Französische Grenzpendler müssen KUG versteuern

Nach Angaben der Bundesregierung waren Ende Juni 2019 etwa 46.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, die ihren Wohnsitz in Frankreich hatten. Sie müssen nun das in Deutschland erhaltene Kurzarbeitergeld in Frankreich versteuern.

Kurzarbeitergeld

Die Corona-Krise hat in zahlreichen Betrieben zu Kurzarbeit geführt. Neben dem Arbeitslosengeld, ist auch das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei.

Für die Ermittlung der Höhe des KUG ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) einen rechnerischer Leistungssatz zu ermitteln. Weiterlesen

Corona: Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich geregelt

Das BMF hat eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.5.2020 veröffentlicht. Die Vereinbarung regelt die Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer/innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie (BMF-Schreiben v. 25.5.2020 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007).

Hintergrund

Während der Corona-Krise und damit verbundenen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen arbeiten viele Arbeitnehmer von zu Hause aus. Homeoffice kann aber insbesondere bei Grenzpendlern, die im grenznahen Raum an ihren Arbeitsplatz über die Grenze pendeln, zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen. Weiterlesen

Coronavirus: Besteuerung von Grenzpendlern

Für die Zeit der Corona-Krise hat Deutschland eine Reihe von DBA-Verständigungsvereinbarungen verabredet, die verhindern sollen, dass Grenzpendler, die wegen der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten, steuerliche Nachteile erleiden. Ein Überblick.

Hintergrund

Während der Corona-Krise und damit verbundenen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wechseln viele Arbeitnehmer den Arbeitsplatz und arbeiten zu Hause. Homeoffice kann aber insbesondere bei Grenzpendlern, die im grenznahen Raum an ihren Arbeitsplatz über die Grenze pendeln, zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

Insbesondere Grenzpendler/innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Beschränkungen betroffen. Wenn sie nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des DBA der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen (häufig: 183 Tage), an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird. Ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.

Vor diesem Hintergrund hat Deutschland in den letzten Monaten mit verschieden EU-Nachbarstaaten Verständigungsvereinbarungen zu den jeweiligen DBA getroffen.  Die Vereinbarungen regeln die Besteuerung von Grenzpendlern in die Nachbarstaaten und sollen sicherstellen, dass grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer/innen im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie steuerlich nicht benachteiligt werden. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können.

Aktuell liegen folgende veröffentlichte BMF-Schreiben zu Verständigungsvereinbarungen vor: Weiterlesen