oder der LfA auf Länderebene sowie verlorene Sofortzuschüsse auf Bundes- und Landesebene wirken da eher wie ein „Topfen auf den heißen Stein“. Ein von Verbandsseite geforderter gesonderter Rettungsschirm des Bundes für das Hotel- und Gaststättengewerbe wird zwar von der Politik geprüft. Ob und in welchem Volumen er kommt, ist allerdings ungewiss. Weiterlesen

Aufreger des Monats Februar: Von Breznläufern und Steckerlfischen

Bayerische Bierzelt- und Biergartentraditionen beschäftigen in jüngster Zeit häufiger die Finanzgerichte und auch den BFH. Bereits in meinen Blog-Beiträgen „Unterscheidung zwischen Biergarten und Festzelt“ und „Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?“ habe ich auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entsprechenden Leistungen hingewiesen. Es gilt:

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Doch ermäßigter Steuersatz für Breznläufer! Und auch für Imbisse in Foodcourts?

Kürzlich hatte ich in meinem Blog „Kein ermäßigter Steuersatz für Breznläufer“ darauf hingewiesen, dass Steuerpflichtige, die in Bierzelten „auf eigene Rechnung“ Brezen oder andere Snacks verkaufen, mit ihren Umsätzen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (FG München vom 22.2.2017, 3 K 2670/14). Gleichzeitig hatte ich betroffenen Verkäufern empfohlen, gegen nachteilige Entscheidungen ihres Finanzamts Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen, da die Revision beim BFH anhängig ist (V R 15/17). Über diese hat der BFH nun entschieden, und zwar pünktlich zum Oktoberfest zugunsten der Verkäufer. Sie lautet:

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