Finanzamt muss Schätzungsgrundlagen verständlich dokumentieren

Zugegeben: Die meisten Gastronomen, bei denen es zu Hinzuschätzungen gekommen ist, lassen sich durch die Betriebsprüfung einschüchtern, weil ihnen a) ein Konvolut von Kalkulationsunterlagen vorgelegt wird und b) der leise Hinweis auf die mögliche Abgabe des Falles an die Straf- und Bußgeldstelle Sorgen bereitet. Hin und wieder schafft es dann aber doch ein Fall bis zum Finanzgericht. Das ist zumeist dann (nur) der Fall, wenn die Hinzuschätzung als wesentlich zu hoch empfunden wird und man seine Erfolgsaussichten für gut befindet.

Ein solcher Fall hat es vor das FG Nürnberg geschafft, wenn auch – zunächst – nur im AdV-Verfahren (FG Nürnberg, Beschluss vom 12.4. 2018, 2 V 1532/17). Einen interessanten Absatz aus der Entscheidung gebe ich der Einfachheit halber im Wortlaut wieder:

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Stützt das Finanzamt eine Hinzuschätzung auf die Durchführung einer Kalkulation, so ist es verpflichtet, sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offenzulegen. Wurde die Kalkulation in elektronischer Form durchgeführt, kann der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Übermittlung der Kalkulationsgrundlagen in elektronischer Form haben. So hat der BFH  am 25.07.2016 entschieden (X B 213/15, X B 4/16).

Es ist daraufhin ein Streit darüber entbrannt, ob der Steuerpflichtige auch einen Anspruch auf Herausgabe der Excel-Dateien mitsamt der hinterlegten Formeln hat, zum Beispiel um zu prüfen, ob sich bereits in der Formel ein Fehler eingeschlichen hat, der letztlich zu vollkommen falschen Ergebnissen führt. Weiterlesen