Zuletzt hat der BFH mit einer Reihe von Urteilen zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte Stellung bezogen. Ob Postzusteller, Lokführer einer Werksbahn oder Rettungssanitäter – der BFH hat jeweils erste Tätigkeitsstätten angenommen. Mich persönlich hat insbesondere das Lokführer-Urteil ein wenig verwundert, da ich hier eigentlich fast den klassischen Fall des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gesehen hatte. Doch der BFH hat anders geurteilt: Auch wenn das Einsatzgebiet des Lokführers eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Umland umfasst und damit großräumig ist, bleibt es dabei, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger bewegt sich nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich auf betrieblichem Gelände, dem er seitens des Arbeitgebers “zugeordnet” ist (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).
Das lenkt den Blick selbstverständlich auf ähnliche Fälle, etwa auf Hafenarbeiter, die auf dem gesamten Hafengelände eingesetzt werden. Weiterlesen