Auf dem Weg zu einem dauerhaft ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Speisen und Dienstleistungen in der Gastronomie – auch nach dem 31.12.2023 – hat der Bundestag am 16.3.2023 die Überweisung an die Ausschüsse des Bundestags beschlossen. Dort werden jetzt die Weichen gestellt.
Hintergrund
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird seit dem 1.7.2020 bis gegenwärtig Ende 2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent erhoben (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG). Dies war ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage, der nach der ersten Befristung bis 30.6.2021(Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis Ende 2023. Ich habe hier im Blog berichtet.
Bundestag bringt weiteres Verfahren auf den Weg
Die CDU/CSU-Fraktion hat am 16.3.2023 einen Gesetzesantrag zur dauerhaften Entfristung der Umsatzsteuersenkung über den 31.12.2023 hinaus im Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/5810). Damit soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gastronomie im internationalen Wettbewerb gestärkt werden, nachdem im benachbarten europäischen Ausland die Umsatzsteuersätze auf Dienstleistungen und Speisen deutlich niedriger sind als in Deutschland. Weiterlesen