Keine Quellensteuer nach § 50a EStG bei Online-Werbung

„Bayrische Digitalsteuer“ ist vom Tisch


Es war dann wohl doch nur ein Strohfeuer, das Herr Hruschka und die Betriebsprüfung München mit Ihren Auffassungen zum Quellensteuerabzug bei Online-Werbung verursacht haben. Am Gründonnerstag stellte die Bundesregierung nun klar: Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Hintergrund

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Steuerabzug nach § 50a EStG bei Stockmaterial

Lizenzfrei ist nicht steuerfrei


Viele Artikel und Beiträge werden von thematisch passenden Fotos geschmückt, sog. Stockfotos. Das Angebot an Stockmaterial ist jedoch noch vielfältiger. Fotolia, Shutterstock, iStockphoto, Pond5 und andere Unternehmen bieten über einen Online-Marktplatz an, lizenzfreie Fotos, Grafiken, Musiken, Videos und vieles mehr für eigene Kreativprojekte zu erwerben. Doch was hat die Nutzung dieses Materials mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG zu tun?

„To have in stock“ bedeutet so viel wie „auf Lager haben“. In Zeiten des raschen Medienkonsums ist es wichtig die Zielgruppe mit einfachen optischen Elementen anzusprechen. Wer kennt sie nicht, die Bilder von Formularen, auf denen sich Geld stapelt und die beispielsweise Internetartikel zu einem Finanzthema schmücken? Allerdings ist es häufig zu aufwendig und zu teuer, entsprechendes Material selbst zu produzieren. Gut, dass es hierfür Anbieter gibt, die für jedes Thema das passende Material zum Download zur Verfügung stellen. Doch denken Sie beim Kauf auch an den Steuerabzug nach § 50a EStG? Weiterlesen

Update: Kein Quellensteuerabzug für Online-Werbung – Bayern rudert zurück

Die bayerische Finanzverwaltung war bislang der Ansicht, dass Vergütungen an ausländische Internetportal-Betreiber den inländischen Online-Werbekunden zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG verpflichten. Dagegen liefen die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben vom 5.3.2019 an das BMF gegen die Pläne Sturm.

Mit Erfolg: Nach dem Ergebnis des Bund-Länder-Finanzministertreffens wird es in Deutschland keine Quellensteuer für Online-Werbung auf ausländischen Internetplattformen geben. Weiterlesen

Alert § 50a EStG! Finanzverwaltung erwägt, Abzugsteuer auf Zahlungen für Online-Werbung zu erheben

Ein neues Diskussionsfeld in Betriebsprüfungen hat das Potenzial, erhebliche Mehrkosten für werbetreibende Unternehmen auszulösen. Aktuell ist Online-Werbung ins Visier der Steuerbehörden geraten. Nachdem die jahrelange Unsicherheit rund um die Abzugsteuerpflicht von grenzüberschreitenden Zahlungen für Software seit 2017 weitgehend beseitigt ist, droht nun neues Ungemach.

In jüngerer Zeit mehren sich Betriebsprüfungen, in denen grenzüberschreitende Zahlungen für Online-Werbung als abzugsteuerpflichtig gemäß § 50a EStG behandelt werden. Überdies hat Franz Hruschka, Leiter der Betriebsprüfung beim FA München, kürzlich in einem als Privatmeinung bezeichneten Fachaufsatz (DStR 2019, S. 88) für die Abzugsteuerpflicht entsprechender Zahlungen argumentiert. Eine abgestimmte Meinung des BMF zu dieser Frage liegt derzeit noch nicht vor. Da die Sichtweise wohl auch in der Verwaltung nicht unumstritten ist, wird sich eine Meinungsbildung innerhalb der Finanzverwaltung inkl. der Abstimmung der Position auf Bund-/Länderebene bestimmt bis in den Sommer 2019 hinziehen. Dem Vernehmen nach werden die Feststellungen derzeit (noch) nicht per Haftungs-/Nachforderungsbescheid vollzogen, so dass in der Praxis bislang keine entsprechenden Zahlungspflichten zu beobachten sind. Weiterlesen